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BGH Urteil vom 22.11.1957 - I ZR 144/56 - Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern

BGH v. 22.11.1957: Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern


Der BGH (Urteil vom 22.11.1957 - I ZR 144/56) hat entschieden:
  1. Kann der Schuldner einer der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen dienenden Auskunftspflicht mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage nach Treu und Glauben verlangen, dass er die für die Berechnung der Schadenshöhe und Nachprüfbarkeit seiner Auskunfterteilung (Rechnungslegung) maßgebenden Umstände statt dem Verletzten einer Vertrauensperson machen darf (BGH in GRUR 1957, 336), so ist ihm in der Urteilsformel die Möglichkeit, seine Auskunftspflicht in dieser Form zu erfüllen, wahlweise auch dann vorzubehalten, wenn kein dahingehender besonderer Antrag gestellt worden ist.

  2. Verpflichtet sich ein Spitzenfabrikant, Spitzenmuster, die ihm zur Durchführung eines Lohnstickereivertrages überlassen worden sind, nicht für eigene Zwecke zu verwerten, so verstößt er gegen diese Verpflichtung durch Herstellung und Vertrieb nicht nur von formgetreuen Nachbildungen, sondern auch von solchen Spitzen, die zwar Abweichungen von den Mustern des Auftraggebers aufweisen, gleichwohl aber deren charakteristische Formgebung in einer Weise übernehmen, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit den Mustern des Auftraggebers verwechslungsfähig sind oder doch eine so starke Verwandtschaft mit diesen Mustern erkennen lassen, dass sie von den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen als den Auftragsmustern gleichartig gewertet werden.



Tatbestand:

Der Kl. ist seit Jahrzehnten Inhaber einer Spitzenfabrik in St. Gallen (Schweiz). Der Bekl. gründete am 1. März 1952 in Ravensburg eine Stickereifabrik, in der er gleichartige Artikel herstellt wie der Kl. Der Bekl. übernahm im August und Anfang September 1953 für den Kl. die Herstellung von Luftspitzen und MadeiraStickereien im Lohnverfahren. Die vom Bekl. hergestellte Ware wollte der Kl. in Deutschland absetzen. Der Kl. überließ dem Bekl. zur Ausführung der Aufträge Stickvorlagen (sog. Kartons) von Spitzenmustern, die er in seinem Betrieb herstellte, sowie die zur Fabrikation notwendigen Punchrollen. Dem Bekl. wurden vom Kl. u.a. die folgenden Dessins zur Verfügung gestellt:

a) das Spitzenmuster Nr. 31 332:
Bei diesem Muster handelt es sich um ein ausgesprochenes Phantasiemuster, dessen Grundfigur eine Art Muschel bildet, die teils horizontal, teils vertikal verarbeitet ist. Infolge seiner besonderen Gestaltungsform ist das Muster nicht teilbar.

b) das Spitzenmuster Nr. 31 770:
Es ist ebenfalls ein Phantasiemuster, dessen Grundelement eine mehrfach geschlängelte, teilweise verstärkte Linie darstellt, die netzartig verbreitert ist. Dieselbe Figur ist in einer zweiten Reihe umgekehrt verarbeitet. Das Muster ist nicht teilbar.

c) das Spitzenmuster Nr. 32 559:
Es ist ein aus Blättern und Blüten zusammengesetztes Phantasiemuster. Die Gestaltung dieses Musters lässt eine Teilung gleichfalls nicht zu.

d) das Spitzenmuster Nr. 32 934:
Es stellt ein flügelartiges Gebilde dar, das blattförmig ausgestaltet ist, an dessen Grund sich ein weiteres Blatt mit einer dreiteiligen Rosette befindet. Das Muster beruht gleichfalls nicht auf einer Vorlage aus der Natur, so dass es als Phantasiemuster anzusehen ist.

Sämtliche genannten Muster sind beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern als Geschmacksmuster hinterlegt. Eine Hinterlegung der Muster gemäß Artikel 1 des Haager Abkommens vom 6. November 1925 in der Fassung vom 2. Juni 1934 (RGBl. II 1937, 617) hat jedoch nicht stattgefunden.

