Home | Datenschutz | Impressum
|
Abmahnung - Abmahnkosten - Abschlusserklärung - AGB-Verwendung - Markenrecht - Rechtsmissbrauch - Werbung - Wettbewerb Einstweilige VerfügungAuf dem Gebiet des konkurrierenden Absatzes von Waren und Dienstleistungen können durch Wettbewerbsverstöße einem Mitwettbewerber immense Schäden zugefügt werden. Da die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Störer im normalen Zivilprozessverfahren in der Regel sehr lange dauert, besteht ein starkes Bedürfnis, schon vorab vorläufigen Rechtssschutz zu erlangen, um den Eintritt eines nicht mehr gutzumachenden Schadens möglichst zu vermeiden. Hierfür stellt das deutsche Prozessrecht dem Verletzten ein vorläufiges schnelles Eilverfahren zur Verfügung: die einstweilige Verfügung. Es handelt sich dabei um eine gerichtliche Anordnung, durch die dem Verfügungsbeklagten bei Androhung von Sanktionen, beispielsweise "unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten"ein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufgegeben wird. Der den Erlass einer einstweiligen Verfügung beanspruchende Verfügungskläger muss zum einen eine Rechtsbeeinträchtigung durch das Handeln des Verfügungsbeklagten darlegen. Das Gesetz gibt ihm dafür zwei erhebliche Erleichterungen an die Hand: Er muss die Rechtsverletzung nicht vorab voll beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (z. b. durch eine eidesstattliche Versicherung) und es wird vermutet, dass für der Erlass einer entsprechenden Unterlassungsverfügung auch dringlich ist. Der Verfügungsbeklagte kann sich gegenüber einer gegen ihn erlassenen Verfügung mit dem Widerspruch prozessual zur Wehr setzen und verlangen, dass der Verfügungskläger in festzusetzender Frist gegen ihn die Hauptklage führt, d. h. dass dann über das Unterlassungsbegehren im normalen Zivilprozess durch Urteil entschieden wird. Für die Dauer des Hauptverfahrens kann das Gericht die einstweilige Verfügung bestehen lassen oder aufheben, wobei es neben den Darlegungen des Verfügungsklägers die mit dem Widerspruch vorgebrachten Argumente des Verfügungsbeklagten berücksichtigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel der nächste Schritt nach einer Abmahnung, wenn der Abgemahnte nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch eine einstweilige Verfügung wird der Streit nur vorläufig geregelt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Der Abmahnende kann deshalb - trotz erlangter einstweiliger Verfügung - noch die sog. Hautsacheklage mit dem selben Unterlassungsbegehren erheben. Als Abgemahnter, der selbst meint, dass die Verfügung gegen ihn zu Recht ergangen ist, kann man das aber vermeiden, indem man sofort und unaufgefordert eine sog. Abschlusserklärung abgibt. Mit dieser bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig und verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr, was erhebliche Kosten ersparen kann. Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Dringlichkeit: - nach oben -
Abschlusserklärung: - nach oben - Unterlassungsvereinbarung und Verfügung: - nach oben -
Kundensicherung bei Internet-System-Verträgen: - nach oben -
Schubladenverfügung: - nach oben -
Weiteres zum Thema Internetverträge: - nach oben -
|
|