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Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser
Neben CD- und Bücherkauf haben Reise- und dabei insbesondere Flugbuchungen einen erheblichen Anteil am Online-Geschäft. Aber auch dem sonstigen Onlineverkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und sonstige Events kommt erhebliche Bedeutung zu.
Besonders der Ausgestaltung der für diese Geschäfte vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die oftmals fehlende Transparenz der Preisgestaltung (versteckte Nebenkosten, Buchungsgebühren usw.) sind hier oftmals Stein des Anstoßes und somit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Zur Beurteilung, ob ein Reisebüro als Reisevermittler oder Reiseveranstalter anzusehen ist, hat der BGH (Urteil vom 30.09.2010 - Xa ZR 130/08) in einer neueren Grundsatzentscheidung ausgeführt:
Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 277 f. = WM 1973, 1405; Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f. = NJW 2004, 681). Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urt. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639, 1640; Urt. v. 25.7.2006 - X ZR 182/05, RRa 2006, 266 ff. Rn. 11; Urt. v. 19.7.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 14).
Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; Urt. v. 19.6.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18).
2. Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zugeschnittene Reise aufzeigt, führt dabei nicht zwangsläufig dazu, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Hierfür streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel.
a) Typischerweise übernimmt ein Reisebüro lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1969 - VI ZR 45/67, BGHZ 52, 194, 198; Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278 = WM 1973, 1405; Urt. v. 21.12.1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 78 = WM 1974, 396). Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. OLGR Düsseldorf 1997, 313; AG Bad Homburg RRa 1999, 92 f.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 91, S. 74; Staudinger/Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651a Rn. 110). Jedoch folgt nicht allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen durch das Reisebüro, dass es damit sämtliche Reiseleistungen dem Kunden in eigener Verantwortung verspricht. Für den Kunden ist erkennbar, dass das Reisebüro mit dem Aufzeigen einer weiteren Reiseleistung, die wie schon die erste nach Maßgabe seiner individuellen Wünsche herausgesucht wurde, nicht allein aus diesem Grund eine weitergehende Verantwortung übernehmen will als bei der bloßen Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung.
Der BGH hat damit das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.10.2008: bestätigt, das festgestellt hatte:
Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis vereinnahmt. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch als eigene anbietet. Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- RA Max-Lion Keller und Patrick Prestel (it-recht-kanzlei)
- Serie zur Reisevermittlung über das Internet - :
- BGH v. 12.03.1987:
Zur Wettbewerbswidrigkeit von Klauseln über Vorauszahlungen, Landesüblichkeit und zur Haftung bei Reiseverträgen
- OLG Frankfurt am Main v. 19.06.1997:
Es entspricht zwar der herrschenden Meinung, dass auf einen Vermittler von fremden Ferienunterkünften das Reisevertragsrecht analog anzuwenden ist, jedoch trifft dies nicht auf den Fall der Vermittlung von Ferienunterkünften zu, die im Verfügungsrecht des Vermittlers selbst stehen, er also selbst der Leistungsträger ist (hier: Betreiber eines Ferienparks im Ausland). In einem solchen Fall ist die Aushändigung eines Sicherungsscheines nicht nötig.
- BGH v. 24.11.1999:
Reiseveranstalter im Sinne des BGB § 651k kann auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt. Entsprechend den Vorgaben der Pauschalreise-Richtlinie ist als Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB jedenfalls derjenige anzusehen, der als Vertragspartei des Reisekunden bei einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Dabei kommt es auch nach § 651a Abs. 1 BGB nicht entscheidend darauf an, ob sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen eines anderen Leistungsträgers bedient.
- BGH v. 30.09.2003:
Reiseunternehmen können in verschiedener Weise tätig werden, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluss des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln.
- LG Berlin v. 07.07.2004:
Legt der Anbieter vor dem Buchungsvorgang klar, dass nicht er, sondern ein anderer der Veranstalter einer Reise oder einer Beförderungsleistung ist, so ist er nicht Reiseveranstalter, sondern Reisevermittler mit der Folge, dass das Reisevertragsrecht keine Anwendung findet.
- BGH v. 12.06.2007:
Zur Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB
- LG München v. 15.01.2009:
Ordnet eine Klausel in den AGB eines Reisevermittlers die Geltung auch der AGB der eigentlichen Reiseveranstalter an, dann sind diese dadurch nicht ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der einbezogenen AGB Kenntnis zu nehmen. Dass bloße Angebot, die AGB zu übersenden reicht nicht aus.