Nachdem der Bekl. zunächst verschiedene Herstellungsaufträge für den Kl. ausgeführt hatte, kam es Ende 1953 zwischen den Parteien zu Streitigkeiten wegen der Höhe des Sticklohns. Im Februar 1954 wurden die Vertragsbeziehungen der Parteien endgültig abgebrochen.

Die Klage stützt der Kl. auf eine unzulässige Nachahmung seiner Spitzenmuster Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 durch den Bekl. Der Kl. hat beantragt zu erkennen:
  1. Der Bekl. hat es zu unterlassen, nach den Mustern Nr. 31 770, 32 559, 32 934 und 31 332 des Kl. im Original wie auch mit kleinen Abänderungen zu sticken, nach diesen Vorlagen original oder mit kleinen Abänderungen hergestellte Spitzen zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet ist, dem Kl. jeden ihm durch Nachsticken der vorgenannten Muster original oder mit kleinen Abänderungen bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

  3. Der Bekl. hat dem Kl. Rechnung zu legen durch eine geordnete Aufstellung der einzelnen Abnehmer unter Angabe ihrer Anschriften, der Lieferzeit, der abgenommenen Waren, der aus solchen Verkäufen eingenommenen Beträge und der noch ausstehenden Beträge hinsichtlich aller Verkäufe der unerlaubten nachgestickten Muster des Kl. Nr. 31 770, 32 559, 32 934 und 31 332;

    evtl.:

    Der Bekl. hat dem Kl. entsprechend Auskunft gemäß § 260 BGB zu erteilen, wobei der Bekl. im Falle von nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemachten Angaben den Offenbarungseid dahin zu leisten hat, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.

  4. Der Bekl. hat an den Kl. den Schadensersatzbetrag zu zahlen, der sich aus der Rechnungslegung oder der erteilten Auskunft, evtl. auch unter zusätzlicher Schätzung durch das Gericht, ergeben wird.

Der Kl. hat zur Begründung seiner Anträge vorgetragen:

Die dem Bekl. überlassenen Spitzenmuster stellten neue und eigentümliche Erzeugnisse dar, deren Urheber der Kl. sei, sie seien von ihm in jahrelanger Arbeit und unter Aufwendung großer Kosten entwickelt worden. Bei der Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien habe der Kl. den Bekl. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle ihm zu überlassenden Vorlagen Eigentum des Kl. seien, dass sie nur im Rahmen der erteilten Lohnaufträge zugunsten des Kl. benutzt werden dürften und dass eine anderweitige Verwertung der Vorlagen durch den Bekl. nicht gestattet sei. Hiermit habe sich der Bekl. einverstanden erklärt. Der Bekl. habe jedoch von Anfang an die Absicht gehabt, die ihm überlassenen Muster entgegen seiner Vertragspflicht für sich zu verwerten, und diese Absicht auch tatsächlich ausgeführt. Der Bekl. habe den Mustern des Kl. für seine eigenen Betriebszwecke teilweise andere Nummern geben lassen, so hätten erhalten: das Muster Nr. 31 332 die Nummer 0 320 bzw. 0 337, das Muster Nr. 31 770 die Nummer 0 317, das Muster Nr. 32 559 die Nummer 0 316 bzw. 0 336, das Muster Nr. 32 934 die Nummer 0 338.

Der Kl. ist der Auffassung, dass ihm auf Grund dieses Sachverhalts ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. zustehe, der sich auf positive Vertragsverletzung sowie auf die §§ 1, 18 und 19 UWG, §§ 823 Abs. 1 und 2 und 826 BGB stütze.

Der Bekl. hat vorgetragen:

Bei den von ihm vertriebenen Mustern handele es sich nicht um eine sklavische Nachahmung von Mustern des Kl.; der Bekl. habe überhaupt kein Muster nachgeahmt, sondern die Muster seiner Kollektion durch einen für ihn arbeitenden Zeichner selbst entwerfen lassen. In der Stickerei-Industrie sei es üblich, dass die Muster verschiedener Firmen vielfach dieselben Dessins aufwiesen, darin liege kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen die guten Sitten. Der Kl. habe auch die dem Bekl. für die Lohnarbeiten zur Verfügung gestellten Muster sämtlich zurückerhalten.

