Arztwerbung
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Wettbewerb
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Zahnarztwerbung
Werbung von Zahnärzten und Zahnkliniken
Gliederung:
Allgemeines:
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- LG Trier v. 30.12.1997:
Mit der Darstellung seiner Praxis im Internet handelt ein Zahnarzt - ohne Rücksicht darauf, ob dies seiner Absicht entspricht - "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG, weil er damit Benutzer dieses Datennetzes als Patienten gewinnen oder erhalten kann; darauf, ob ihm dies tatsächlich gelingt, kommt es nicht an. Ein scheinbar Absolutheit beanspruchendes Werbeverbot ist als "Verbot berufswidriger Werbung" zu verstehen.
- OVG Münster v. 26.06.2008:
Die Verwendung eines farblichen Schildes mit dem MAC®-Logo und der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ unterhalb des eigentlichen Praxisschildes einer Zahnarztpraxis, das seinerseits von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen Zahnarzt und Patient ist, ist als berufswidrig anzusehen. Eine sachangemessene Patienteninformation kann dem Schild nicht zuerkannt werden.
- OVG Münster v. 26.09.2008:
Die Verwendung der Bezeichnung "Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie" in der Zeitungsanzeige eines Zahnarztes ist irreführend und daher berufswidrig; sie kann durch Ordnungsverfügung der Zahnärztekammer untersagt werden.
- OLG Karlsruhe v. 09.07.2009:
Die Werbung eines Zahnarztes, der nicht Facharzt für Kieferorthopädie ist, mit den Bezeichnungen "Zahnarzt für Kieferorthopädie" oder "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" ist irreführend und daher als unlauter unzulässig.
- VG Münster v. 07.10.2009:
Erweckt ein Zahnarzt mit seiner Werbung bei dem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Patienten den Eindruck, nur bei ihm bekomme man bestimmte kassenzahnärztliche Leistungen kostenlos, so ist dies als Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig und gleichzeitig ein Verstoß gegen die Berufspflichten.
- OLG Oldenburg v. 10.03.2010:
Weist eine Zahnklinik in einer Werbebroschüre auf "unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz" hin, so ergibt sich hieraus allein kein selbstständiges Garantieversprechen.
Verfassungsgerichtsbarkeit:
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- BVerfG v. 14.07.2011:
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Werbebeschränkende Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind hiernach nur verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagen. Für interessengerechte und sachangemessene, insbesondere das notwendige Vertrauensverhältnis zu Patienten nicht gefährdende Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss dagegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (Zahnärztehaus).
Zahnarztwerbung im Internet:
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- BGH v. 09.10.2003
Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden. Auch die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, dass er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.(Arztwerbung im Internet).