- OLG Frankfurt am Main v. 30.10.2008:
Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis vereinnahmt. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch als eigene anbietet. Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.
- OLG Frankfurt am Main v. 28.09.2009:
Wer als "online-Reisebüro" auf einer Internetplattform keine Reisen im eigenen Namen anbietet, sondern diese lediglich vermittelt, ist Reisevermittler, aber nicht Reiseveranstalter, wenn dies dem Verbraucher hinreichend genug deutlich gemacht wird. Der Reisevermittler ist für Ansprüche des Kunden nicht passivlegitimiert.
- BGH v. 30.09.2010:
Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden.
AGB / Haftungsbeschränkung / Vermittlerklausel: - nach oben -
- BGH v. 30.09.2003:
Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge, mit der bestimmt wird:
"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ...",
benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen und ist unwirksam.
- BGH v. 30.09.2003:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene Klausel:
"Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden"
ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.
- LG Berlin v. 07.07.2004:
Bei grober Fahrlässigkeit entfällt eine Haftungsbeschränkung des Reisevermittlers. Es ist grob fahrlässig, wenn in einer Buchungsmaske hinter verschiedenen Zielorten gleichen Namens nicht angegeben wird, in welchem Land die Zielorte liegen - hier Melbourne -, so dass für den Kunden akute Verwechslungsgefahr besteht.
- BGH v. 19.06.2007:
Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
- BGH v.26.02.2009:
Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig übermittelt. Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
- BGH v. 28.10.2010:
Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnanreise zum Flughafen ("Rail & Fly Ticket") davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet.
Anzahlung / Vorauszahlung / Sicherheitsleistung: - nach oben -
- BGH v. 24.11.1999:
Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen BGB § 651k Abs 4 ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen BGB § 651k Abs 5 iV mit BGB § 651k Abs 4 ohne Nachweis einer Sicherungsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt (Sicherungsschein).
- LG München v. 14.02.2006:
Dass § 4 II BGB-InfoV Vorschrift auf die Internetwerbung für Reisen Anwendung findet, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, denn sie stellt erkennbar nicht auf das Medium ab, mittels dessen Pauschalreisen beworben werden, sondern sieht in genereller Hinsicht Regelungen vor, wie und in welcher Form ein Reiseveranstalter zur Information des Verbrauchers seine Pauschalreisen zu bewerben hat. Wird nicht deutlich lesbar und mit klaren und eindeutigen Angaben über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags hingewiesen, so ist die wettbewerbswidrig.
Vermittlung von Ferienwohnungen / Ferienhäuser: - nach oben -
Flugtickets: - nach oben -
Irrtum bei Preisangaben: - nach oben -
- Irrtümliche Preisangaben und Anfechtung
- AG München v. 04.11.2009:
Beläuft sich der im Internet ausgewiesene Reisepreis lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises, dann besteht ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung. Der Reiseinteressent kann sich diesbezüglich einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren. Wenn er sich dennoch auf den per Internet geschlossenen Vertrag beruft, so handelt er rechtsmissbräuchlich.
Widerrufsrecht für Reisevermittler? - nach oben -
- LG Berlin v. 07.07.2004:
Die Regelungen über Fernabsatzverträge über §§ 312 b ff. BGB sind wegen § 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB unmittelbar auf Reiseveranstalter und Reisevermittler nicht anwendbar. Der Grund, dass Reiseveranstalter und auch Reisevermittler nicht darauf verwiesen werden können, einem zweiwöchigen Widerrufsrecht ausgesetzt zu sein, trifft zu.
Rücktritt / Stornogebühren: - nach oben -
Gültigkeitsdauer von Reisegutscheinen: - nach oben -
- LG Berlin v. 05.08.2009:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.
Rabattaktionen: - nach oben -
- Rabattgewährungen
- OLG Dresden v. 20.05.2008:
Werden in einer Google Adwords-Anzeige in einem Internetauftritt allgemein Reisen mit dem Hinweis "45%, 55% bis zu 65% günstiger als im Katalog" beworben, so muss auf der Internetseite, über die die Buchung der Reisen angeboten wird, erkennbar sein, welche konkreten Reisen günstiger als im Katalog sind, weil ansonsten die in Betracht kommenden Verkehrskreise irregeführt werden, indem sie das Angebot auf sämtliche Reisen beziehen.
- LG Berlin v. 05.08.2009:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.
Internet-Reservierungssysteme: - nach oben -
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