Internetapotheke - Versandapotheke - Apothekenversandhandel - Arzneimittelversand - Medikamentenversand - Präsenzapotheke - Doc Morris - Niederlande - Preisbindung - Apothekerkammer - Bonus-Taler
 

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Arztwerbung - Gütesiegel - Kosmetika - Medikamente - Medikamentenpreise - Nahrungsergänzungsmittel - Preisangaben - Rabatte/Sonderpreise - Wettbewerb - Widerrufsrecht


Internet-Apotheke / grenzüberschreitende, insbesondere niederländische Versandapotheken









Gliederung:






Allgemeines: - nach oben -
  • RA Thomas Bruggmann: Aha! Generalanwalt bestätigt Fremdbesitzverbot

  • IfH - Institut für Handelsforschung - Arzneimitteldistribution

  • IfH - Institut für Handelsforschung - Versandhandel mit Arzneimitteln

  • BVerfG v. 11.06.1958:
    Zur Begrenzung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit (Apothekenurteil)

  • LG Münster v. 26.03.2004:
    In dem Verkauf von Arzneimitteln über eine Internetseite liegt ein Dienst der Informationsgesellschaft i. S. d. Art. 2 a E-Commerce Richtlinie i. V. m. Art. 1 Nr. 2 Transparenzrichtlinie. Dieser Verkauf stellt auch eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung dar. Da die E-Commerce Richtlinie anwendbar ist und in Art. 3 das Herkunftslandprinzip festlegt, ist grundsätzlich ausschließlich niederländisches Recht auf den Arzneimittelverkauf anzuwenden.

  • KG Berlin v. 09.11.2004:
    Das Verbringen von im Geltungsbereich des AMG nicht zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln (ohne gültige Arzneimittelzulassung) an private Endverbraucher in Deutschland durch die niederländische Versandapotheke Doc Morris verstieß gegen §§ 43 I S. 1, 73 I 1. Halbsatz AMG a.F. und verstößt auch nunmehr gegen §§ 43 I S. 1, 73 I 1. Halbsatz AMG n.F. und ist wettbewerbswidrig (Vorsprung durch Rechtsbruch).

  • OLG Frankfurt am Main v. 28.06.2007:
    Nach § 73 I Nr. 1 a. AMG setzt der Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Uninon nach Deutschland u.a. voraus, dass die Arzneimittel von einer Apotheke versandt werden, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, befugt ist. Unterhält eine niederländische Internet-Apotheke in den Niederlanden eine Präsenzapotheke, ist ihr Internet-Auftritt in Deutschland im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) vom 16.6.2005 nicht rechtswidrig.

  • BGH v. 20.12.2007:
    Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen. Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden. Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.(Versandhandel mit Arzneimitteln).

  • BVerwG v. 13.03.2008:
    Versandapotheken dürfen für das Einsammeln von Bestellungen und die Aushändigung der bestellten Arzneimittel den Dienst von Drogeriemärkten in Anspruch nehmen. Die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation ist inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfällt daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stehen der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen.

  • OLG Hamburg v. 25.03.2010:
    Auf den Internet-Versandhandel von DocMorris ist nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergibt sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolgt sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind, und dass die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolgt.

  • BVerwG v. 24.06.2010:
    Die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal ist unzulässig, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betrifft, weil in diesen Fällen den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt wird, und weiterhin, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient werden (Apothekenterminals).




EuGH-Rechtsprechung: - nach oben -
  • EuGH v. 11.12.2003
    Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.

  • EuGH v. 19.05.2009:
    Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt (Kettenverbot).




Arzneimittel-Preisbindung / Rabattgewährung: - nach oben -


Apothekenwerbung: - nach oben -
  • LG Hamburg v. 28.04.2009:
    Die kostenlose Abgabe eines für die Kunden kostenlosen Rätselheftes an Apotheken durch einen Pharmahersteller ist wettbewerbsrechtlich gegenüber einem Rätselhefteverleger zulässig, weil sich die in den Heften befindliche Werbung in erster Linie an die Apotheken-Endkunden richtet und es sich somit nicht um eine Werbegabe, sondern um ein Werbemittel handelt.

  • LG Osnabrück v. 02.06.2010:
    Bei verständiger Würdigung enthält die Werbung mit dem Slogan "die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" die Alleinstellungsbehauptung, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes "wahrscheinlich" enthält keine Beschränkung dieser Aussage, da sie - entgegen der Behauptung des Beklagten - von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathematischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt ist, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten.




Bonussysteme/Rabatte: - nach oben -
  • OLG Rostock v. 04.05.2005:
    Die Werbung eines Apothekers mit einem "Bonussystem", mit dem er seinen Kunden die Erstattung der Praxisgebühren verspricht, ist nicht wettbewerbswidrig. In der Zusage, bei Einlösen von Rezepten oder beim Einkauf in der Apotheke Bonuspunkte zu vergeben, beeinflusst der Apotheker seine Kunden nicht unsachlich. Das beschriebene Punktsystem verstößt darüber hinaus weder gegen die Vorschriften über die Zahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Praxisgebühr noch gegen das Heilmittelwerbegesetz oder Regelungen der Berufsordnung für Apotheker.

  • OLG Naumburg v. 26.08.2005:
    Eine Internetapotheke, die für jedes Rezept einen Gutschein im Wert von 5 EURO auslobt, der beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden kann, und für die Erstbestellung einen Gutschein über 2 x 5 EURO auslobt, verstößt nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz und auch nicht gegen arzneimittelrechtliche Preisbestimmungen.

  • OLG Naumburg v. 26.08.2005:
    Eine Internetapotheke, die für jedes Rezept einen Gutschein im Wert von 5 EURO auslobt, der beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden kann, und für die Erstbestellung einen Gutschein über 2 x 5 EURO auslobt, verstößt nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz und auch nicht gegen arzneimittelrechtliche Preisbestimmungen.

  • OLG Hamburg v. 26.07.2007:
    Eine Umgehung des Barrabattverbots liegt nicht vor, wenn die Ausgabe von Gutscheinen durch eine Apotheke als Entschädigung für bestimmte Unannehmlichkeiten des Kunden angekündigt wird. Das trifft zu bei Nachlieferung eines Artikels, Warten auf Arzneimittelzubereitung länger als 20 Minuten, Selbstabholung bei Nachlieferungen.

  • OLG Frankfurt am Main v. 05.06.2008:
    Ein Prämiensystem, in dessen Rahmen eine Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Bonuspunkte gewährt, mit denen bei der Apotheke selbst oder bei Partnerunternehmen andere Leistungen erworben werden können, ist wettbewerbswidrig. Ob die Bonuspunkte eine Gegenleistung für den Erwerb von Arzneimitteln sind, ist im Einzelfall aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen.

  • OLG Hamburg v. 25.03.2010:
    Das "Bonus-Modell" des Anbieters DocMorris stellt einen Verstoß gegen § 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV sowie gegen § 7 HWG dar. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung sind die §§ 1,3 AMPreisV und § 7 HWG in der Regel nebeneinander anwendbar.

  • BGH v. 26.03.2009:
    Das Ausloben und Gewähren von Prämien für den Bezug von Medizinprodukten stellt beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 HWG eine produktbezogene und daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 HWG verbotene Werbung dar unabhängig davon, ob die für die Gewährung der Prämien erforderlichen Prämienpunkte allein für genau benannte Medizinprodukte, für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Medizinprodukten oder sogar für das gesamte, neben Medizinprodukten auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt wird (DeguSmiles & more).

  • OLG München v. 02.07.2009:
    Verspricht eine Apotheke für jedes zuzahlungsfreie Generikum, das auf Kassenrezept eingereicht wird, einen Bonus von 2,50 €, sowie für jede Medikamentenbestellung eine Gratiszugabe im Wert von 9,30 €, so liegen Verstöße gegen das UWG und das HWG vor.

  • BGH v. 09.09.2010:
    Bei einem Einkaufsgutschein im Wert von 5 € für jedes eingelöste Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen Medikamenten handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 € die Wertgrenze.

  • BGH v. 09.09.2010:
    Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von 5 € keine geringwertige Kleinigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar (Unser Dankeschön für Sie).




