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Rabattaktionen - Sonderpreise - Sonderaktionen - Gutscheine - Bonussysteme - Zugaben









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 19.07.2007:
    Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als “Abholpreise” bezeichnet sind.

  • LG Lübeck v. 23.10.2007:
    Die Werbung mit Rabatten ist verboten, wenn der Ausgangspreis innerhalb der letzten 6 Tage erst erhöht wurde (Mondscheinrabatte).

  • LG Dortmund v. 18.12.2008:
    Die Werbung mit einem „Sondertarif“ mit direktem Vergleich des Altpreises sechs Monate nach Herabsetzung des Preises ist für den Verbraucher irreführend und damit unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Durch die Schnelllebigkeit und den Wandel ist ein Preiswandel und ein Preisfall wegen immer größer werdender Konkurrenz in kurzen zeitlichen Abständen möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um einen 24-monatigen Vertrag über Internet- und Telekommunikationsdienste handelt.

  • BGH v. 10.12.2009:
    Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird (Preisnachlass für Vorratsware).




Zeitliche Begrenzung von Marketingmaßnahmen: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 01.03.2001:
    § 7 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung erlaubt die zeitliche Begrenzung von Sonderangeboten. Daher wird eine beworbene Verkaufsveranstaltung dadurch, dass sie 20 Artikel als preisreduziert mit der Maßgabe herausstellt, dass diese "Prospektangebote" nur an einem bestimmten Tag gültig seien, nicht zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Dies bedeutet aber nicht, dass damit jede zeitliche Begrenzung zulässig wäre. Wenn Sonderangebote nur für sehr kurze Zeiträume angeboten werden, so kann darin ein übermäßiges Anlocken zu sehen sein. In diesem Sinne fällt die Befristung der Sonderangebote auf eine Zeit von 13 – 18 Uhr an ausschließlich einem Tag ins Gewicht, der noch dazu ein Sonntag ist. Denn damit werden die Kaufinteressenten gezwungen, das Geschäft der Antragsgegnerin an diesem Sonntag innerhalb einer bestimmten Zeitspanne aufzusuchen, die Angebote zu prüfen, sich ggfs. für einen Kauf zu entscheiden und den Vertrag abzuschließen, wenn sie in den Genuss der Sonderangebote kommen wollen.

  • OLG Hamm v. 08.09.2009:
    Grundsätzlich braucht eine Verkaufsaktion zwar nicht zeitlich befristet zu werden. Eine nachträgliche Verlängerung ist daher jederzeit möglich. Irreführend könnte allenfalls eine von vornherein beabsichtigte Verlängerung sein, weil dies die Überlegungsfrist der Kunden anfänglich verkürzen kann. Selbst wenn man aber von einer solchen ursprünglich bereits gegebenen Verlängerungsabsicht ausgeht, ist diese Irreführung mangels Relevanz nicht wettbewerbswidrig.

  • OLG Hamm v. 02.09.2010:
    Ob die zunächst zeitlich befristete Werbung für einen Frühbucherrabatt auf Kinder- und Jugendreisen wettbewerbswidrig ist, richtest sich nur danach, wie die Werbung zum Zeitpunkt ihres Erscheinens aufgefasst werden musste. Nachträgliche Verlängerungen des Frühbucherrabatts machen die Ursprungswerbung nicht wettbewerbswidrig. Bei einer in die Zukunft gerichteten Werbeaussage kann es nicht darauf ankommen, ob sie sich nachträglich objektiv als richtig erweist oder nicht, sondern nur darauf, ob die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig war oder nicht.

  • OLG Hamm v. 02.09.2010:
    Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irreführend sein, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird. Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt werden konnten (10% Geburtstags-Rabatt).




Preissysteme in Apotheken: - nach oben -


Rabatte auf ärztliche Leistungen: - nach oben -


Rabatte auf Reiseveranstaltungen: - nach oben -
  • Reisevermittlung und Reiseveranstaltungen

  • OLG Dresden v. 20.05.2008:
    Werden in einer Google Adwords-Anzeige in einem Internetauftritt allgemein Reisen mit dem Hinweis "45%, 55% bis zu 65% günstiger als im Katalog" beworben, so muss auf der Internetseite, über die die Buchung der Reisen angeboten wird, erkennbar sein, welche konkreten Reisen günstiger als im Katalog sind, weil ansonsten die in Betracht kommenden Verkehrskreise irregeführt werden, indem sie das Angebot auf sämtliche Reisen beziehen.




Zugaben: - nach oben -
  • BGH v. 18.06.2009:
    Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.