eBay - Auktion - Auktionsplattformen - sofort kaufen - Haftungsprivilegierung - Vertragsabschluss - Versteigerung - Widerrufsbelehrung - Textform - Überwachungspflicht
 

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Abmahnung - AGB - Amazon - Anbieterkennzeichnung - Auktionsplattform - Betreiberhaftung - Datenschutz - Handelsplattform - Impressum - IP-Adresse - Urheberrechtsschutz - Vertragsabschluss - Werbung - Wettbewerb


Auktionsplattformen, insbesondere eBay


Eine wichtige Änderung erfährt mit Wirkung ab 11.06.2010 eine Abänderung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach künftig bei Fernabsatzverträgen "eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss" gleichsteht. Damit können dann auch eBay-Händler, die bislang technisch nicht in der Lage waren, die Widerrufsbelehrung in Textform gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss dem Kunden zukommen zu lassen, eine Widerrufsfrist von 14 Tagen anstelle eines Monats einzuräumen.

Zur Widerrufsbelehrung generell siehe auch hier.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Abbruch wegen Verlust der Sache: - nach oben -
  • BGH v. 08.06.2011:
    § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Wegen eines Diebstahls der angebotenen Ware ist der Anbieter dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen mit der Folge, dass aufgrund der berechtigten Angebotsrücknahme ein Kaufvertrag mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Höchstbietenden nicht zustande gekommen ist.




Anbieterkennzeichnung bei Auktionsplattformen: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
    Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.

  • OLG Düsseldorf v. 18.12.2007:
    Wer als Unternehmer auf einer Portalseite auf sich und sein Warenangebot aufmerksam macht, muss dort auch ein volles Impressum veröffentlichen, das auch die Angabe des gesetzlichen Vertreters, der Handelsregistereintragung sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG enthält.

  • OLG Hamm v. 04.08.2009:
    Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.




Anfechtung wegen irrtümlicher Preisauszeichnung: - nach oben -
  • Anfechtung wegen falscher Preisangaben im Internetangebot
  • LG Berlin v. 20.07.2004:
    Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.

  • LG Berlin v. 15.05.2007:
    Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.






Angebot gefälschter Markenartikel durch Auktionsplattform: - nach oben -
  • BGH v. 30.04.2008:
    Ein Internetauktionshaus kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Internet-Plattformen müssen – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen werden – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.




Auktionsgebot per E-Mail: - nach oben -
  • OLG Köln v. 06.09.2002:
    Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt.




Bewertungssystem, Prüfungspflicht, Unterlassungsanspruch: - nach oben -


eBay im Domainnamen: - nach oben -
  • LG Hamburg v. 17.06.2008:
    Die Verwendung der Bezeichnung „eBay“ in Domainnamen des Internetauftritts eines Rechtsanwalts ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Anwalt. Auf seiner Webseite darf der Rechtsanwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot versteht.




Gewährleistung: - nach oben -
  • Gewährleistung im Internethandel

  • OLG Celle v. 08.04.2009:
    Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.






Haftung des Accountinhabers: - nach oben -
  • OLG Köln v. 06.09.2002:
    Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

  • LG Magdeburg v. 21.10.2003:
    Der Inhaber eines E-Mail-Accounts trägt nicht allein deshalb, weil er bei eBay ein Konto mit einem bestimmten Passwort unter Verwendung eines Pseudonyms unterhält, das Risiko des Missbrauchs seines Passwortes. Denn es ist für Dritte, insbesondere durch den Einsatz eines sogenannten "Trojanischen Pferdes", möglich, geheimzuhaltende Passwörter auszuspionieren und später missbräuchlich zu verwenden.

  • LG Bonn v. 19.12.2003:
    Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Dies gilt auch in dem Fall, das ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen verwendet.

  • OLG München v. 05.02.2004:
    Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. "Mitgliedsname") eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem Namen i.S. von §§ 164 ff. BGB. Erfolgt diese Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zu Stande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 I BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.

  • BGH v. 11.03.2009:
    Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

  • AG Frankfurt am Main v. 15.01.2010:
    Kunden des Internet-Auktionshauses E- Bay haften grundsätzlich, wenn Familienangehörige ohne deren Zustimmung Käufe tätigen.

  • BGH v. 11.05.2011:
    Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.