Kostenerstattung/Herstellerrabatte/Kassenempfehlungen: - nach oben -
  • LSG Kassel v. 30.04.2007:
    Die Informationen einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten über den Bezug von Arzneimitteln und anderen Waren durch Versandapotheken verstößt gegen den bestehenden Arzneimittellieferungsvertrag und ist daher im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen. Die von der Krankenkasse betriebene Telefonarbeit (so genannte "Outbound-Telefonie") zum Zwecke der Bindung der Versicherten an ihre Krankenkasse, bei der auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, OTC-Präparate im Versandhandel zu beziehen, ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden.

  • LSG Stuttgart v. 16.01.2008:
    Eine niederländische Versandapotheke hat gegen deutsche Krankenkassen-Sozialversicherungsträger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Herstellerrabatte nach Maßgabe des § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V, die sie bei ihrem Onlineverkauf an die Kunden weitergegeben hat. Das gilt jedenfalls für Rabatte ab dem 01.01.2004; für die Zeit davor besteht dieser Anspruch nicht, da bis zum Jahre 2003 der Onlinehandel mit Arzneimitteln gem. § 43 Abs. 1 AMG a.F. noch verboten war.




Gütesiegel: - nach oben -
  • LG Darmstadt v. 24.11.2008:
    Die Verwendung eines Gütesiegels eines Branchenverbandes auf der Homepage einer Versandapotheke ist wettbewerbswidrig, wenn das Gütesiegel allein auf der Grundlage einer Selbstverpflichtungserklärung vergeben wurde und die Selbstverpflichtungserklärung nur jeder Apotheke ohnehin obliegende Selbstverständlichkeiten enthält und keine erhöhten Qualitätsstandards bietet, mit denen der Verbraucher bei einem Gütezeichen rechnen darf.




Wettbewerb durch Nichtapotheker: - nach oben -
  • LG Ulm v. 13.01.2009:
    Die Werbung eines Tierarztes mit „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG dar. Die Werbung ist irreführend, da sie bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung weckt, dass der Tierarzt eine Apotheke betreibt, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Apothekengesetz hat. Apotheke darf sich ein Einzelhandelsgeschäft aber nur nennen, wenn sein Inhaber die deutsche Approbation als Apotheker besitzt und wenn ihm die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Apothekengesetz erteilt ist.




Freiumschlag für Versandapotheke und Gutschein vom Arzt: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 17.12.2008:
    Die Empfehlung des Arztes gegenüber einem Patienten, seine Verordnung mittels durch die Arztpraxis ausgehändigtem Freiumschlag unter Zusage eines Gutscheins über 5 € an eine bestimmte Versandapotheke zu versenden, stellt eine verbotene „Verweisung“ im Sinne von § 34 Abs. 5 BO dar. Die Abgabe eines Briefumschlags, bei dessen Verwendung ein Gutschein von 5 € ausgekehrt wird, lässt sich zwanglos unter die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BO fassen, wonach sowohl die eigene Abgabe von Waren oder anderen Gegenständen als auch die Abgabe durch Dritte unter Mitwirkung der Ärzte verboten ist. Da für diese Vorgehensweise kein sachlicher Grund besteht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.




Apothekerkammer: - nach oben -
  • VG Saarlouis Urteil vom 20.06.2008:
    Der gesetzliche Ausschluss juristischer Personen von der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die Freiheit der Berufsausübung oder die europäische Niederlassungsfreiheit bzw. das Kartellverbot. Die Kammerzughörigkeit ist an die Ausübung oder zumindest die Möglichkeit bzw. Erwartung der Ausübung des Berufs des Apothekers und damit an die Vorgaben der Bundesapothekerordnung geknüpft. Die Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Berufsverband auf die Personen zu beschränken, die den im Verband zusammengefassten Beruf ausüben, liegt in der Natur der Sache und stellt ein zulässiges Merkmal der Differenzierung dar, mit der Folge, dass der Ausschluss der Personen von der Mitgliedschaft, die diesen Beruf nicht ausüben, keine unzulässige Diskriminierung darstellt.