Arztwerbung - Werbemaßnahmen von Ärzten und Zahnärzten - Internetauftritt - ärztliche Homepage - Selbstdarstellung
 

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Arztwerbung - Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten und Kliniken











Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Verfassungsgerichtsbarkeit: - nach oben -
  • BVerfG v. 14.07.2011:
    Um mit der Bezeichnung "Zahnärztehaus" - auch in Verbingung mit einer Ortsbezeichnung - zulässigerweise werben zu dürfen, ist es nicht erforderlich, dass in dem Gebäude mehrere rechtlich voneinander unabhängige Zahnarztpraxen betrieben werden; vielmehr genügt hierfür auch eine zahnärztliche Gemeinschaftrspraxis (Zahnärztehaus).




Internetauftritte: - nach oben -
  • LG Trier v. 30.12.1997:
    Mit der Darstellung seiner Praxis im Internet handelt ein Zahnarzt - ohne Rücksicht darauf, ob dies seiner Absicht entspricht - "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG, weil er damit Benutzer dieses Datennetzes als Patienten gewinnen oder erhalten kann; darauf, ob ihm dies tatsächlich gelingt, kommt es nicht an. Ein scheinbar Absolutheit beanspruchendes Werbeverbot ist als "Verbot berufswidriger Werbung" zu verstehen.

  • BGH v. 09.10.2003
    Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, dass diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem auch emotional geprägten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (Arztwerbung im Internet).




Werbung mit Facharzttitel: - nach oben -
  • LG Münster v. 07.02.2008:
    Die Führung der Bezeichnung „Männerarzt“ ist mit einem nicht unerheblichen Werbeeffekt verbunden und verstößt gegen die gesetzlichen Facharzt-Bestimmungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (sowohl Patienten als auch Mitbewerber) das Marktgeschehen zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), so dass dieses Verhalten als unlautere Wettbewerbshandlung mit erheblicher Beeinträchtigung der Marktteilnehmer gemäß § 3 UWG unzulässig ist.




Werbung für verschreibunspflichtige Medikamente: - nach oben -


Werbung mit ausländischen Titeln: - nach oben -
  • LG Düsseldorf v. 18.02.2009:
    Die Führung des slowakischen Grades „Dr. práv“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung ist in allen Bundesländern außer den Ländern Bayern und Berlin unzulässig. Mit der Führung des beanstandeten Grades im Internet verstößt der Betreiber gegen die betreffenden Hochschulgesetze der Länder in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Äquivalenzabkommens und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.




Werbung mit Abbildungen: - nach oben -
  • RA Felix Barth - IT-Recht-Kanzlei - Werbung für Mediziner: Der Arzt und sein Abbild - zur bildlichen Darstellung auf der Homepage und in den Medien

  • OLG Stuttgart v. 12.11.1999:
    Wirbt eine Rehabilitationsklinik nicht nur für ihr Unternehmen als solches, sondern stehen Dienstleistungen wie Verfahren und Behandlungen im Vordergrund, so findet § 11 Nr 4 HWG Anwendung. § 11 Nr 4 HWG will die Beeinflussung durch die suggestive Kraft des Bildes ausschließen. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Behandlungspersonal auf dem Werbeprospekt nicht von vorne abgebildet ist und dass ein Blickkontakt zum Patienten nicht stattfindet. Patienten gehören nicht zu den "Fachkreisen" iSv § 2 HWG, auch wenn sie an einer chronischen Erkrankung leiden.

  • BGH v. 01.03.2007:
    Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt bei verfassungskonformer - enger - Auslegung voraus, dass eine ärztliche oder Klinik-Werbung mit Abbildungen geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.




Werbung mit Preisen und Garantie: - nach oben -
  • LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
    Die Werbung mit einem Frühlingsrabatt auf kosmetische Operationen durch eine Schönheitsklinik ist nach § 7 HWG unzulässig. Auf die Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden dürfen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 HWG keine Zuwendungen oder sonstige Werbegaben angeboten, angekündigt oder gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Kleinigkeiten und handelsübliche Nebenleistungen.

  • LG Essen v. 11.02.2009:
    Wenn ein Zahnarzt auf seiner Internetseite damit wirbt, die Arbeiten seien deutlich preisgünstiger als im Internet gefertigte Arbeiten, und weiterhin darauf hinweist, dass fünf Jahre Garantie bestehen, ist dies eine Anpreisung, die dem Patienten auf den ersten Blick besonders günstig erscheint. Ein solche Werbung ist unlauter.




Freiumschlag für Versandapotheke und Gutschein vom Arzt: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 17.12.2008:
    Die Empfehlung des Arztes gegenüber einem Patienten, seine Verordnung mittels durch die Arztpraxis ausgehändigtem Freiumschlag unter Zusage eines Gutscheins über 5 € an eine bestimmte Versandapotheke zu versenden, stellt eine verbotene „Verweisung“ im Sinne von § 34 Abs. 5 BO dar. Die Abgabe eines Briefumschlags, bei dessen Verwendung ein Gutschein von 5 € ausgekehrt wird, lässt sich zwanglos unter die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BO fassen, wonach sowohl die eigene Abgabe von Waren oder anderen Gegenständen als auch die Abgabe durch Dritte unter Mitwirkung der Ärzte verboten ist. Da für diese Vorgehensweise kein sachlicher Grund besteht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.




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