Haftung des Betreibers: - nach oben -
  • LG Hamburg v. 02.09.2008:
    Der Betreiber einer Auktionsplattform begeht dadurch, dass er den Anbietern seine Auktionsplattform zur Verfügung stellt und dort Angebote veröffentlicht werden, die angeblich fernabsatzrechtliche Informationspflichten missachten, keinen eigenen Wettbewerbsverstoß. Er haftet weder als Täter noch als Teilnehmer.




Informationspflichten: - nach oben -
  • LG Frankenthal v. 14.02.2008:
    Im Rahmen von eBay-Geschäften muss der (gewerbliche) Verkäufer den Verbraucher keine eigene Kundeninformation über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m § 1 Nr. 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 1 BGB-InfoV), darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-InfoV) und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV) zur Verfügung stellen. Vielmehr sind diese Informationspflichten bereits dadurch erfüllt, dass ein Kauf über die Handelsplattform eBay abgewickelt wird. Der potentielle Kunde erlangt sämtliche Informationen in diesem Sinne im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft bei eBay aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform.

  • LG Lübeck v. 22.04.2008:
    Der Angabe der Informationen nach §§ 312 c, e BGB in Verb. mit §§ 1, 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG ist bei einem Internetauftritt bei eBay dann Genüge getan, wenn diese über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind. Die Verwendung von Links und deren Darstellung gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Das Erreichen einer Internetseite über 2 Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Dass die in § 312 c Abs. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV aufgeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift zu entnehmen.



Nachträgliche Informationspflichten: - nach oben -
  • LG Bochum v. 24.10.2008:
    Nach dem Vertragsabschluss müssen dem Verbraucher bei eBay die Widerrufs- bzw. Rückgabelehrung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform zugehen. Das Unterlassen ist wettbewerbswidrig.




Rückgaberecht statt Widerruf? - nach oben -


"sofort kaufen": - nach oben -
  • LG Saarbrücken v. 07.01.2004:
    Wird eine Ware in das Angebot eines Online-Auktionshauses unter der Option "Sofort kaufen" eingestellt, liegt darin ein Vertragsangebot, das der Interessent durch Auslösen der Option zu den in der Warenbeschreibung mitgeteilten Bedingungen annimmt.

  • OLG Jena v. 09.06.2007:
    Das Zurverfügungstellen einer "Sofort-Kaufen"-Option im Rahmen der Internetplattform eBay stellt keine bloße invitatio ad offerendum dar, sondern ein verbindliches Angebot an denjenigen, der sich während des Bestehens der Sofortkaufoption durch das Anklicken der "Sofort-Kaufen"-Option zu dem Vertragsschluss unter den im Angebot genannten Bedingungen bereit erklärt. Da die "Sofort-Kaufen"-Option nur so lange zur Verfügung steht, wie der oder die zu diesen Bedingungen angebotenen Artikel überhaupt verfügbar sind, ist der Verkäufer in Hinblick auf seine Vorratshaltung nicht weiter schutzbedürftig und seine Willenserklärung als ein verbindliches Angebot anzusehen, das der Käufer nur noch durch Anklicken der "Sofort-Kaufen"-Option anzunehmen braucht bzw. annehmen kann. Ein Vertrag über die angebotene Ware kommt dementsprechend dadurch zustande, dass der Käufer die "Sofort-Kaufen"-Option betätigt, ohne dass es einer weiteren Bestätigung durch den Verkäufer bedürfte.

  • OLG Jena v. 09.06.2007:
    Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist im Zusammenhang mit einem Sofortkauf bei eBay einen Monat. Eine teleologische Reduktion von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet bei Fällen des Sofortkaufs aus, da es technisch nicht unmöglich ist, eine Verkaufsplattform so zu gestalten, dass Widerrufsbelehrungen zumindest in Gestalt einer E-Mail vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

  • OLG Hamburg v. 12.09.2007:
    Die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzgeschäft im eBay-Angebotsformat "Sofort kaufen" beträgt einen Monat (Fortführung von OLG Hamburg, 24. August 2006, 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174 = NJW-RR 2007, 839 = K&R 2006, 526 - Widerrufsbelehrung).

  • OLG Hamburg v. 12.09.2007:
    Angebote im "Sofort kaufen"-Format bei eBay versteht der Verkehr als bindende Verkaufsangebote. Zeichnet sich der Verkäufer in seinen AGB von dieser Bindung wieder frei, wird der Verkehr im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG über die Bedingungen in die Irre geführt, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.




Sperrung des Accounts: - nach oben -
  • OLG Brandenburg v. 12.11.2008:
    Eine teilweise oder ganze Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann rechtmäßig, wenn die Abwägung ergibt, dass die wirtschaftliche Existenz eines Händlers durch die Sperrung seines Zugangs durch die Internethandelsplattform ebay bedroht ist. Das gilt im Hinblick auf die Besitzschutzrechte jedenfalls bis zum Nachweis eines zwingenden Grundes, wenn völlig unklar bleibt, was der Grund für die Sperrung sein soll.

  • OLG Brandenburg v. 15.01.2009:
    Sperrklauseln in den AGB einer Auktionsplattform sind grundsätzlich wirksam. Sie entsprechen einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist.

  • OLG Brandenburg v. 17.06.2009:
    Bieten Mitarbeiter eines unternehmerischen eBay-Accountinhabers von einem Account bei einer Auktion mit, die von einem anderen Account des Unternehmens aus durchgeführt wird, darf eBay das Unternehmen, das für seine Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen für die Einhaltung der eBay-Grundsätze einstehen muss, sperren.




Textform oder nicht? - nach oben -


Übernahme der eBay-Gebühren - nach oben -
  • OLG Hamburg v. 12.09.2007:
    Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen – hier die eBay-Bedingungen –, nicht beachten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner den Hinweis „Keine eBay-Gebühr“ durch die animierte und graphische Gestaltung besonders heraushebt, kann auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG gesprochen werden.

  • OLG Hamm v. 17.11.2009:
    Die Werbung mit den Worten "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" stellt zwar eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, ist jedoch nicht irreführend, da durch die Wortwahl "selbstverständlich" der Kunde über die Selbstverständlichkeit aufgeklärt und nicht mit einem besonderen Vorteilsversprechen gegenüber anderen Händlern geworben wird.




Unrichtige Vorabinformation als Wettbewerbsverstoß: - nach oben -
  • OLG Köln v. 03.08.2007:
    Enthält ein auf der eBay-Webseite veröffentlichtes Angebot eines Anbieters den Hinweis, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung "innerhalb von zwei Wochen" widerrufen können, so begründet dies einen Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine zuverlässige Vorabinformation der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht.




Versteigerungen mit sinkenden Angeboten: - nach oben -
  • BGH v. 13.11.2003:
    Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (SIXT).

  • BGH v. 13.11.2003:
    Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird (Hamburger Auktionatoren).




Vertikale Vertriebsbindung: - nach oben -


Vertragsabschluss auf Auktionsplattformen: - nach oben -


Widerrufsbelehrung: - nach oben -


Zwei Wochen oder ein Monat? - nach oben -
  • LG Hanau v. 12.06.2007:
    Die Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat.

  • KG Berlin v. 05.12.2006:
    Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

  • OLG Hamburg v. 12.01.2007:
    Das Widerrufsrecht bei ebay beträgt einen Monat. Dem Verbraucher wird die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht durch die von ebay vorgehaltene Einrichtung der Rubrik „Mein ebay", die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird, in ausreichender Weise mitgeteilt.

  • OLG Köln v. 03.08.2007:
    Nach den für Vertragsschlüsse über eBay typischen Umständen endet die Frist für den Widerruf bzw. die Rücksendung erst nach einem Monat, da dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es reicht für die kürzere Fristdauer - wie für den Fristbeginn - nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wird.

  • LG Karlsruhe v. 08.08.2007:
    § 312c Abs. 1 BGB macht die Belehrung in Textform nicht überflüssig. Er statuiert vielmehr eine zusätzliche Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen und wird ergänzt durch die ausdrückliche Verpflichtung, dem Verbraucher die entsprechenden Informationen (auch) in Textform mitzuteilen und zwar bei der Lieferung von Waren spätestens bis zu deren Lieferung an den Verbraucher. Genügt danach nicht schon die Belehrung auf einer Internetseite den Anforderungen der Textform, so greift daher zwingend § 355 Abs. 2 BGB ein und es gilt eine einmonatige Widerrufsfrist.

  • OLG Hamburg v. 12.09.2007:
    Die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzgeschäft im eBay-Angebotsformat "Sofort kaufen" beträgt einen Monat (Fortführung von OLG Hamburg, 24. August 2006, 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174 = NJW-RR 2007, 839 = K&R 2006, 526 - Widerrufsbelehrung).




Strafrechtliches: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 18.11.2008:
    Die Anmeldung eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Auktionsplattform im Internet und der anschließende Verkauf von Waren unter diesem Account erfüllen nicht den Tatbestand des § 269 StGB.

  • KG Berlin v. 22.07.2009:
    Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.