Das LG hat folgendes Teilurteil erlassen:
  1. Der Bekl. hat es zu unterlassen,

      a) nach den Spitzenmustern des Kl. Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934, sei es ohne Abänderung, sei es mit teilweiser Abänderung, zu sticken,

    1. nach diesen Mustern unabgeändert oder mit Abänderungen hergestellte Spitzen zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet ist, dem Kl. jeglichen Schaden zu ersetzen, der demselben aus der Nachahmung und Verwertung der genannten Spitzenmuster Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  3. Über sämtliche Verkäufe von Spitzen, die von ihm nach den obigen Mustern des Kl. Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934, sei es ohne, sei es mit teilweiser Abänderung, gestickt wurden, hat der Bekl. dem Kl. durch Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen, die folgende Angaben enthalten muss:

    1. die einzelnen Abnehmer und deren Anschrift,
    2. die Art und Menge der abgesetzten Waren,

    3. die Lieferzeit,

    4. den im Einzelfall erzielten Verkaufserlös.

Das BerG hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass dem Bekl. nur verboten worden ist, "die Spitzenmuster des Kl. Nr. 31 332, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 nachzuahmen sowie Nachahmungen dieser Muster zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen". Die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung des Bekl. zur Auskunfterteilung hat das BerG dieser Fassung des Unterlassungsgebots angeglichen.

Gegen dieses Urteil hat der Bekl. Revision, der Kl. Anschlussrevision eingelegt. Der Bekl. verfolgt mit seiner Revision seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kl. begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hilfsweise beantragt der Kl., die Verurteilung des Bekl. nur auszusprechen in bezug auf die konkrete Verletzungsform, nämlich die identische Nachahmung der Muster Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 des Kl. sowie deren Nachahmung unter teilweiser Abänderung, insbesondere in Form der Muster Nr. 0 337, 0 316, 0 338, 0 317 und 0 336 des Bekl.

Der BGH hat beide Revisionen zurückgewiesen, jedoch den Urteilstenor zu 1 wie folgt gefasst:
  1. Der Bekl. hat es bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Spitzenmuster des Kl. Nr. 31 332, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 unverändert oder in der Form der von ihm angefertigten Muster Nr. 0 337, Nr. 0 316 und Nr. 0 338 herzustellen, zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen.


Entscheidungsgründe:

A.

Das BerG hat auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Bekl. sich dem Kl. gegenüber ausdrücklich verpflichtet hat, die ihm von dem Kl. im Rahmen des Lohnstickereivertrags überlassenen Unterlagen nicht für eigene Zwecke zu verwerten. Bei der Prüfung, ob der Bekl. durch die Herstellung und Verwertung der angeführten Muster, soweit sie Abweichungen gegenüber den Mustern des Kl. aufweisen, gegen seine vertragliche Enthaltungspflicht verstoßen habe, geht das BerG von folgendem aus:

Nach einer von dem Kl. angezogenen Äußerung des Verbands der Hand- und Maschinen-Stickerei-Industrie in Naila vom 3. September 1954 sei es in der Stickerei-Industrie üblich, sich fremde Muster zur Anregung dienen zu lassen, wobei die Nachahmung eines Ätzspitzen-Dessins handelsüblich zulässig sei, wenn das neue Muster um mindestens 50 0/9 von der Vorlage abweiche und nicht den Eindruck hinterlasse, dass es sich um eine bewusste Nachahmung handelt. Dieser Handelsbrauch sei gemäß § 346 HGB bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu berücksichtigen. Hieraus folge, dass es dem Bekl. durch den Lohnstickereivertrag nicht verwehrt sei, sich durch die Muster des Kl. zu eigenen Mustern anregen zu lassen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Muster des Bekl. um mindestens 50 9/9 von den als Vorlage benutzten Mustern des Kl. abweichen und nicht den Eindruck einer bewussten Nachbildung hervorrufen.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme hat das BerG weiterhin festgestellt, dass der Bekl. sowohl originalgetreue Nachahmungen der Muster Nr. 31 332, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 des Kl. für eigene Rechnung verkauft als auch abgeänderte Nachbildungen dieser Muster des Kl. unter neuer Nummernbezeichnung seiner eigenen Musterkollektion einverleibt und an seine Kunden für eigene Rechnung abgesetzt hat. Hierbei hätten jeweils folgende Musternummern des Kl. als Vorlage für die gegenübergestellten Musternummern des Bekl. gedient:

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob die angegriffenen Muster des Bekl. den nach dem fraglichen Handelsbrauch für ihre Zulässigkeit maßgebenden Abweichungsgrad von den fraglichen Mustern des Kl. aufwiesen.

Dies hat das BerG für die Muster Nr. 0 337, 0 316 und 0 338 des Bekl verneint. Es kommt auf Grund einer Vergleichung der beiderseitigen Muster in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass diese Muster des Bekl. nur ganz unwesentlich in der Einzelausführung von den als Vorbild genommenen Mustern des Kl. abweichen, wobei die Abänderungen wohl vor allem vorgenommen worden seien, um die Teilbarkeit der Muster des Bekl. zu erreichen. Nach dem Gesamteindruck stellten diese Muster eine 90%ige Nachbildung dar. Dagegen bestehe zwischen dem Muster Nr. 32 559 des Kl. und dem als weitere Verletzungsform angegriffenen Muster Nr. 0 336 des Bekl. keine wesentliche Übereinstimmung. Das gleiche gelte für das Muster Nr. 0 317 des Bekl., das nach dem Muster Nr. 31 770 des Kl. geschaffen worden sei. Hier könnte aus der Übernahme der Blattstichpartien für sich allein nicht auf eine unzulässige Nachahmung geschlossen werden, da solche Partien auch bei anderen Mustern vorkämen. Im übrigen aber unterscheide sich das angegriffene Muster des Bekl. in Linienführung und Rapportierung von dem Muster Nr. 31 770 des Kl.

Das BerG hat auf Grund dieses Mustervergleichs das Klagbegehren aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wie auch aus §§ 1, 18 UWG für begründet erachtet, soweit es sich gegen die formgetreue Nachahmung der Muster des Kl. Nr. 31 332, 32 559 und 32 934 sowie deren Abwandlung durch die Muster Nr. 0 337, 0 316 und 0 338 des Bekl. richtet.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht trotz der gleichzeitig von dem Kl. wegen des bereits eingetretenen Schadens erhobenen Leistungsklage hat das BerG mit der Begründung bejaht, es müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass dem Kl. auch in Zukunft durch das vertragswidrige Verhalten des Bekl. noch Schaden entstehen werde (vgl. RGZ 58, 57, 60; BGH vom 28. Oktober 1955 I ZR 188/54).


B.

Revision des Bekl.:

1. Der Bekl. macht in erster Linie geltend, die Feststellung des BerG, er habe originalgetreue Nachahmungen von Mustern des Kl. hergestellt und für eigene Zwecke verwertet, entbehre einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Dem kann nicht beigepflichtet werden (wird ausgeführt).

2. Ein Vergleich der fraglichen Muster der Parteien ergibt, dass die Muster des Bekl., die das BerG für unzulässig erachtet hat, nahezu formgetreue Nachbildungen der entsprechenden Muster des Kl. darstellen. Die geringfügigen Abänderungen kleinerer Partien, durch die, im Gegensatz zu den klägerischen Mustern, die Teilbarkeit der Spitzen des Bekl. erreicht wurde, können nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden und ändern nichts daran, dass der charakteristische Gesamteindruck der gleiche bleibt. Damit aber vermitteln die fraglichen nach dem Vorbild der Muster des Kl. geschaffenen Spitzen des Bekl. den Eindruck der bewussten Nachahmung. Der Bekl. verstieß somit durch Herstellung und Verwertung dieser Spitzen für seine eigenen Geschäftszwecke gegen seine dem Kl. gegenüber übernommenen Vertragspflichten, und zwar unabhängig davon, wie hoch im einzelnen der Ähnlichkeitsgehalt seiner Nachahmungen in Prozentsätzen nach dem Handelsbrauch zu bewerten ist, den das BerG als maßgeblich für Inhalt und Umfang der vertraglichen Enthaltungspflicht des Bekl. erachtet hat. Da hiernach die Verurteilung des Bekl. hinsichtlich der angeführten Muster aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gemäß § 276 BGB gerechtfertigt ist (BGHZ 16, 4, 11 Mantelmodell), bedarf es keiner Prüfung, ob das BerG in dem Verhalten des Bekl. auch zu Recht einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt hat.

