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Markenrecht für Onlinehändler

Auch Onlinehändler können für Ihren Shop oder ihr Unternehmen Markenrechte erwerben, und zwar entweder auf Antrag durch Eintragung in deutschland- oder EU-weites Markenregister oder durch langjährigen Gebrauch ihrer Kennzeichnung, so dass Interessenten eine Kennzeichnung im Verkehr mit dem Betrieb oder einer bestimmten Produktart in Verbindung bringen (sog. Verkehrsgeltung).

In beiden Fällen bietet die Marke einen Schutz vor der Benutzung gleichartiger Kennzeichnungen durch Konkurrenten.

Besonderes Interesse fand in den letzten Jahren die Frage, ob die Benutzung von bestehenden Wortmarken als Keyword in Google-Adwords-Anzeigen eine Markenrechtsverletzung ist oder nicht. In mehreren grundsätzlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen etwas mehr Klarheit geschaffen, allerdings auch ein Problem dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.

Anders als bei Metatags ist jedoch in der Verwendung einer Markenbezeichnung im Quelltext des HTML-"Body" keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke zu sehen, sodass ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt (so: OLG Jena - Urteil v. 08.04.2009 - 2 U 910/08 -).








Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • RA R. Albrecht im Shopbetreiber-Blog vom 0606.2009:
    - Markenschutz - Auch für Onlineshops sinnvoll?


  • RA Felix Barth in Gründer-Szene vom 07.07.2011:
    - Das kleine 1×1 des deutschen Markenrechts


  • Hoe staat het met het gebruik van merknamen als Google-adwords?

  • LG München v. 06.02.2007:
    Den Bezeichnungen "Klingeltöne.de GmbH" und "www.klingeltöne.de" fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts, so dass deren Verwendung durch Dritte für ein Angebot von Klingeltönen und auch in der Werbung durch Verwendung als Metatags nicht untersagt werden kann.

  • LG Hamburg v. 17.06.2008:
    Die Verwendung der Bezeichnung „eBay“ in Domainnamen des Internetauftritts eines Rechtsanwalts ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Anwalt. Auf seiner Webseite darf der Rechtsanwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot versteht.

  • LG Hamburg v. 18.07.2008:
    Ein Markeninhaber kann von dem Inhaber einer gleichnamigen Internet-Domain die Unterlassung der Verwendung dieser Domain zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Markeninhaber hat jedoch keinen Anspruch auf Freigabe der Domain.

  • LG Hamburg v. 18.09.2008:
    Die Verwendung einer Zeichenkette in einer e-Mail-Adresse führt zu kennzeichenrechtlichem Schutz zugunsten der Verwenders. Der Verkehr versteht das Zeichen als Herkunftshinweis auf den Betrieb des Verwenders und nicht etwa nur als bloße "technische Adresse". Wird ein Zeichen an der Stelle verwendet, wo der Verkehr üblicherweise in einer E-Mail-Adresse den Namen des Verwenders erwartet, dann ist das Zeichen auf diese Weise Statthalter und wird namensmäßig als Herkunftshinweis verwendet.

  • BGH v. 04.12.2008:
    Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

  • OLG Frankfurt am Main v. 01.10.2009:
    Für die Frage, ob eine Bildmarke zeichenmäßig oder lediglich als Designelement verwendet wird (hier: Wiedergabe als Tischmosaik), ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen Klagemarke und der angegriffenen Ausführungsform von Bedeutung.

  • BGH v. 07.10.2009:
    Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird.

  • KG Berlin v. 10.11.2009:
    Wird in einer parteipolitischen Werbung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (unter Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Kennzeichnung) der unzutreffende und rufschädigende Eindruck erweckt, eine bekannte Organisation habe den Service bestimmter Einrichtungen politischer Parteien getestet (und die Einrichtung der werbenden Partei sei "Testsieger"), kann analog § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

  • OLG Hamburg v. 02.03.2010:
    Es stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titel-Tag-Angabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Auch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der URL einer Webseite stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar.

  • BGH v. 01.12.2010:
    Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des § 23 MarkenG - nicht gegen die guten Sitten verstößt (Perlentaucher).

  • LG Frankfurt am Main v. 27.04.2011:
    Die Weiterveräußerung von unzulässig hergestellten und damit ohne Zustimmung des Rechtsinhabers mit dessen Zeichen versehenen Datenträgern und/oder Computerprogrammen verletzt dessen Markenrecht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).

  • LG Lübeck v. 06.06.2011:
    Maßgeblich für das Vorliegen einer Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Markengesetz ist die Frage, ob nach klägerischem Vortrag Ansprüche aus dem Markenrecht Gegenstand der Klageanträge sind, nicht aber die Rechtsnatur der Einwendungen des Beklagten.




