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Landgericht München (Beschluss vom 29.08.2006 - 33 O 14925/06 - Zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnung und Unterlassungsanspruch
 

 

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Abmahnung - Abmahnungskosten - Rechtsmissbrauch - Wettbewerbsverstöße

LG München v. 29.08.2006: Kriterien zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnung und Unterlassungsanspruch

Das Landgericht München (Beschluss vom 29.08.2006 - 33 O 14925/06) hat entschieden:
  1. Ein Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte/Antragsteller mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und damit sachfremde Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

  2. Indizien für das Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung können die Art der Rechtsverfolgung in der Vergangenheit sowie - vor allem - der Umfang der Abmahn- und Prozesstätigkeit und das systematische Durchforsten von Anzeigen bzw. Internetauftritten nach Wettbewerbsverstößen sein.

  3. Ein Missbrauch ist vor allem dann anzunehmen, wenn sich die Abmahntätigkeit bzw. die Beantragung von Einstweiligen Verfügungen verselbständigt.

  4. Beweisrechtlich gelten bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit im Sinne von § 8 IV UWG, die von Amts wegen zu überprüfen ist, die Grundsätze des Freibeweises. Hierbei ist allein auf objektive Kriterien abzustellen.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Ein Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte/Antragsteller mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und damit sachfremde Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner). Diese sachfremden Ziele müssen überwiegen, brauchen aber nicht das alleinige Motiv der Rechtsverfolgung zu sein. Für die Annahme eines Missbrauchs ist das vollständige Fehlen wettbewerbsrechtlicher Absichten nicht erforderlich.

Der Missbrauch muss sich auf die Umstände oder die Art und Weise des Vorgehens bei der Geltendmachung des Anspruchs beziehen, wobei eine sorgfältige Prüfung und Abwägung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Es ist auch zu prüfen, ob Interessen der Allgemeinheit eine Rechtsverfolgung rechtfertigen.

Indizien für das Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung können die Art der Rechtsverfolgung in der Vergangenheit sowie - vor allem - der Umfang der Abmahn- und Prozesstätigkeit und das systematische Durchforsten von Anzeigen bzw. Internetauftritten nach Wettbewerbsverstößen sein.

Auch aus der Art und Weise der gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen können sich Indizien für eine Missbräuchlichkeit ergeben. Ein Hinweis hierfür ist die parallele Rechtsverfolgung durch den Gläubiger sowohl im Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren, wenn er nicht abwartet, ob die Einstweilige Verfügung, auch nach Einlegung eines Widerspruchs, als endgültige Regelung anerkannt wird.

Ein Missbrauch ist vor allem dann anzunehmen, wenn sich die Abmahntätigkeit bzw. die Beantragung von Einstweiligen Verfügungen verselbständigt.

Beweisrechtlich gelten bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit im Sinne von § 8 IV UWG, die von Amts wegen zu überprüfen ist, die Grundsätze des Freibeweises. Hierbei ist allein auf objektive Kriterien abzustellen.

(vgl. zu diesen zusammengefassten hier relevanten Kriterien des § 8 IV UWG Harte/Henning/Bergmann, Komm. zum UWG, 2004, § 8, RdNr. 305/311; 313/316; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 8 UWG, RdNr. 4.10 bis 4.16; Fezer, Komm. zum UWG 2005, Bd. II, § 8 RdNr. 231 bis 241; Teplitzky, 13. Kap., RdNr. 46, je m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur weiteren einschlägigen Kommentarliteratur).
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der hier zu beurteilende Antrag rechtsmissbräuchlich (§ 8 IV UWG). Dies ergibt die Zusammenschau folgender Gesichtspunkte.

a) Antragstellerin ist bzw. war bis 18.08.2006 jeweils eine "M Markt TV-Hifi-Elektro GmbH", schwerpunktmäßig diejenige mit Sitz in München. Diese haben im Zeitraum vom 26.06.2006 bis einschließlich 18.08.2006 beim Landgericht München I insgesamt 80 Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung eingereicht. Sie wurden hierbei ausschließlich von einer Rechtsanwaltskanzlei, den Rechtsanwälten Steinhöfel/Höbelt aus Hamburg vertreten. Diese Anträge waren zunächst, vom 26.06.2006 bis 24.07.2006, in 31 Fällen an die Kammer für Handelssachen gerichtet. Den Anträgen wurde in den weit überwiegenden Fällen von der je nach dem Turnus nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I zuständigen Kammer für Handelssachen stattgegeben (8 x 1. KfH; 6 x 4. KfH; 8 x 9. KfH; 2 x 11. KfH; 7 x 17. KfH).

