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Gutscheine - Geschenkgutscheine - Wertgutscheine
Hier sind vier Arten von Gutscheinen zu unterscheiden:
- Firmen geben als Zugaben oder Werbemittel Gutscheine für den Bezug anderer Waren oder Dienstleistungen aus (beispielsweise Kinokarten usw.);
- Kunden kaufen bei Firmen Gutscheine über Waren oder Dienstleistungen als Geschenk für begünstigte Dritte,
- Kunden wird für den Fall einer Bestellung ein Gutscheinwert - meist in Geld - zur Anrechnung auf den Kauf- oder Dienstleistungspreis versprochen,
- Kunden kaufen oder ersteigern über eine Gutscheinplattform Wertgutscheine für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung, die dann von dem eigentlichen Verkäufer oder Dienstleister erbracht wird.
Derartige Gutscheine sind - sofern sie in einer Urkunde verkörpert sind - sog. kleine Inhaberpapiere und geben dem Besitzer das Recht auf einen Tausch mit der versprochenen Gegenleistung.
In allen Fällen wird oft versucht, die Gültigkeitsdauer solcher Gutscheine zeitlich zu begrenzen; jedoch ist das auf Grund der herrschenden Rechtsprechung kaum möglich, jedenfalls werden Gültigkeitsfristen von weniger als zwei Jahren für unzulässig gehalten. Dies folgt aus einer Interessenabwägung, bei der es kein schützenswertes Interesse des Ausstellers gibt, der ja die Vorleistung bereits erhalten habe und daher auf Kosten des Käufers mit dem Zinsgewinn arbeiten kann, ohne irgendein Risiko zu tragen. Wieso dann auch noch seine Leistungspflicht lange vor Ablauf der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren wegfallen soll, ist nicht ersichtlich.
Gliederung:
Allgemeines:
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Nennung des Veranstalters:
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Gültigkeitsdauer/Verjährung:
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- Gültigkeitsdauer von Flugbonuspunken
- LG München v. 26.10.1995:
Geschenkgutscheine, die von einem Händler ausgestellt werden und die üblicherweise anstelle eines Bargeldgeschenks zu Festlichkeiten wie Geburtstage und Hochzeiten verschenkt werden, sind sogenannte kleine Inhaberpapiere nach BGB § 807. Für die Einlösbarkeit gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß BGB § 195. Eine formularmäßige Verfallklausel auf derartigen Geschenkgutscheinen ("Gültigkeit: 10 Monate"), die die Einlösbarkeit der Gutscheine auf 10 Monate (seit deren Erwerb) beschränkt, widerspricht deshalb einer gesetzlichen Regelung und ist somit unwirksam.
- OLG Hamburg v. 21.09.2000:
Bei der auf Kino-Geschenkgutscheinen aufgedruckten Klausel "dieser Gutschein ist im o.a. Kino bis zum ... gültig" handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Gutschein ist als sogenanntes kleines Inhaberpapier iSd BGB § 807 zu qualifizieren. Die Klausel ist der Inhaltskontrolle zugänglich. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Die Gültigkeitsbefristung, die kein Ausstellungs-, kein Verkaufs- und nur ein Verfalldatum enthält, ist im Ergebnis ein Anwendungsfall einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild.
- AG Syke v. 19.02.2003:
Ein Gutschein in Form eines namentlich ausgestellten Flugtickets für eine Heißluftballonfahrt stellt ein qualifiziertes Inhaberpapier gem. § 808 BGB dar, bei dem sich der Luftfrachtführer auf den Verfall einer ausgewiesenen einjährigen Einlösungsfrist berufen kann.
- LG München v. 05.04.2007:
Bei dem einem Gutscheininhaber eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, den er durch die Bestimmung der von ihm ausgewählten Ware konkretisieren kann. Damit gilt für diesen Anspruch die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Verfall von Gutscheinen nach einem Jahr vorsehen, sind unwirksam.
- OLG München v. 17.01.2008:
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen regeln, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum bewirken.
- AG Wuppertal v. 19.01.2009:
Zwar sind Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen. Jedoch hat der Gesetzgeber durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen. Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht. Die Befristung von Mehrfach-Bade- und Schwimmkarten auf ein Jahr ist nicht zulässig.
- LG Berlin v. 05.08.2009:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.
- OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2010:
Eine unangemessene Benachteiligung der Bahnkunden resultiert nicht daraus, dass bei Ablauf der Gültigkeitsbefristung unbenutzte „X ... Tickets“ ohne Erstattung und ohne Umtauschmöglichkeit verfallen. Die berechtigten Interessen der Beklagten rechtfertigen in Abwägung mit den Interessen der Kunden eine solche Regelung. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass es sich bei den fraglichen Tickets um ermäßigte Fahrkarten handelt. Der Kunde profitiert im Unterschied zu einem Erwerber von Telefonkarten oder Geschenkgutscheinen bereits dadurch, dass er die Fahrkarte zu einem gegenüber dem regulären Preis – in der Regel deutlich – niedrigeren Preis erhält. Dieser Umstand ist bei der wertenden Betrachtung des durch die Vertragsbedingungen mitgestalteten Äquivalenzverhältnisses zu berücksichtigen.
Gutschein als kostenlose Zugabe:
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- OLG Köln v. 30.12.2008:
Nicht bei jeder Verwendung des Wortes „kostenlos“ (oder ähnlicher Wörter) in einer Absatzwerbung greift die Irreführungsfiktion gemäß Nr. 20 der Anlage I zur Richtlinie 2005/29/EG. Entscheidend ist vielmehr, ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet, die ihm „im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik“ entstehen. Dagegen verfolgt die Richtlinie ersichtlich nicht das Ziel, künftig sämtliche Zugaben zu verbieten; bleiben solche für sich genommen kostenlosen Zugaben zu einem (entgeltlichen) Angebot aber erlaubt, müssen sie auch als „kostenlos“ oder als „Geschenk“ angekündigt werden können, solange nicht beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können, nichts anderes abzunehmen und an den Anbietenden folglich überhaupt nichts zu bezahlen.
Gutscheine bei Verkaufswettbewerben und Rabattaktionen:
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Mehrfacheintrittskarten:
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- AG Wuppertal v. 19.01.2009:
Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Davon unabhängige gesetzliche Ausschlussfristen gibt es nicht. Bei einer Mehrfachkarte handelt es sich um ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB. Derartige vertragliche Erfüllungsansprüche unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Gültigkeitsbefristung der Mehrfacheintrittskarte auf ein Jahr enthält damit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und ist unwirksam.