3. Auch soweit sich der Bekl. gegen die Art und den Umfang seiner Verurteilung zur Auskunfterteilung wendet, kann seine Revision keinen Erfolg haben. Der Bekl. beanstandet in diesem Zusammenhang in erster Linie die ihm auferlegte Angabe der Lieferzeiten; diese Verurteilung sei unbegründet, weil der Kl. einer solchen Angabe zur Berechnung seines Schadens nicht bedürfe. Dieser Angriff verkennt, dass die Auskunfterteilung nicht allein der Ermittlung der Schadenshöhe dienen soll, die fraglichen Angaben vielmehr auch eine Nachprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft ermöglichen sollen, um dem Auskunftsberechtigten gegebenenfalls den Weg des § 260 Abs. 2 BGB zu eröffnen. Dies aber rechtfertigt das Verlangen des Kl. nach Angabe der Lieferzeiten.

Aber auch soweit die Revision geltend macht, das BerG habe den Bekl. nicht verurteilen dürfen, die fraglichen Mitteilungen dem Kl. zu machen, zu dem er in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehe, sondern hätte ihm gestatten müssen, seine Abnehmer und die Lieferzeiten einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass es rechtlich nicht unbedenklich ist, wenn das BerG die Verurteilung zu einer so gestalteten Auskunfterteilung mit der Begründung ablehnt, es fehle an einem entsprechenden Antrag des Kl. bzw. Angebot des Bekl. Auch ohne solche Erklärungen der Parteien hätte das BerG dem Bekl., der sich u.a. auch gegen die Art der von ihm verlangten Auskunfterteilung gewehrt hatte, jedenfalls wahlweise die Befugnis einräumen müssen, seiner Auskunftsverpflichtung in der erörterten Weise nachzukommen, wenn es eine Mitteilung der fraglichen Tatsachen an einen neutralen Wirtschaftsprüfer im Streitfall für ausreichend erachtete, dem berechtigten Interesse des Kl. an einer Nachprüfung der Auskunft Genüge zu tun (vgl. für den Rechnungslegungsanspruch im Patentrecht BGH in GRUR 1957, 336). Gleichwohl kann auch dieser Revisionsangriff nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen; denn der Umfang der Auskunftspflicht, die der allgemeinen Regelung des § 242 BGB untersteht, ist stets unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles abzugrenzen. Im Streitfall ist aber angesichts des groben Vertrauensbruchs des Bekl., der vorsätzlich einer dem Kl. gegenüber ausdrücklich übernommenen Vertragspflicht zuwidergehandelt hat, im besonderen Maße ein schutzwürdiges Interesse des Kl. anzuerkennen, die Lieferangaben des Bekl. auf das genaueste überprüfen zu können. Demgegenüber hat bei den Besonderheiten des Streitfalles das Interesse des Bekl. an einer Geheimhaltung seiner Kundenbeziehungen zurückzutreten. Deshalb stellt das Verlangen des Kl., dass die fraglichen Angaben ihm selbst gemacht werden, keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar; denn dem Kl. wird die Aufdeckung etwaiger Unrichtigkeiten in den Angaben des Bekl. erleichtert, wenn er unmittelbar Kenntnis von den Abnehmern und Lieferzeiten des Bekl. erhält und nicht auf Rückfragen bei einem Wirtschaftsprüfer angewiesen ist.


C.

Anschlussrevision des Kl.:

Die Revision bemängelt es als rechtsirrig, dass das BerG die Spitzen Nr. 0 317 und Nr. 0 336 des Bekl. nicht als gegen den Lohnstickereivertrag verstoßende Nachahmungen der Muster Nr. 31 770 und Nr. 32 559 des Kl. gewertet hat.

1. Zu Unrecht meint die Revision des Kl., die Unzulässigkeit der Herstellung und Verwertung dieser Spitzen für eigene Zwecke des Bekl. folge bereits aus § 18 UWG, weil der Bekl. diese Spitzen auf Grund von Vorlagen geschaffen habe, die ihm im Rahmen des Lohnstickereivertrags anvertraut worden seien. Ein Verstoß gegen § 18 UWG könnte nur angenommen werden, wenn der Kl. den Nachweis erbracht hätte, dass sich der Bekl. für die Anfertigung dieser Spitzen Vorlagen des Kl. bedient hätte, die im Zeitpunkt ihrer Benutzung durch den Bekl. nicht der Allgemeinheit zugänglich waren. Denn wird eine zunächst "anvertraute" Vorlage späterhin offenkundig, so kann sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als anvertraut im Sinne des § 18 UWG gelten (BGHZ 17, 41, 52 Kokillenguss; RG in GRUR 1942, 356; RGZ 83, 384, 386). Soweit der Bekl. für seine Muster die Original-Spitze des Kl. zum Vorbild genommen hat, würde dies einen Verstoß gegen § 18 UWG hiernach nur begründen, wenn diese Spitze zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht als Ware in den Verkehr gelangt gewesen wäre. Dies aber hat der Kl. weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Nun kann zwar auch bei der Nachahmung an sich bekannter Erzeugnisse die Ausbeutung fremder Hilfsmittel den Tatbestand des § 18 UWG erfüllen (Urteil des Senats vom 16. März 1956 I ZR 162/54; RG in MuW 1910, 350; RGZ 83, 384). Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Feststellung in der Richtung, dass etwa der Bekl. bei der Herstellung seiner Spitzenmuster die ihm vom Kl. überlassenen Zeichnungen oder Punchrollen verwendet hätte. Der Zeuge E., der im Auftrag der Bekl. die fraglichen Muster entworfen hat, hat ausgesagt, dass er als Unterlagen für seine Zeichnungen nur die Original-Stickereien des Kl., nicht aber die Schablonen als Vorlage erhalten habe. Da weitere Beweise zu dieser Frage nicht erhoben worden sind, der Kl. auch nicht das Übergehen eines Beweisantrags rügt, muss in der Revisionsinstanz zugunsten des Bekl. davon ausgegangen werden, dass als Unterlage für die Herstellung der Muster Nr. 0 317 und Nr. 0 336 des Bekl. allein die Original-Spitzen des Kl. gedient haben, und zwar in einem Zeitpunkt, als diese Spitzen des Kl. bereits der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden waren. Damit aber scheidet eine Anwendung von § 18 UWG auf den Streitfall aus.

2. Die Revision des Kl. macht weiterhin geltend, das BerG hätte die vom Bekl. abgegebene Erklärung, dass er die ihm vom Kl. zu überlassenden Muster nicht für eigene Zwecke verwerten werde, gemäß § 133 BGB dahin auslegen müssen, dass er diese Muster überhaupt nicht, und zwar in keiner Form, für die Herstellung eigener Muster benutzen dürfe. Dies ergebe sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis, das durch einen Lohnstickereivertrag begründet werde. Das BerG habe bei seiner Vertragsauslegung nicht berücksichtigt, dass sich die Auskunft des Stickerei-Verbandes in Naila vom 3. September 1954 nicht auf das Verhältnis zwischen dem Lohnsticker und seinem Auftraggeber beziehe. Auf dieses Verhältnis könnten aber für die Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Nachbildung vorliege, nicht die gleichen Grundsätze angewendet werden, die für die Rechtslage zwischen Wettbewerbern maßgebend seien, die in keinem Vertragsverhältnis zueinander ständen. Diesen Unterschied habe das BerG unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet.

