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Abmahnungen
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Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess
Deutschland ist - soweit ersichtlich - das einzige Land, in dem der Abgemahnte die Rechtsanwaltsgebühren des Abmahnenden für die Formulierung der Abmahnung und der sog. Unterlassungserklärung zu tragen hat. Aus diesem Grund hat sich in Deutschland eine regelrechte Abmahnungsindustrie entwickelt. Anwälte suchen sich konkurrierende Mandanten und mahnen Wettbewerber bei kleinsten Verstößen kostenpflichtig ab. Vielfach teilen sie sich die Gebühren mit ihren Mandanten, die nur ihren Namen für die Vollmacht hergeben. Einige Anwälte werben sogar auf Auktionsplattformen wie eBay um Mandanten mit dem Versprechen von sog. kostenneutralen Abmahnungen (was bedeutet, dass sie im Falle des Unterliegens dem Scheinmandanten keine Gebühren in Rechnung stellen).
§ 8 Abs. 4 UWG legt ausdrücklich fest:
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Ganz allmählich erkennen verschiedene Gerichte diese Machenschaften als rechtsmissbräuchlich und verweigern derartigen Geschäftemachern die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Abgemahnten; auch wird versucht, durch Festsetzung äußerst niedriger Streitwerte die gewerbliche Abmahntätigkeit wirtschaftlich uninteressant zu machen (so hat z. B. auch der Gesetzgeber die Abmahngebühren im Zuge der Urheberrechtsnovellierung in einigen Fällen gedeckelt - allerdings leider nur für das Urheberrecht, nicht für das Wettbewerbsrecht).
Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Unterlassungsverlangens ist von Amts wegen entsprechend den Grundsätzen des Freibeweisverfahrens an Hand möglichst objektiver Kriterien zu prüfen.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- RA Ralf Hackbarth, München: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Wettbewerbsrecht (§ 13 Abs. 5 UWG)
- BGH v. 10.12.1998:
Ist ein Unterlassungsantrag auf jeden Fall unbegründet, muss die Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht mehr geprüft werden. Der Gesetzeszweck des § 13 Abs. 5 UWG, Betroffene und Gerichte vor der Belastung durch missbräuchlich geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu schützen, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch dann - gegebenenfalls unter aufwendiger Erhebung von Beweisen - geprüft werden müssten, wenn bereits eine Rechtsprüfung ergibt, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist (Vorratslücken).
- BGH v. 05.10.2000:
Es ist nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Wenn ein Rechtsanwalt, der sich andernorts geringfügig mit Immobilien beschäftigt, in einem Jahr 150 und im darauffolgenden Jahr 95 Abmahnungen auf dem Immobiliensektor ausspricht, handelt er nur im Gebühreninteresse und damit rechtsmissbräuchlich (Vielfachabmahner).
- BGH v. 20.12.2001:
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs betrifft die Zulässigkeit der Unterlassungsklage (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken). Seine Voraussetzungen sind daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Missbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Missbrauch durch die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden (Scanner-Werbung).
- OLG Stuttgart v. 17.10.2002:
Ein Wettbewerber missbraucht seine Klagebefugnis im Sinne von § 13 Abs.5 UWG, wenn die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht der Verhinderung eigener wirtschaftlicher Nachteile sondern vorwiegend der Erzielung von Einkünften aus der Abmahntätigkeit dient. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zu den Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit steht und diese durch das beanstandete Verhalten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
- BGH v. 17.11.2005:
Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus (MEGA SALE).
- OLG Frankfurt am Main v. 14.12.2006:
Die Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Anwalt den Mandanten von dem Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt und der Abmahner sich lediglich dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen.
- LG Paderborn v. 03.04.2007:
Eine auf Verletzung von Informationspflichten im Internethandel gestützte lauterkeitsrechtliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende augenscheinlich massenhaft Abmahnungen versendet und der Verdacht nahe liegt, er wolle nicht sein Gewerbe vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern von den Abmahnungen selbst profitieren.
- LG Hildesheim v. 09.05.2007:
Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Wettbewerbsverstöße bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, handelt mangels eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, greift nicht durch, da die Kanzleien dann nicht parallel, sondern nacheinander eingeschaltet werden müssten.
- OLG Düsseldorf v. 05.06.2007:
Zum Rechtsmissbrauch, zur marktverhaltensregelnden Funktion von BGB-Bestimmungen über rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse und zum niedrigen Streitwert von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen beim Vorhandensein vieler Konkurrenten
- LG Bielefeld v. 05.11.2008:
Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch einen anderen Shop-Betreiber ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Interesse, Gebühren zu erzielen, das die Verfahrenseinleitung beherrschende Motiv bildet. Davon ist auszugehen, wenn ein hoher Gegenstandswert zugrunde gelegt wird und die geltend gemachten Abmahngebühren mehr als dreimal so hoch sind wie der Umsatz des Abmahnenden.
- OLG Hamm v. 24.03.2009:
Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Geringe eigene Umsätze, sich nur wenig überschneidende Geschäftsfelder sowie Mehrfachabmahnungen nach einem einheitlichen Muster sind Indizien für Rechtsmissbrauch.
- LG Berlin v. 30.04.2009:
Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Das ist auch der Fall, wenn nach außen nach dem RVG, intern aber auf Basis einer Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt niedriger abgerechnet wird, auch wenn der Mandant vom Verhalten des Anwalts nichts weiß.
- OLG Hamm v. 19.05.2009:
Die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbänden und die klageweise Anspruchsverfolgung dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und belegen deshalb, auch bei umfangreichen Tätigkeiten, insoweit für sich allein noch nicht hinreichend einen Missbrauch. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, so insbesondere eine Rechtsverfolgung primär im Gebühreninteresse, eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht gegenüber dem Verletzer, ungerechtfertigte Mehrfachabmahnungen, eine selektive Schuldnerauswahl oder auch eine fremdbestimmte Rechtsverfolgung lediglich im Interesse eines Dritten.
- OLG Brandenburg v. 29.06.2009:
Macht ein Mehrfachabmahner den Unterlassungsanspruch bei einem weit von seinem und dem Wohnort des Abgemahnten entfernten Gericht anhängig und will er seine Mitwettbewerberstellung lediglich durch ein einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bei eBay eingestelltes Angebot beweisen, dann indizieren diese Vorgehenweisen die Rechtsmissbräuchlichkeit des geltend gemachten Anspruchs und führen dazu, dem Abmahner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
- OLG Celle v. 30.07.2009:
Zu den verschiedenen Indizien für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.
- OLG Hamm v. 22.09.2009:
Zwar ist § 8 Abs. 4 UWG als Norm zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Klagebefugnis des verletzten Urhebers ergibt sich anders als im Wettbewerbsrecht aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Das schließt aber nicht aus, auch insoweit den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis desjenigen, der sich urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche berühmt, zuzulassen. Ein außergerichtliches Vorgehen ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht.
- LG Bochum v. 05.05.2010:
Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Antragsteller kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. Hierbei ist eine Gesamtabwägung erforderlich, insbesondere reicht eine Vielzahl von Abmahnungen allein nicht aus.
- LG Paderborn v. 22.07.2010:
Nach der Rechtsprechung ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen zwar nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, aber eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. Gleichermaßen sachwidrig ist es, wenn zusätzlich mit dem Entstehenlassen hoher Gebühren wegen eines zwar eindeutigen, aber eher geringfügigen Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt wird, einen, zumal kleinen Mitbewerber vom Markt zu drängen.
Beweislast: - nach oben -
- LG München v. 29.08.2006:
Beweisrechtlich gelten bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit im Sinne von § 8 IV UWG, die von Amts wegen zu überprüfen ist, die Grundsätze des Freibeweises. Hierbei ist allein auf objektive Kriterien abzustellen.
- OLG Brandenburg v. 22.09.2009:
Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozessaktivität und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts einer Vielabmahnerin spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Die Vermutung muss von einer Vielabmahnerin widerlegt werden.
Menge der Abmahnungen/Massenabmahnung: - nach oben -
- LG München v. 29.08.2006:
Indizien für das Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung können die Art der Rechtsverfolgung in der Vergangenheit sowie - vor allem - der Umfang der Abmahn- und Prozesstätigkeit und das systematische Durchforsten von Anzeigen bzw. Internetauftritten nach Wettbewerbsverstößen sein.
- OLG München v. 12.12.2006:
Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.
- OLG Naumburg v. 13.07.2007:
Das Indiz "Vielzahl der Abmahnungen" allein ist nicht geeignet, um den Missbrauchstatbestand in einer umfassenden Abwägung zu begründen. Nach §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG kann jeder Mitbewerber andere Mitbewerber bei einer Zuwiderhandlung auf Beseitigung und gegebenenfalls auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Eine zahlenmäßige Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Daraus folgt, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält.
- LG Berlin v. 28.10.2008:
Die Einleitung von 19 Wettbewerbsverfahren, davon 18 Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die dem Antragsteller eine Kostenlast von über 13.000,00 € verursachen, ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn er als eBay-Händler im gleichen Zeitraum lediglich einen Umsatz von 1.000,00 € erzielt hat.
Missverhältnis: Geschäftstätigkeit-Abmahnungen: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 15.04.2008::
Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist nicht missbräuchlich, wenn die Verfolgung entsprechender Rechtsverstöße nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs des Antragstellers steht und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Zusammenwirken mit dem Prozessbevollmächtigten vorliegen.
- LG Berlin v. 16.04.2008:
Allein die Anzahl der Abmahnungen rechtfertigt einen Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht, denn grundsätzlich steht es jedem Unternehmen offen, eine Vielzahl von Mitbewerbern abzumahnen, um den Wettbewerb auf diese Weise lauter zu halten. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht, nämlich einerseits was den Umfang der für die Abmahnungen aufgewendeten Tätigkeit - inklusive Kosten - anbetrifft, andererseits was den Anteil an erwirtschafteten Einnahmen betrifft. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist dann überschritten, wenn der Umfang und die Kosten der Abmahntätigkeit bzw. die hieraus erzielten Einnahmen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) außer Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
- LG Hamburg v. 19.01.2009:
Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebahren eines Wettbewerbers und/oder der Anzahl der von diesem gerichtlich anhängig gemachten Verfahren und dem Umfang seiner eigentlichen gewerblichen Tätigkeit, so widerspricht das in Kauf genommene Kostenrisiko wegen der Durchsetzung von Ansprüchen, deren wirtschaftlicher Wert für den Wettbewerber schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges seiner gewerblichen Tätigkeit nur gering anzusetzen ist, jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es dem Wettbewerber in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.
- LG Stade v. 23.04.2009:
Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine Prozessvoraussetzung geht. Grundsätzlich ist zwar bei Abmahnung von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze. Steht der Umfang der Abmahntätigkeit aber in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für den Abmahnenden und sind sein beherrschendes Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele, dann liegt Rechtsmissbrauch vor.
- OLG Hamm v. 28. 04.2009:
Von einem Missbrauch des Abmahnungsrechts im Sinne von § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse.
- OLG Hamm v. 26.05.2009:
Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden.
- LG Dortmund v. 06.08.2009:
Stehen einem Geschäftsumsatz von ca. 73.000,00 Rechtsanwaltsgebühren-Einnahmen von ca. 60.000,00 € gegenüber, ergibt sich hieraus, dass bei dem abmahnenden Tätigwerden ein Gewinn- bzw. Gebührenerzielungsinteresse hinsichtlich der Abmahnkosten im Vordergrund steht. Die Abmahntätigkeit ist dann als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
- OLG Hamm v. 12.11.2009:
Wer sich durch Konzentration auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und durch die Verwendung immer wiederkehrender Textbausteine auf die Abmahnung bestimmter Verstöße in einem gewissen Sinne spezialisiert und dabei das Internet auf Verstoße durchforstet und sodann zahlreiche Wettbewerber abmahnt, macht damit deutlich, dass es ihm insgesamt eher nicht um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs, sondern um die Generierung von Kosteneinnahmen geht; eine derartige Tätigkeit erweckt den Anschein des Rechtsmissbrauchs, so dass dem Abmahnenden der Beweis redlichen Handelns obliegt.
Mehrfachabmahnungen durch Konzernunternehmen: - nach oben -
- BGH v. 06.04.2000:
Gehen mehrere konzernmäßig verbundene Gläubiger, die ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber durch einen - ihre Vorgehen koordinierenden - Rechtsanwalt geltend machen, wegen ein und desselben Verstoßes in der Weise vor, daß sie gegen den Wettbewerber jeweils am eigenen Sitz als Begehungsort einstweilige Verfügungen beantragen und/oder Klagen erheben (hier: 14 Verfügungs- und 14 Klageverfahren), deutet dies auf eine mißbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hin. Ihnen ist zuzumuten, daß sie entweder am Sitz des Wettbewerbers gemeinsam klagen oder daß sie ihr Vorgehen in der Weise konzentrieren, daß nur eine Partei - sei es einer der Gläubiger, sei es die hierzu ermächtigte Holdinggesellschaft oder sei es ein ihre Interessen wahrnehmender Verband - den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt.
- BGH v. 17.01.2002:
Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.
- BGH v. 22.04.2009:
Die Maßstäbe für die missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien übertragbar.
Koordiniertes Abmahnverhalten mehrerer Firmen: - nach oben -
- LG Hamburg v. 19.01.2010:
Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterschiedliche Gläubiger, die im selben Verband organisiert sind, verschiedene Verstöße gegen die Buchpreisbindung verfolgen.
- LG Hamburg v. 22.01.2009:
Ein Abmahnverhalten, welches auf dem abgestimmten Verhalten dreier personell miteinander verbundener Firmen beruht, ist rechtsmissbräuchlich. Von der Unangemessenheit der mehrfachen Inanspruchnahme ist zudem auch dann auszugehen, wenn das beanstandete Werbeverhalten eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität aufweist.
Rechtsmissbrauch Anwalt: - nach oben -
- AG Bochum v. 11.11.2003:
Eine Abmahntätigkeit unter Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, die vorrangig dazu dient, Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist sittenwidrig. Denn sie hat nur die Schädigung Dritter zum Ziel und dient der eigenen Bereicherung. Dieser Vorwurf trifft jedenfalls auch den Rechtsanwalt, der den Abmahner vertritt, persönlich. Er ist dem Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet und muss die zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung erforderlichen Anwaltskosten erstatten.
- LG Heilbronn v. 23.04.2007:
Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der unvollständigen Widerrufsbelehrung auf der Internet-Seite eines Versandhändlers auf der Internet-Plattform eBay ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Prozessbevollmächtigte des Abmahnenden im Internet kostenneutrale Abmahnungen von eBay-Verkäufern anbietet, und der Umfang der Abmahnungen in keinem Verhältnis zu den Umsätzen des Abmahnenden steht.
- LG Bonn v. 03.01.2008:
Ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz rechtsmissbräuchlich ist, ist von Amts wegen unabhängig vom Prozessverhalten des Antragsgegners zu prüfen. Zahlreiche Abmahnungen innerhalb kürzester Frist lassen den Schluss zu, dass es nur darum geht, dem Bevollmächtigten des Antragstellers eine Einnahmequelle zu erschließen.
- KG Berlin v. 08.07.2008:
Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt. Gleiches muss gelten, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.
- LG Berlin v. 30.04.2009:
Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Das ist auch der Fall, wenn nach außen nach dem RVG, intern aber auf Basis einer Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt niedriger abgerechnet wird, auch wenn der Mandant vom Verhalten des Anwalts nichts weiß.
- AG Karlsruhe v. 12.08.2009:
Ist einer Rechtsanwältin bekannt, dass eine Internetseite ihres Mandanten bewusst so gestaltet ist, dass damit in betrügerischer Weise Abobeträge gewonnen werden sollen, dann leistet sie Beihilfe zum Betrug, und es stellen die Anwaltskosten, die einem zu Unrecht von ihr in Anspruch genommenen Kunden zur Abvwehr des Anspruchs entstehen, einen adäquat durch sie verursachten Schaden dar, den sie ersetzen muss.
Rechtsmissbrauch Gerichtsstandswahl: - nach oben -
Rechtsmissbrauch Streitwert: - nach oben -
- OLG Jena v. 23.04.2008:
Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Indiz der Geltendmachung von Abmahngebühren aus einem überhöhten Streitwert für die Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichend, weil es für sich allein noch nicht deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass sachfremde Ziele bei der Abmahnung überwiegen.
Gegenabmahnung als Retourkutsche: - nach oben -
Rechtsmissbrauch durch Verfahrensaufspaltung: - nach oben -
- OLG Hamm v. 23.11.2010:
Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden, die ihre Bewertungen abgeben, müssen bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Produkte frei und unbeeinflusst gewesen sein, weil das der Verkehr erwartet. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt.
Vorgehen gegen gesetzliche Widerrufsbelehrung: - nach oben -
- OLG Brausnschweig v. 01.09.2011:
Greift ein bei Onlinhändlern mit anderen Rechtsanwälten konkurrierender Rechtsanwalt die von einem Konkurrenten empfohlene - mit der gesetzlichen Musterbelehrung übereinstimmende - Widerrufsbelehrung mit der Begründung an, sie sei wegen Verstoßes gegen das europäische Gemeinschaftsrecht nicht abmahnsicher, so ist dies zwar nicht rechtsmissbräuchlich, jedoch unlauter im Sinne des ยง 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UWG.
Schubladenverfügung: - nach oben -
- BGH v. 07.10.2009:
Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Schubladenverfügung).
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