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Autohandel
- Grundpreisangabe
- Mobiltelefone
- Preisangaben
- Preisanpassungsklauseln
- Preisanfechtung
- Preissuchmaschinen
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
- Versandkosten
- Werbung
Preiswerbung - Werbung mit Preisen - Preisdumping - Mondpreise - Referenzpreise - Dumpingpreise
Da die Preisgestaltung eines der machtvollsten Marketinginstrumente ist, werden mit ihr auch schnell die Grenzen zulässigen Wettbewerbs ausgelotet. Dies kann in verschiedenen Formen geschehen:
- Es werden unzutreffende Preisangaben gemacht (beispielsweise Nichtaufführen von Versandkosten.
- Es werden Mondpreise genannt, um mit einer anschließenden vermeintlichen Preissenkung zu punkten.
- Es werden über eine gewisse Zeitlang Dumpingpreise genommen, um Konkurrenten auf diese Weise in die Knie zu zwingen.
- Es werden unzutreffende Angaben über angebliche Preisempfehlungen von Herstellern (UVP) oder sonstige unzutreffende Referenzpreise gemacht.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- RAe Härting u.a.
- Leitfaden zur Preiswerbung 2010
- BGH v. 27.11.2003:
Für die Behauptung, dass eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irreführung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast (Mondpreise?).
- LG Hamburg v. 03.03.2009:
Die Werbung mit dem Slogan dass ein Produkt "auch preislich die beste Wahl" ist, ist wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher hinsichtlich des Preis-Leistungs-Vergleichs irregeführt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn diese Alleinstellungsbehauptung zwar im Verhältnis Preis pro Milliliter nicht bestreitbar ist, es jedoch auf Grund der Eigenarten des Produkts auf die unterschiedliche Darreichungsform der in den Preisvergleich einzubeziehenden Produkte ankommt.
- OLG Hamburg v. 23.04.2009:
Die Angaben "Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern" und "Maximale Budgetentlastung pro Verordnung" in einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel sind irreführend und eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn in ihrem unmittelbaren Zusammenhang nicht auf die im Vergleich zu den Präparaten der Erstanbieter bestehenden Einschränkungen hinsichtlich des zugelassenen Indikationsbereichs hingewiesen wird.
- OLG Hamm v. 04.06.2009:
Die Werbung mit dem Slogan "Beste Preise" auf einer Internetseite ist nicht wettbewerbswidrig. Der Verkehr sieht in einer solchen Werbung vielmehr, dass es sich allgemein um "beste Preise" im Sinne von "sehr gute Preise" handelt und dass die Antragsgegnerin im Vergleich mit entsprechenden Produkten anderer Internetanbieter zur Spitzengruppe der Anbieter mit einem günstigen Preis-Leistungsverhältnis gehört.
- LG Hamburg v. 18.06.2009:
Es ist wettbewerbswidrig, mit "ab"-Preisen zu werben, wenn zu diesen regelmäßig noch zusätzlich weitere Preisbestandteile hinzukommen. Zusatzgebühren wie beispielsweise Vorverkaufs- oder Systemgebühren müssen beim Online-Ticketkauf direkt erkennbar sein.
- LG Stuttgart v. 10.07.2009:
Die Aussage „Die besten Küchen zum besten Preis!“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d.h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte.
- OLG Celle v. 30.07.2009:
Nach der Rechtsprechung ist der Ausdruck „regulärer Preis“ für den Verbraucher mehrdeutig und daher irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG, weil darunter der Preis eines Mitbewerbers, ein empfohlener Preis, ein gebundener Preis oder ein eigener früherer Preis verstanden werden kann.
Preisempfehlungen (UVP): - nach oben -
- BGH v. 28.06.2001:
Ein Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte Markenware hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen eigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt (Preisempfehlung bei Alleinvertrieb).
- BGH v. 14.11.2002:
Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt (Preisempfehlung für Sondermodelle).
- BGH v. 07.12.2006:
Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig (UVP).
- OLG Köln v. 31.10.2007:
Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist nicht nur irreführend i.S.d. § 5 UWG, wenn die Empfehlung nicht auf einer ernsthaften Kalkulation beruht oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis zeitlich überholt ist, sondern auch dann, wenn der Preis nur intern beim Hersteller kalkuliert, aber den Händlern nicht bekannt gemacht worden ist.
Referenzpreise / "statt"-Preise / durchgestrichene Preise: - nach oben -
- BGH v. 25.01.1980:
Wird mit Preissenkungen in der Weise geworben, dass einem aufgehobenen früheren Preis ein neuer niedrigerer gegenübergestellt wird ("statt ... DM ... DM"), muss zur Vermeidung eines Irrtums des Käuferpublikums in der Werbeanzeige klargestellt werden, dass es sich bei den früheren Preisen um eigene, aufgehobene Preise des Werbenden handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenartikel bezieht (Preisgegenüberstellung III).
- OLG Stuttgart v. 08.03.1996:
Für den Leser durchgestrichener Preise ist klar, dass es sich dabei um die früheren verlangten Preise handelt. Es bedarf deshalb zur Vermeidung von Irreführungen nicht eines zusätzlichen Hinweises, worum es sich bei den durchgestrichenen Preisen handelt. Wurden jedoch die durchgestrichenen Preise vom Anbieter der Waren zumindest teilweise vor der behaupteten Preisherabsetzung nicht ernsthaft verlangt, liegt eine Irreführung vor.