Europarechtsprechung: - nach oben -
  • EuG v. 22.01.2009:
    Verwechslungsgefahr ist bei identischen Wortmarken nur dann gegeben, wenn bewiesen wird, dass eine Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Eine Software, die dazu dient, ein System zur Reservierung, Buchung und Bezahlung von Unterkünften zu schaffen und es einem Unternehmen zu ermöglichen, ein solches System in seinem Internetauftritt zu installieren, ist nicht ähnlich einem System, bei dem es sich im Wesentlichen um Auskunfts- und Reservierungsleistungen sowie um Leistungen zur Buchung von Reisen und Hotelunterkünften handelt (EasyHotel).

  • EuGH v. 18.06.2009:
    Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung, die nicht alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, untersagen kann, auch wenn diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, nicht beeinträchtigen kann, vorausgesetzt, diese Benutzung beeinträchtigt eine der anderen Funktionen der Marke oder könnte sie beeinträchtigen (L’Oréal).




Benutzung des ®-Zeichens: - nach oben -
  • BGH v. 26.02.2009:
    Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

  • OLG Köln v. 27.11.2009:
    Die englischsprachige Werbung eines ausländischen Kontaktlinsenherstellers mit dem ®-Zeichen und dem Zusatz "For sale in Africa, Europe and Australia" ist keine Irreführung des deutschen Publikums dahingehend, dass auch für Deutschland Markenschutz gelte.




Benutzung von Warenmarken als Unternehmenskennzeichen: - nach oben -
  • BGH v. 21.07.2005:
    Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend (OTTO).

  • BGH v. 15.09.2005:
    Ein Einzelhandelsunternehmen, das eine Vielzahl von Waren vertreibt, die teils mit eigenen Marken des Unternehmens, teils mit Marken der Hersteller versehen, teils ohne Marke sind, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragene, mit seiner Unternehmensbezeichnung übereinstimmende Marke mit deren Verwendung an Schaufenstern und in Geschäftsräumen seiner Filialen, auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln auch dann nicht rechtserhaltend, wenn der Marke im Einzelfall ein "R" im Kreis angefügt ist. Ohne einen konkreten Bezug zu der Ware bezieht sich dieser Hinweis allenfalls auf die Dienstleistung des Handelsunternehmens, nicht aber auf die Herkunft der Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft (NORMA).




Namensbestandteil als Markenzeichen: - nach oben -
  • BGH v. 19.07.2007:
    Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Telekom).




Gleichnamigkeit: - nach oben -
  • BGH v. 14.04.2011:
    Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus (Peek & Cloppenburg II)).

  • LG Lübeck v. 06.06.2011:
    Der Konflikt zwischen dem Namensrecht einer Gemeinde und dem Recht aus einer gleichlautenden Markenregistrierung eines Dritten muss hinsichtlich eines Löschungsantrags der gleichlautenden Domain nach dem Recht der Gleichnamigkeit gelöst werden. Es gilt der Prioritätsgrundsatz der früheren Registrierung. Hinter der registrierten gleichnamigen Marke muss das Namensrecht der Gemeinde zurückstehen.




Titelschutz / Werktitel: - nach oben -
  • BGH v. 18.06.2009:
    Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht (Eifel-Zeitung).




Parallelimport und Markenkollision: - nach oben -
  • BGH v. 12.07.2007:
    Vertreibt der Markeninhaber ein Arzneimittel im Inland und im Ausland unter unterschiedlichen Marken, so ist, wenn der Parallelimporteur die im Ausland verwendete, im Inland aber bislang nicht geschützte Bezeichnung für sich im Inland als Marke eintragen lässt und das Arzneimittel unter dieser Bezeichnung (weiter-)vertreibt, eine unlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben, wenn zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Parallelimporteurs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (Cordarone - Cordarex).

  • BGH v. 18.10.2007:
    Beanstandet der Markeninhaber gegenüber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gestützt wird, für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsanspruch verwirkt ist (Acerbon).

  • BGH v. 13.12.2007:
    Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen (Micardis).




Imitationen / Nachahmungen: - nach oben -


Angebot gefälschter Markenartikel über Auktionsplattform: - nach oben -
  • BGH v. 30.04.2008:
    Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt (Internetversteigerung III)




Imagetransfer: - nach oben -
  • BGH v. 14.04.2011:
    Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort-/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen. Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt (GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).