Allein am 14.07.2006 wurden 18 Eilanträge eingereicht.

b) Ab 24.07.2006 änderte die Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte das "Einreichungssystem" und bezog auch die "Zivilkammer" des Landgerichts München I als Adressat mit ein. Sie wechselte nunmehr zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen, wobei bezüglich der im Zeitraum 24.07.2006 bis 18.08.2006 insgesamt eingegangenen weiteren 49 Anträgen auf die hiesige 33. Zivilkammer 12 Verfahren, auf die 7. Zivilkammer 3 Verfahren und die 21. Zivilkammer 4 Verfahren (entsprechend dem Geschäftsverteilungsturnus) entfielen; die übrigen 30 Anträge wurden von den angegangenen, zuständigen 5 Kammern für Handelssachen bearbeitet.

Die Verfahrenseingänge im Einzelnen ergeben sich aus der von der Kammer am 21.08.2006 von der Zentralregistratur des Landgerichts München I angeforderten Auflistung, die computergestützt aufbereitet ist und hier in Fotokopie wiedergegeben ist:

...

c) In mindestens 12 Fällen hat die Antragstellerin, obwohl das Widerspruchsverfahren in keinem Fall abgeschlossen ist, bereits Hauptsacheklage eingereicht. Diese Fälle sind in der Liste mit "K" gekennzeichnet.

d) Die Streitwerte der Verfahren wurden in der Regel mit Euro 50.000,-, bisweilen mit Euro 30.000,- angeben und auch so festgesetzt.

e) Inhaltlich betreffen die Anträge in Einzelfällen vorgetragene irreführende Angaben bezüglich des UVP-Preises, des Liefertermins und der Energieeffizienz. In den weit überwiegenden (ca. 50) sind die Anträge identisch: dem jeweiligen Antragsgegner, der Elektroartikel auch über das Internet über eine Preissuchmaschine und zugleich über die eigene Homepage anbietet, soll verboten werden,
"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Fernabsatzverträge mit niedrigeren als den tatsächlich verlangten Versandkosten zu werben".
f) Die diese Fälle einleitenden Antragsschriften sind nahezu wortidentisch, in der Regel 7/8 Seiten lang und betreffen immer den selben als wettbewerbswidrig bewerteten Sachverhalt: In einer preisvergleichenden Homepage wie zum Beispiel "preissuchmaschine.de" oder "preis.de" gaben die jeweiligen Antragsgegner in der Rubrik Versandkosten sogenannte "ab"-Preise (z. B.: "ab: 7 Euro") an, während auf der Homepage der jeweiligen Antragsgegnerin selbst dieser Versandkostenpreis, bisweilen signifikant, höher ausgewiesen ist (z. B. mit 32,- Euro). In allen textbausteinartig verfassten Antragsschriftsätzen ist ein Urteil des Landgerichts Hamburg ohne Datum auszugsweise zitiert und es wird auf eine immer wieder kopierte eidesstattliche Versicherung eines Jeremy Glück als "Anlage JS4", in der Regel "vom 07.07.06" verwiesen. Ausführungen zur erstmaligen Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß, d. h. zur Einhaltung der hier geltenden Monatsfrist, fehlen.

3. Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte, nämlich vor allem Anzahl und Häufigkeit der Anträge, bewirkt durch ein systematisches "Abkämmen" von Preisvergleichs-Homepages, Art der Kammerauswahl, inhaltliche Identität, Streitwert, Art der Glaubhaftmachung sowie in Einzelfällen (12) parallel angestrengtes Hauptsacheverfahren bewirken unter Berücksichtigung der geltenden Freibeweisgrundsätze nach Überzeugung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die zwingende Einordnung der Anträge als missbräuchlich im Sinne von § 8 IV UWG. Erkennbar dominiert das Gebührenerzielungsinteresse derart, dass etwaige Interessen der äußerst marktstarken Antragsteller an einer widerspruchsfreien Wiedergabe der Versandkosten sowie auch in Betracht zu ziehende Verbraucherinteressen hier zurückzustehen haben, zumal der Grad der etwaigen Täuschung für den - hier interneterfahrenen - durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher, der ja zunächst nur "ab"-Versandpreise erfährt, durch die zwingende Notwendigkeit des Aufsuchens der Homepage des jeweiligen Antragsgegners mit dem dort immer richtig ausgewiesenen Versandpreis relativiert wird und nach jüngsten Erkenntnissen der Kammer in zahlreichen Widerspruchsverfahren der Grad des Verursachungsbeitrages durch die jeweiligen Antragsgegner, bezogen auf die "ab"-Angaben in den Preisvergleichshomepages, denkbar gering sein dürfte (was die Antragstellerin weiß).

Auch die Tatsache, dass auf Seiten der "M TV-Hifi-Elektro GmbH" einige verschiedene GmbHs als Antragstellerin auftreten, ändert nichts an der Bewertung als missbräuchlich, verstärkt vielmehr diese rechtliche Einordnung: Durch die rein formal-rechtliche Verschiedenheit und Selbständigkeit dieser zur selben Konzernmutter (Media-Markt) gehörenden GmbHs, (die Konzernmutter wird gerichtsbekannterweise seit Jahren von der Rechtsanwaltskanzlei Steinhöfel/Höbelt vertreten), soll erkennbar mit rein formalistischen Mitteln dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegengewirkt werden. Berücksichtigt man weiter, dass nach jüngsten Erkenntnissen der Kammer (seit 18.08.2006) für exakt dieselben Anträge nunmehr eine Firma "TV-Hifi-Elektro GmbH München I" als Antragstellerin eingesetzt wird, wohl um dem Missbrauchsgedanken weiter entgegenzuwirken (vgl. die identischen Anträge und Begründungen von Freitag, 18.08.2006 (33 O ...), 18.08.2006 (33 O ...) und von Montag, 21.08.2006 (33 O ...), so wird deutlich, dass die vom Gebührenerzielungsinteresse dominierte Antragsserie nunmehr auf diese Art (nur formaler Wechsel der Antragstellerin) fortgesetzt werden soll.

Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. gerichtliche Verfügung vom 24.08.2006 sowie Schriftsatz vom 25.08.2006) vorgetragenen Gesichtspunkte ändern an dieser Sicht der Dinge nichts: Der Vortrag, wonach die einzelnen Media-Markt-GmbHs "das gesamte wirtschaftliche Interesse der Firmengruppe repräsentieren" und die Mitteilung des jährlichen Gesamtumsatzes sowie die "allgemeine Wertschätzung" und der Ruf der Preisführerschaft unterstreichen (allenfalls) die oben angeführte Marktmacht der Antragsteller. Der Preis der Ware selbst ist seitens der Antragsgegner unstreitig und immer richtig angegeben. Bei der als Anlage JS9 beigefügten gerichtlichen Anordnung des Landgerichts Köln vom 19.06.2006 handelt es sich um eine Einstweilige Verfügung, die in erster Linie wegen falscher Produktpreise (die für einen Käufer überragende Bedeutung haben) gegen eine "Media Online GmbH" erlassen wurde. In Ziffer 7 der rechtlichen Stellungnahme hebt die Antragstellerin selbst hervor, dass und wie gering der Verursachungsbeitrag der jeweiligen Antragsgegnerin im Verhältnis zu dem der Preisportalbetreiber ist (vgl. hierzu z. B. auch die Stellungnahme der Hamburger Fachverbände des Einzelhandels e. V. vom 11.08.2006 = Anlage JS5 im Verfahren 33 O 14925/06, wonach die Antragsgegner "absolut korrekte Informationen über die Versandkosten mitteilen" und "keinen Einfluss auf die eigenmächtige Errechnung/Wiedergabe der Versandkosten in den Preisportalen hatten".

Das parallele Betreiben von Eil- und Hauptsacheverfahren (vgl. S. 3, 4. Absatz und Seite 8, Ziffer 2 c dieses Beschlusses) beseitigt letzte Zweifel an der Missbräuchlichkeit. ..."




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