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Geltungsdauer von Gutscheinen

Geltungsdauer von Gutscheinen - Befristung von Prepaidguthaben - Groupon-Gutscheine




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Prepaidguthaben
-   Groupon-Gutscheine



Allgemeines:


Gutscheine allgemein

LG München v. 26.10.1995:
Geschenkgutscheine, die von einem Händler ausgestellt werden und die üblicherweise anstelle eines Bargeldgeschenks zu Festlichkeiten wie Geburtstage und Hochzeiten verschenkt werden, sind sogenannte kleine Inhaberpapiere nach BGB § 807. Für die Einlösbarkeit gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß BGB § 195. Eine formularmäßige Verfallklausel auf derartigen Geschenkgutscheinen ("Gültigkeit: 10 Monate"), die die Einlösbarkeit der Gutscheine auf 10 Monate (seit deren Erwerb) beschränkt, widerspricht deshalb einer gesetzlichen Regelung und ist somit unwirksam.

OLG Hamburg v. 21.09.2000:
Bei der auf Kino-Geschenkgutscheinen aufgedruckten Klausel "dieser Gutschein ist im o.a. Kino bis zum ... gültig" handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Gutschein ist als sogenanntes kleines Inhaberpapier iSd BGB § 807 zu qualifizieren. Die Klausel ist der Inhaltskontrolle zugänglich. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Die Gültigkeitsbefristung, die kein Ausstellungs-, kein Verkaufs- und nur ein Verfalldatum enthält, ist im Ergebnis ein Anwendungsfall einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild.

AG Syke v. 19.02.2003:
Ein Gutschein in Form eines namentlich ausgestellten Flugtickets für eine Heißluftballonfahrt stellt ein qualifiziertes Inhaberpapier gem. § 808 BGB dar, bei dem sich der Luftfrachtführer auf den Verfall einer ausgewiesenen einjährigen Einlösungsfrist berufen kann.

LG München v. 05.04.2007:
Bei dem einem Gutscheininhaber eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, den er durch die Bestimmung der von ihm ausgewählten Ware konkretisieren kann. Damit gilt für diesen Anspruch die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Verfall von Gutscheinen nach einem Jahr vorsehen, sind unwirksam.

OLG München v. 17.01.2008:
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen regeln, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum bewirken.

AG Wuppertal v. 19.01.2009:
Zwar sind Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen. Jedoch hat der Gesetzgeber durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen. Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht. Die Befristung von Mehrfach-Bade- und Schwimmkarten auf ein Jahr ist nicht zulässig.

LG Berlin v. 05.08.2009:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.

OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2010:
Eine unangemessene Benachteiligung der Bahnkunden resultiert nicht daraus, dass bei Ablauf der Gültigkeitsbefristung unbenutzte „X ... Tickets“ ohne Erstattung und ohne Umtauschmöglichkeit verfallen. Die berechtigten Interessen der Beklagten rechtfertigen in Abwägung mit den Interessen der Kunden eine solche Regelung. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass es sich bei den fraglichen Tickets um ermäßigte Fahrkarten handelt. Der Kunde profitiert im Unterschied zu einem Erwerber von Telefonkarten oder Geschenkgutscheinen bereits dadurch, dass er die Fahrkarte zu einem gegenüber dem regulären Preis – in der Regel deutlich – niedrigeren Preis erhält. Dieser Umstand ist bei der wertenden8Betrachtung des durch die Vertragsbedingungen mitgestalteten Äquivalenzverhältnisses zu berücksichtigen.




OLG München v. 14.04.2011:
Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen. Auch für den mit einem Geschenkgutschein verknüpften Anspruch gegen die Beklagte ist – ohne dass es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme – keine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Gutscheine der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht..

OLG Brandenburg v. 11.06.2013:
Sieht eine Klausel in den vom Betreiber einer Internetseite verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein nahezu unentgeltlicher Rabattcoupon ab dem Kaufdatum ein Jahr lang gültig ist und nur innerhalb dieser Zeit eingelöst werden kann, wird der Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durch die Verkürzung der gesetzlichen Regelverjährung nicht in unangemessener Weise verletzt. Die Gültigkeitsbeschränkung auf ein Jahr stellt somit keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

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Prepaid-Guthaben:


Prepaidguthaben allgemein

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Groupon-Gutscheine:


LG Berlin v. 25.10.2011:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupon vorgesehene Möglichkeit, sich dann, wenn auf dem vertriebenen Gutschein ein Befristungsdatum eingetragen ist, vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistung lösen zu können, ist zulässig, weil sie den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt.

AG Köln v. 04.05.2012:
Die Befristung von Groupon-Gutscheinen auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Verjährungsfrist ist unzulässig.

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