Rabattaktionen - Sonderpreise - Sonderaktionen - Gutscheine - Bonussysteme - Zugaben
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG Stuttgart v. 19.07.2007:
Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als “Abholpreise” bezeichnet sind.
- LG Lübeck v. 23.10.2007:
Die Werbung mit Rabatten ist verboten, wenn der Ausgangspreis innerhalb der letzten 6 Tage erst erhöht wurde (Mondscheinrabatte).
- LG Dortmund v. 18.12.2008:
Die Werbung mit einem „Sondertarif“ mit direktem Vergleich des Altpreises sechs Monate nach Herabsetzung des Preises ist für den Verbraucher irreführend und damit unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Durch die Schnelllebigkeit und den Wandel ist ein Preiswandel und ein Preisfall wegen immer größer werdender Konkurrenz in kurzen zeitlichen Abständen möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um einen 24-monatigen Vertrag über Internet- und Telekommunikationsdienste handelt.
- BGH v. 10.12.2009:
Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird (Preisnachlass für Vorratsware).
Zeitliche Begrenzung von Marketingmaßnahmen:
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Preissysteme in Apotheken:
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Rabatte auf ärztliche Leistungen:
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Rabatte auf Reiseveranstaltungen:
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- Reisevermittlung und Reiseveranstaltungen
- OLG Dresden v. 20.05.2008:
Werden in einer Google Adwords-Anzeige in einem Internetauftritt allgemein Reisen mit dem Hinweis "45%, 55% bis zu 65% günstiger als im Katalog" beworben, so muss auf der Internetseite, über die die Buchung der Reisen angeboten wird, erkennbar sein, welche konkreten Reisen günstiger als im Katalog sind, weil ansonsten die in Betracht kommenden Verkehrskreise irregeführt werden, indem sie das Angebot auf sämtliche Reisen beziehen.
Zugaben:
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- BGH v. 18.06.2009:
Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.