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Rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten von Rechtsanwälten

Rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten von Rechtsanwälten




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Strafrechtliches



Einleitung:


Manche Anwälte haben sich die Kostenerstattungsregeln des Wettbewerbs- und Markenrechts zu Nutze gemacht und eine gewaltige Abmahnindustrie aufgebaut, um damit - magels anderer sinnvoller Tätigkeit? - das schnelle Geld zu machen.

Dabei wird auch des öfteren mit unlauteren Mitteln gekämpft, hin und wieder sogar die Grenze der Strafbarkeit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens überschritten.




Umso wichtiger ist, dass die Gerichte dem Einwand rechtmissbräuchlicher Abmahntätigkeit gerade auch bei juristischen Berufsträgern ausreichende Aufmerksamkeit schenken.

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Weiterführende Links:


Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

Stichwörter zum Thema Abmahnung

Abmahnung allgemein

Einstweilige Verfügung

Zuständigkeit

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Allgemeines:


AG Bochum v. 11.11.2003:
Eine Abmahntätigkeit unter Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, die vorrangig dazu dient, Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist sittenwidrig. Denn sie hat nur die Schädigung Dritter zum Ziel und dient der eigenen Bereicherung. Dieser Vorwurf trifft jedenfalls auch den Rechtsanwalt, der den Abmahner vertritt, persönlich. Er ist dem Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet und muss die zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung erforderlichen Anwaltskosten erstatten.

LG Heilbronn v. 23.04.2007:
Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der unvollständigen Widerrufsbelehrung auf der Internet-Seite eines Versandhändlers auf der Internet-Plattform eBay ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Prozessbevollmächtigte des Abmahnenden im Internet kostenneutrale Abmahnungen von eBay-Verkäufern anbietet, und der Umfang der Abmahnungen in keinem Verhältnis zu den Umsätzen des Abmahnenden steht.

LG Bonn v. 03.01.2008:
Ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz rechtsmissbräuchlich ist, ist von Amts wegen unabhängig vom Prozessverhalten des Antragsgegners zu prüfen. Zahlreiche Abmahnungen innerhalb kürzester Frist lassen den Schluss zu, dass es nur darum geht, dem Bevollmächtigten des Antragstellers eine Einnahmequelle zu erschließen.

KG Berlin v. 08.07.2008:
Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt. Gleiches muss gelten, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.

LG Berlin v. 30.04.2009:
Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Das ist auch der Fall, wenn nach außen nach dem RVG, intern aber auf Basis einer Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt niedriger abgerechnet wird, auch wenn der Mandant vom Verhalten des Anwalts nichts weiß.

AG Karlsruhe v. 12.08.2009:
Ist einer Rechtsanwältin bekannt, dass eine Internetseite ihres Mandanten bewusst so gestaltet ist, dass damit in betrügerischer Weise Abobeträge gewonnen werden sollen, dann leistet sie Beihilfe zum Betrug, und es stellen die Anwaltskosten, die einem zu Unrecht von ihr in Anspruch genommenen Kunden zur Abvwehr des Anspruchs entstehen, einen adäquat durch sie verursachten Schaden dar, den sie ersetzen muss.



AG Berlin-Charlottenburg v. 13.11.2009:
Wenn ein Rechtsanwalt in kollusivem Zusammenwirken mit seinem Mandanten gegenüber einem Mitbewerber des Mandanten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht, nur um gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, also in der Absicht, durch die Abmahnungen zusätzliche Einnahmen zu erzielen, schuldet er dem Mitbewerber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung den Ersatz der diesem zur Abwehr der erhobenen Ansprüche entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.

OLG Hamm v. 03.05.2011:
Es kann je nach den Umständen des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich sein, wenn sechs verschiedene zuvor abgemahnte Mitbewerber, die ein Anwalt gesammelt hat, mit im Wesentlichen wortgleichen Abmahnungen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes gegen den gleichen Abmahnenden vorgehen. Dabei ist jedem der zuvor Abgemahnten die Kenntnis des Anwalts von der mehrfachen Abmahnung und den besonderen Umständen analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil dieser insoweit Wissensvertreter des jeweiligen Mandanten ist.

AG Warstein v. 13.09.2012:
Mahnt ein Rechtsanwalt unter Benutzung von Blankovollmachten ohne Mandatserteilung im Einzelfall wettbewerbsrechtliche Verstöße ab, macht er sich gegenüber dem Empfänger der Abmahnung mit Unterlassungserklärung schadensersatzpflichtig.

BGH v. 08.02.2017:
Die Fallkonstellation, in der der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde, ist ein „klassischer Fall“ des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

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Strafrechtliches:


OLG Köln v. 14.05.2013:
Ein Rechtsanwalt, der in Zusammenarbeit mit einem Kleinanbieter des Auktionsportals Ebay rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben an Mitbewerber verschickt und bei den beigefügten Gebührenberechnung überhöhte Gegenstandswerte zugrunde legt, macht sich nicht wegen Betrugs strafbar, da es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschung fehlt.

AG Düsseldorf v. 08.10.2013:
Täuscht der Abmahnende den Abgemahnten hinsichtlich der Rechtslage, indem er unzutreffende Ausführungen zur Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing macht, so hat er einen Vergleich über die Kosten betrügerisch erlangt und dem Abgemahnten steht die Einrede der Arglist zu.

BGH v. 08.02.2017:
Wenn Abmahnkosten als dem Mandanten entstandener Schaden für die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche geltend gemacht werden, obwohl nach der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant deren Handeln ausschließlich darauf ausgerichtet war, Einnahmen aus Rechtsanwaltsgebühren zu generieren, ohne weitergehende wettbewerbsrechtliche Ziele zu verfolgen, ist darin tatbestandlich eine Täuschung der abgemahnten Wettbewerber im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu sehen.

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