Es ist der Anschlussrevision des Kl. zuzugeben, dass aus der fraglichen Auskunft des Verbandes der Stickerei-Industrie nicht eindeutig hervorgeht, ob die angeführte Handelsübung innerhalb der maschinellen Stickerei und Spitzenbranche schlechthin Gültigkeit hat oder ob sie nur für die Abgrenzung des wettbewerblich Zulässigen außerhalb von Vertragsverhältnissen bedeutsam ist. Auch lässt die Auskunft nicht erkennen, ob sie sich auch auf Spitzen ohne besondere Eigenart bezieht oder ob sie nur solche Erzeugnisse im Auge hat, die die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Eigentümlichkeit aufweisen. Es kommt hinzu, dass mit der Festlegung einer nach Prozentsätzen berechneten Abweichungsgrenze für die Frage der Zulässigkeit von Nachbildungen wenig gewonnen ist, solange offenbleibt, nach welchen Merkmalen (Stichzahl, Veränderung der einzelnen Motive u. dgl.) dieser Prozentsatz errechnet werden soll.

Es bedarf aber im Streitfall keiner Aufklärung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Fragen, weil die Klagabweisung hinsichtlich der Muster Nr. 0 317 und 0 336 des Bekl. auch dann gerechtfertigt ist, wenn zugunsten des Kl. unterstellt wird, dem fraglichen Handelsbrauch sei für das Vertragsverhältnis der Parteien keine Bedeutung beizumessen. Denn auch in diesem Fall bedarf die von dem Bekl. übernommene Verpflichtung, die ihm von dem Kl. überlassenen Muster nicht für eigene Zwecke zu verwerten, der Auslegung. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung, den Kl. davor zu schützen, dass der Bekl. nicht wider Treu und Glauben seinen eigenen Wettbewerb auf die ihm vom Kl. überlassenen Unterlagen aufbaut und damit störend in die Wettbewerbslage des Kl. eingreift, ist dem Bekl. nicht nur die Herstellung und der Vertrieb formgetreuer Nachbildungen untersagt. Der Bekl. verstößt vielmehr auch dann gegen seine vertragliche Unterlassungspflicht, wenn er Spitzen herstellt und für eigene Rechnung vertreibt, die zwar Abweichungen von den Mustern des Kl. aufweisen, gleichwohl aber deren charakteristische Formgebung in einer Weise übernehmen, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit den Mustern des Kl. verwechslungsfähig sind oder doch eine so starke Ähnlichkeit mit ihnen zeigen, dass sie mustermäßig von den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen als den Auftragsmustern des Kl. gleichartig gewertet werden. Andererseits geht aber entgegen der Auffassung der Anschlussrevision die Unterlassungsverpflichtung des Bekl. nicht so weit, dass er auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an jedweder Anlehnung an Einzel motive der Muster des Kl. gehindert wäre. Insbesondere kann dies nicht für solche neuen Muster des Bekl. gelten, die nach ihrem Gesamteindruck keine ins Gewicht fallende Übereinstimmung mit den Erzeugnissen des Kl. aufweisen und deshalb nach Auffassung beteiligter Verkehrskreise nicht als wesensgleich oder doch in auffallender Weise artverwandt mit den Spitzen des Kl. angesehen werden. Angesichts der Fülle von Stickereimotiven, die im Rahmen der ständig wechselnden Mode in zahlreichen Mustern verschiedenster Hersteller laufend wiederkehren, und der begrenzten technischen Möglichkeiten für die Herstellung solcher Muster würde eine derart weitgehende Unterlassungspflicht die wettbewerbliche Stellung des Bekl. in einer Weise einschränken, wie sie durch das an sich berechtigte Interesse des Kl., eine Störung seiner Absatzmöglichkeiten durch gleichartige Erzeugnisse des Bekl. zu verhindern, nicht geboten ist. Nach Treu und Glauben ist das vertragliche Verwendungsverbot vielmehr sinngemäß dahin auszulegen, dass dem Bekl. nur eine solche Anlehnung an die Muster des Kl. bei der Herstellung eigener Muster verwehrt ist, bei der die Ähnlichkeit zu dem Vorbild so weit geht, dass diese Anlehnung, wenn ein Geschmacksmusterschutz bestehen würde, aus dem Rechtsgedanken der Nachbildung (§ 1GeschmMG), vom wettbewerblichen Blickpunkt aber wegen einer Verwechslungsfähigkeit der Spitzen untersagt wäre. Mit dieser Auslegung der fraglichen Vereinbarung stimmt überein, dass der Kl. in den Tatsacheninstanzen selbst nicht die Auffassung vertreten hat, der Bekl. wäre an jeder Anlehnung an seine Muster auch bei einer weitgehenden Veränderung ihres Gesamteindrucks gehindert, sondern zur Stützung seines Klagbegehrens für die Frage des Schutzbereichs seiner Muster ausdrücklich auf das Gutachten des StickereiVerbandes in Naila Bezug genommen hat.

Ein Vergleich der Muster des Bekl. Nr. 0 317 und 0 336 mit den Mustern des Kl. Nr. 31 770 bzw. Nr. 32 559 ergibt nun aber, dass die angegriffenen Muster des Bekl. trotz einer gewissen Übereinstimmung in Einzelmotiven nach ihrem Gesamteindruck derart verschieden von den fraglichen Mustern des Kl. sind, dass eine Verwechslungsgefahr in dem gekennzeichneten Sinn der Warenverwechslung ausscheidet, bei einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Geschmacksmusterrechts aber von einer nach § 4GeschmMG zulässigen freien Benutzung einzelner Motive zur Herstellung eines neuen Musters auszugehen wäre, was der Annahme einer unerlaubten Nachbildung im Sinne von § 1GeschmMG entgegenstehen würde. Da durch diese Muster des Bekl., die sich in ihrer charakteristischen Gestaltungsform eindeutig von den Mustern des Kl. unterscheiden, die wettbewerbliche Stellung des Kl. nicht ernsthaft gefährdet wird, kann der Kl. weder aus vertraglichen noch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ein Verbot der Herstellung und des Vertriebs dieser Muster des Bekl. verlangen.

D.

Hiernach konnte in der Sache weder die Revision des Bekl. noch die Anschlussrevision des Kl. Erfolg haben, beide Rechtsmittel waren vielmehr als unbegründet zurückzuweisen. Zu Recht beanstanden jedoch beide Parteien, dass der Tenor des angefochtenen Urteils, der hinsichtlich der Verletzungsform allein auf den Begriff "Nachahmung" abstellt, zu unbestimmt und allgemein gefasst ist. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind (BGH in NJW 1951, 837), dass durch diesen Tenor weder, wie der Kl. meint, nur unveränderte Nachbildungen erfasst werden noch, wie der Bekl. geltend macht, ein generelles Nachahmungsverbot, unabhängig von dem Ausmaß der jeweiligen Veränderung der Muster, verhängt wird. Richtig ist jedoch, dass der Urteilstenor als solcher in der vorliegenden Fassung mangels einer näheren Konkretisierung, was als "Nachahmung" anzusehen ist, nicht eindeutig genug und deshalb einer Vollstreckung nicht fähig ist. Im Grundsatz kann sich ein Unterlassungsantrag stets nur gegen die konkrete Verletzungsform richten (BGH in GRUR 1954, 70 Rohrbogen; 1954, 123 Auto-Fox; 1954, 331 Alpah). Bei der Vielfalt der Möglichkeiten, durch Abänderung von einzelnen Motiven die charakteristische Gestaltungsform eines Spitzenmusters zu verändern, lässt sich auch von vornherein gar nicht absehen, durch welche Abwandlungen sich der Bekl. dem Wirkungsbereich des Urteils entziehen könnte. Die Beurteilung dieser Frage aber kann für neue Muster, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht schlechthin der Vollstreckungsinstanz überlassen bleiben. Bei der Neufassung der Urteilsformel war deshalb auf die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Verletzungsformen abzustellen. Es ist eine Frage der Auslegung dieses Urteilstenors, inwieweit sich seine Rechtskraft auch auf unbedeutende Abweichungen in der Formgestaltung von Spitzen erstreckt, die ihrem Wesen nach den beanstandeten Verletzungsformen gleichen (RG in GRUR 1936, 889; RGZ 147, 31; BGHZ 5, 189; BGH in GRUR 1954, 70 Rohrbogen). Bei dieser Neufassung der Urteilsformel handelt es sich nicht um eine sachlich-rechtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sondern nur um eine Anpassung des Tenors an diejenigen Verletzungstatbestände, mit denen sich das BerG nach der Begründung des angefochtenen Urteils allein auseinandergesetzt hat.



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