- BGH v. 12.12.1980:
Eine Werbung durch Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einem "ca-Preis lt Test" oder "Preis lt Test" ist wegen Irreführungsgefahr und Mehrdeutigkeit unzulässig (Testpreiswerbung).).
- BGH v. 04.05.2005:
Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt („statt“-Preis).
- LG München v. 01.04.2010:
Eine Werbung im Internet mit den Worten "jetzt nur 99,00 €" und einem durchgestrichenen "ehemaligen Verkaufspreis 129,00 €" weckt bei durchschnittlichen Verbrauchern den Eindruck, der Werbende habe in jüngster Zeit die Preise gesenkt, weshalb der angesprochene Kunde sich gerade jetzt zu dem Kauf entschließen sollte, um diese günstige Gelegenheit wahrzunehmen. Bei diesem Verständnis wird der Verbraucher jedenfalls dann irregeführt, wenn die Preissenkung schon mehr als vier Wochen zurück liegt und es sich statt einer vermeintlich aktuellen Aktion in Wahrheit um einen Preis handelt, der nach der Verkehrsauffassung bereits zum „Normalpreis“ geworden ist". Bei Leuchten ist eine Werbung für eine Preissenkung über vier Wochen hinaus unzulässig.
- OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die an der Ware interessierten Durchschnittsverbraucher in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnten als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Durchgestrichene Preise werden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handelt, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung.
- BGH v. 17.03.2011:
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter (Original Kanchipur).
Niedrigster-Preis-Garantie/Tiefstpreisgarantie: - nach oben -
- OLG Hamm v. 02.08.2011:
Es liegt keine Irreführung vor durch die Bewerbung mit einer Tiefstpreisgarantie, nämlich mit der Formulierung "WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!", wenn im Zusammenhang mit der Werbung gleichzeitig maßgebliche Einschränkungen angekündigt werden, beispielsweise eine Beschränkung auf Alternativangebote von "autorisierten Händlern" und eine Abgabe nur "in handelsüblichen Mengen".
Sonderveranstaltungen: - nach oben -
- OLG Hamm v. 23.03.2010:
Sonderveranstaltungen sind grundsätzlich zulässig und finden ihre Grenze allein in dem Irreführungsverbot. Wer im Bereich des Warenhandels im Rahmen des Abschlusses von Kaufverträgen irreführende Angaben macht, verstößt gegen § 5 UWG. Es handelt sich dann um einen Irrtum über die Umstände des Verkaufs. Eine derartige Irreführung liegt insbesondere vor, wenn fälschlicherweise eine Geschäftseröffnung mit dem Ziel des schnellen Verkaufs von Teppichen zu Niedrigpreisen als Geschäftsaufgabe bezeichnet wird.
Dumpingpreise: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 12.11.2009:
Nach den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs und den allgemeinen Verboten von Wettbewerbsbeschränkungen ist es Unternehmen mit überlegener Marktmacht nicht erlaubt, Waren dauerhaft gegen Bezahlung unterhalb des Einstandspreises abzugeben und so die Gefahr einer konkreten Behinderung kleiner und mittlerer Unternehmen zu begründen. Es stellt jedoch keinen Verstoß gegen das Dumpingpreisverbot dar, wenn Drogeriewarenhersteller eine Verrechnung von Werbekostenzuschüssen auf die Rechnungspreise gestatten, solange damit die Einstandspreise nicht unterschritten werden.
Handy"geschenke": - nach oben -
Mengenbeschränkung bei Sonderpreisen: - nach oben -
- OLG Stuttgart v. 19.07.2007:
Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als “Abholpreise” bezeichnet sind.
- BGH v. 10.12.2009:
Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird (Preisnachlass für Vorratsware).
- OLG Hamm v. 26.01.2010:
Werden in einer Adwords-Anzeige für eine Internet-Suchmaschine Produkte mit einem niedrigen Preis - hier Kondome - beworben, ohne dass aus der Anzeige selbst ersichtlich ist, dass der Anbieter pro Kunden nur einmalig 100 Stück zu diesem Preis verkaufen will, so ist dies dennoch nicht wettbewerbswidrig, wenn der interessierte Verbraucher alsbald nach dem Klick auf die Anzeige auf der Webseite des Anbieters unzweideutig auf diese Mengenbeschränkung hingewiesen wird.
Mouse-over-Effekt: - nach oben -
- OLG Frankfurt am Main v. 23.02.2011:
Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, wird gegen diesen Titel in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenen Zusatz versehen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Zusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird. Ein derartiges Verstecken liegt vor, wenn ein aufklärende Zusatz allein über einen sogenannten "Mouse-over-Effekt" sichtbar wird.
Abwrackprämie: - nach oben -
- OLG Köln v. 11.09.2009:
Wird der Preis für ein Neufahrzeug unter Abzug der Abwrackprämie angegeben und zudem deutlich hervorgehoben, während der tatsächliche Fahrzeugpreis mehr oder weniger kleingedruckt versteckt ist, dann liegt sowohl ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor wie auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß.
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