Markenwarenvertrieb auf Auktionsplattformen: - nach oben -


Wettbewerbsbehinderung durch Keyword-Sperrung: - nach oben -
  • OLG Köln v. 02.07.2010:
    Vertreibt ein Händler Markenprodukte mit dem Einverständnis des Produzenten und darf er bei seiner Werbung auch die Marke des Produzenten benutzen, dann stellt es eine gezielte individuelle Wettbewerbsbehinderung dar, wenn der Produzent es bei Google durch eine "Markenbeschwerde" errreicht, dass keine Adwords-Werbung Dritter mehr geschaltet wird, in der die Marke des Produzenten als Suchwort (Keyword) benutzt wird.




Umfang des Auskunftsanspruchs:
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  • BGH v. 14.02.2008:
    Der Markeninhaber kann nach § 19 Abs. 1 MarkenG Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg verlangen. Nach § 19 Abs. 2 MarkenG erstreckt sich die Auskunftspflicht ausdrücklich auf Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder hergestellten Gegenstände. Eine Verpflichtung zur Angabe der Einkaufs- und Verkaufspreise besteht dagegen nach § 19 MarkenG in der gegenwärtig (noch) geltenden Fassung nicht.




Einzelfälle: - nach oben -
  • KG Berlin v. 16.02.2001:
    Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der MarkenG §§ 14, 15 bezüglich der Verwendung vom Domainbezeichnungen im Internet ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Namensbildungen und der damit verbundenen Annäherungen der Domainbezeichnungen der Verkehr zur genaueren Prüfung von Unterschieden, sowohl bei den Domainbezeichnungen als auch bei dem Inhalt der jeweiligen Webseiten, gezwungen ist.

  • LG München v. 24.06.2006:
    Der Inhaber einer Firma, die in ihrem Namen durch ein genügend kennzeichnungskräftiges Schlagwort geprägt wird, das zudem als Marke registriert ist, hat einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen Konkurrenten, der dieses Schlagwort als Metatag benutzt, um damit Kunden auf seine Website zu locken, indem er infolge des Metatags einen vorderen Platz bei einer Suchmaschine erlangt.

  • OLG Braunschweig v. 05.12.2006:
    Die Verwendung der Marke eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Markenrechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Das gleiche gilt für die Verwendung eines gemäß §§ 5, 15 MarkenG geschützten hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteils der Firma eines Dritten, der geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden. Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513).

  • OLG Dresden v. 09.01.2007:
    Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als Adword stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen. Der Buchende macht sich die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken.

  • OLG Düsseldorf v. 23.01.2007:
    Durch die Vorgabe des kennzeichenrechtlich geschützten Zeichens "Beta Layout" als sogenanntes AdWord gegenüber dem Betreiber der Internetsuchmaschine Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige neben der bei Eingabe des Suchbegriffs Beta Layout erscheinenden Trefferliste wird die geschäftliche Bezeichnung des Inhabers des geschützten Kennzeichens nicht in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

  • BGH v. 08.02.2007:
    Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht - AIDOL.

  • LG Köln v. 08.02.2007:
    Der Inhaber der Wortmarke "AIDA" hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender der Marke "AIDU". Jedoch kann der Inhaber der Wortmarke "AIDA" nicht verlangen, dass der Verwender der Marke "AIDU" gegenüber der Denic auf die Domain "aidu.de" verzichtet.

  • OLG Köln v. 01.06.2007:
    Zwischen den Wortmarken "AIDA" und "AIDU" besteht Verwechslungsgefahr. Ein Verzicht auf die Domain "aidu.de" gegenüber der Denic kann jedoch nicht verlangt werden, wenn auf der Internetseite die Verwechslungsgefahr durch den Seiteninhalt ausgeschlossen wird.

  • OLG Hamburg v. 04.07.2007:
    Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

  • LG Köln v. 02.05.2008:
    Die Bezeichnung "VZ" ist in Deutschland keine Abkürzung für das Wort "Verzeichnis". Die Marken "StudiVZ" und "SchülerVZ" verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntheitsgrad. Die Bezeichnung "BewerberVZ" verletzt daher die Markenrechte von "StudiVZ" und "SchülerVZ"..




Internationale Zuständigkeit: - nach oben -


Strafrechtliches: - nach oben -
  • LG Duisburg v. 10.03.2009:
    Wer allein oder als Mitglied einer Bande über eBay gefälschte Markenartikel als echte Markenware verkauft und die Erwerber darüber täuscht, dass es sich um Fälschungen handelt, sodass entsprechend höhere Kaufpreise erzielt werden, macht sich des gemeinschaftlichen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung schuldig. Bei erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen und Begehung von insgesamt weit über 7.000 dieser Fälle ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen.