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BGH Urteil vom 28.03.1996 - I ZR 39/94 - Zum Gebrauch von Artikelnummern eines konkurrierenden Geräteherstellers für eigene Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien

BGH v. 28.03.1996: Zum Gebrauch von Artikelnummern eines konkurrierenden Geräteherstellers für eigene Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien


Der BGH (Urteil vom 28.03.1996 - I ZR 39/94) hat entschieden:
  1. Die Verwendung der - am Markt eingeführten - Artikelbezeichnungen des Herstellers von Original-Verbrauchsmaterialien für Fotokopiergeräte (Betriebsstoffe, Ersatzteile und Zubehör) durch einen Drittanbieter zur Benennung der eigenen Produkte ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung durch offene Anlehnung an fremde Ware zur Empfehlung der eigenen Ware als wettbewerbswidrig zu beanstanden.

  2. Eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist im Rahmen des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts grundsätzlich auch in der Gegenüberstellung der Bestell-Nummern des Herstellers der Originalware mit den eigenen Bestell-Nummern eines Drittanbieters zu sehen.

  3. Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Behauptung eines Drittanbieters von Ersatzteilen und Zubehör, seine Produkte seien OEM-kompatibel und ersetzten die OEM-Produkte.



Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der T. Corporation, Japan. Zu den von ihr in Europa vertriebenen Produkten gehören Fotokopiergeräte sowie deren Verbrauchsmaterialien, Betriebsstoffe und Ersatzteile. Diese für T.-Fotokopiergeräte benötigten Materialien, nämlich Toner, Developer (= Entwickler), Heat Roller (= obere Heizwalze), Press Roller (= untere Heizwalze) und Photoreceptoren (= Fotoleitertrommeln), vertreibt auch die Beklagte. Die Klägerin beanstandet das damit in Zusammenhang stehende Wettbewerbsverhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig, und zwar - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Verwendung der Artikelbezeichnungen der Klägerin als Produktnamen, die Gegenüberstellung der eigenen Bestell-Nummern mit denen der Klägerin und die Behauptung, ihre - der Beklagten - Produkte seien "OEM-kompatibel" bzw. Ersatz für "OEM-Produkte".

Für jedes T.-Kopierermodell ist grundsätzlich jeweils nur ein bestimmtes Material der vorgenannten Art geeignet; es gibt also zum Beispiel nur einen Tonertyp, einen Developertyp usw. Zur Kennzeichnung ihrer Materialien verwendet die Klägerin bestimmte Kurzbezeichnungen (Artikelbezeichnungen): Für Toner u.a. "T-50 P", für Developer u.a. "D-50 P 50", für Heat Roller u.a. "HR-35 TAU", für Press Roller u.a. "HR-35 RAL" und für Photoreceptoren u.a. "SD-81 S". Außerdem hat jeder dieser Artikel neben den Artikelbezeichnungen eine Bestell-Nummer (Artikel-Nummer).

Die Beklagte hat beim Vertrieb der genannten fünf Artikel für die T.-Fotokopiergeräte sowohl die Bestell-Nummern (Artikel-Nummern) als auch die Kurzbezeichnungen (Artikelbezeichnungen) der Klägerin benutzt. Ihre Preislisten waren so gestaltet, dass den eigenen Bestell-Nummern unter der Überschrift "OEM-NO" die jeweilige Bestell-Nummer der Klägerin für die entsprechenden Artikel sowie unter der Überschrift "Description-Beschreibung" die jeweilige Artikelbezeichnung für das entsprechende Produkt der Klägerin gegenübergestellt waren. Im unteren Teil der Preislisten hieß es: "Vorstehende I.-Produkte sind voll OEM-kompatibel und ersetzen die OEM-Produkte bestens". Der zusätzlich in englischer Sprache angeführte Text lautet: "... I.products are fully OEM compatible. They are the best replacements". Das Kürzel "OEM" steht bei den beteiligten Verkehrskreisen unstreitig für "Original Equipment Manufacturer".

Die Beklagte hat außerdem - ebenso wie die Klägerin - einen für T.-Fotokopiergeräte bestimmten Toner in einer Kunststoffflasche mit Etikett in Verkehr gebracht. Das von der Beklagten verwendete Etikett ist wie folgt gestaltet:
[folgt eine Abbildung]
In einem Verfügungsverfahren, in dem die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung ihrer Artikelbezeichnungen als Produktnamen in Anspruch genommen hat, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1988 vor dem Landgericht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, deren Gegenstand ausschließlich das vorstehend wiedergegebene Etikett in seiner konkreten Gestaltung ist.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr auf Unterlassung in Anspruch. Sie beanstandet drei Verhaltensweisen der Beklagten als wettbewerbswidrig und hat dazu vorgebracht:

Die Beklagte habe mit der Übernahme ihrer - der Klägerin - Artikelbezeichnungen als Produktnamen und mit der Verwendung ihrer Bestell-Nummern den Eindruck erweckt, es handele sich bei ihren Produkten um Original-T.-Ware. Die Übernahme sei auch nicht erforderlich; es reiche vollkommen aus, den Artikel zu beschreiben und anzugeben, für welchen T.-Kopierer er bestimmt sei. Das Verhalten der Beklagten sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der offenen Anlehnung wettbewerbswidrig. Dies gelte auch für die in den Preislisten enthaltene Werbebehauptung, die Produkte der Beklagten seien OEM-kompatibel und ersetzten die OEM-Produkte bestens. Der Verkehr verstünde diese Behauptungen dahin, dass die Produkte in Güte und Beschaffenheit den Produkten des Original-Herstellers entsprächen.

Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt,
die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

  1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Kopiergeräte der Klägerin Toner, Developer, Heat Roller, Press Roller und Photoreceptoren unter - im Antrag näher bezeichneten (z.B. mit T-50 P, D-50, HR 35 TAU, HR-35 RAL, SD-81 S u.a.) - Produktnamen anzubieten und/oder zu vertreiben,

  2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Preislisten, Prospektmaterial und/oder ähnlichen Druckschriften die zu 1 genannten Produkte in der Weise zu bezeichnen, dass den - im Antrag genannten - Bestell-Nummern der Klägerin die Bestell-Nummern der Beklagten gegenübergestellt werden,

    insbesondere wenn dies in nachfolgend wiedergegebener Art geschieht (es folgen Preislisten der Beklagten),

  3. in bezug auf Ersatzteile, Zubehörteile und/oder Betriebsstoffe für Fotokopiergeräte der Klägerin - insbesondere die zu 1 genannten Produkte - deutschsprachig oder fremdsprachig, insbesondere englisch, zu behaupten, diese seien OEM-kompatibel und/oder diese ersetzten die OEM-Produkte,

    insbesondere wenn es dabei deutschsprachig heißt "voll OEM-kompatibel" und/oder "ersetzen die OEM-Produkte bestens" und/oder wenn es dabei englischsprachig heißt "They are the best replacements",

    insbesondere, wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art geschieht (es folgt eine Preisliste der Beklagten).

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Soweit es um das Verbot der Verwendung der Artikelbezeichnungen der Klägerin als Produktnamen gehe (Antrag zu 1), habe sie hinsichtlich der konkreten Verletzungsform eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Im übrigen berühme sie sich nur, Artikelbezeichnungen der Klägerin auf den Verpackungen in der Weise zu verwenden, dass ihr Erzeugnis durch eine eigene Artikelbezeichnung identifiziert werde und sich auf den Verpackungen hinreichend sichtbar der Hinweis befinde, dass ihr Erzeugnis dem durch die Artikelbezeichnung der Klägerin identifizierten Erzeugnis der Klägerin entspreche. Außerdem sei die Verwendung der Artikelbezeichnungen der Klägerin, bei denen es sich um rein beschreibende Angaben handele, auch sachlich geboten. Auch die Gegenüberstellung der Bestell-Nummern (Antrag zu 2) sei sachlich geboten. Dadurch werde nicht nur das Auffinden und die Auswahl der einschlägigen Artikel erleichtert, sondern auch gewährleistet, dass Verwechslungen der Artikelbezeichnungen oder der Bestell-Nummern rasch entdeckt würden. Es reiche deshalb nicht aus, lediglich auf den Kopierertyp zu verweisen. Im übrigen sei ihre Handhabung auch innerhalb der Branche der Fremdanbieter von Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen für Kopiergeräte üblich. Schließlich habe sie auch ein berechtigtes Interesse daran, auf die Kompatibilität und den Ersatzcharakter ihrer Produkte mit denen des Original-Herstellers hinzuweisen (Antrag zu 3). Der Verkehr verstünde diesen Hinweis auch nur dahin, dass ihre Erzeugnisse für die Geräte der Klägerin eingesetzt und dass sie mit den Erzeugnissen der Klägerin gemischt werden könnten.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit den wiedergegebenen drei Anträgen stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung durch offene Anlehnung an fremde Waren zur Empfehlung der eigenen Ware für begründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:

Der Antrag zu 1 sei begründet, weil die Beklagte sich mit der Übernahme der bei den angesprochenen Verkehrskreisen eingeführten Artikelbezeichnung "T-50 P" der Klägerin für Toner zur Kennzeichnung ihres Produkts zwangsläufig an den Ruf und den Verkaufserfolg der Klägerin angelehnt habe. Die Verwendung der Artikelbezeichnungen der Klägerin als Produktname für eigene Waren gehe über das Aufklärungsinteresse des Verkehrs über den Verwendungszweck des zu einer fremden Ware hergestellten Verbrauchsmaterials hinaus. Das Verbot sei auch über die auf Toner bezogene konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verbrauchsmaterial schlechthin zu erstrecken, da aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu erwarten sei, dass sie auch bei anderen Verbrauchsmaterialien die Artikelbezeichnungen der Klägerin als Produktnamen verwende. Durch die Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden. Gegenstand der Unterlassungserklärung sei lediglich ein in bestimmter Weise gestaltetes Etikett in einer durch ein konkretes Layout und eine konkrete Farbgebung gekennzeichneten Benutzungsform gewesen.

Auch das mit dem Antrag zu 2 begehrte Verbot der Gegenüberstellung der beiderseitigen Bestell-Nummern in Preislisten u.ä. sei gerechtfertigt, da damit eine unzulässige Anlehnung an die Klägerin und deren Produkte verbunden sei. Der Hinweis auf die Bestell-Nummern der Klägerin sei auch nicht zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck der von der Beklagten zu fremden Waren, nämlich zu T.-Kopiergeräten, hergestellten Verbrauchsmaterialien sachlich geboten gewesen. Da es jedes hier in Rede stehende Verbrauchsmaterial für jedes T.-Kopiergerät nur einmal gebe, genüge zur Aufklärung des Verkehrs die Angabe, für welches Kopiergerät das Verbrauchsmaterial bestimmt und geeignet sei (z.B. Heat Roller für T. BE 8411). Die Klägerin habe zahlreiche Preislisten anderer Drittanbieter von Verbrauchsmaterialien für T.-Fotokopiergeräte vorgelegt, aus denen sich - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - ergebe, dass der Handel auch ohne Nennung der Bestell-Nummern für die "Original-Verbrauchsmaterialien" der Klägerin auskomme.

Schließlich sei auch der Antrag zu 3 begründet, mit dem die Klägerin die Unterlassung der Behauptung begehre, ihre Produkte seien OEM-kompatibel und/oder ersetzten die OEM- Produkte. Die Beklagte lehne sich insoweit in unlauterer Weise zur Empfehlung der eigenen Ware an die Vorstellung des Verkehrs über die Beschaffenheit und die Güte der Produkte der Klägerin an. Diese Anlehnung sei nicht erforderlich und sachlich nicht geboten.


II.

Die Revision hat hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 3 Erfolg; im übrigen erweist sie sich als unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat das mit den Unterlassungsanträgen zu 1 bis 3 beanstandete Verhalten der Beklagten nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung durch offene Anlehnung an fremde Waren zur Empfehlung der eigenen Ware als wettbewerbswidrig beurteilt. Es hat offengelassen, ob - wie vom Landgericht angenommen und von der Revisionserwiderung vorsorglich vorgebracht - auch ein Verstoß gegen § 3 UWG gegeben ist. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Angebots und Vertriebs von Betriebsstoffen, Zubehör und Ersatzteilen zu T.-Fotokopiergeräten, die das Berufungsgericht unter dem Oberbegriff Verbrauchsmaterialien zusammengefasst hat, ist zwischen den Parteien nicht mehr in Streit, nachdem das Landgericht die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen hat. Streit besteht zwischen den Parteien darüber, in welchem Umfang anlehnende Hinweise auf den Verwendungszweck der Produkte der Beklagten wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

Das Berufungsgericht ist zutreffend von den zum Ersatzteil- und Zubehörgeschäft entwickelten Grundsätzen ausgegangen, wonach es Drittanbietern grundsätzlich gestattet ist, Ersatzteile und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen und zu vertreiben, sofern die unterschiedliche Herkunft klar und eindeutig erkennbar gemacht wird. Zur Verdeutlichung des Verwendungszwecks von Ersatzteil und Zubehör darf der Drittanbieter sachliche Hinweise geben; er kann selbst auf die Herstellermarke hinweisen, sofern diese allein beschreibend zur Klarstellung des Verwendungszwecks benutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1957 - I ZR 44/56, GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät; Urt. v. 31.5.1967 - Ib ZR 119/65, GRUR 1968, 49, 51 - Zentralschlossanlagen; vgl. jetzt auch § 23 Nr. 3 MarkenG). Eine damit verbundene Anlehnung an den guten Ruf und das Ansehen des Herstellers der Hauptware bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung bei allen drei Anträgen zugrunde gelegt hat, nur erlaubt, wenn sie zur Aufklärung des Verkehrs über den Verwendungszweck des zu einer fremden Hauptware hergestellten Ersatzteils sachlich geboten ist (vgl. BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät; Urt. v. 15.5.1968 - I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 700 - Rekordspritzen). Eine darin zwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden Herstellers ist hinzunehmen. Weitere Ausnahmen vom Verbot können in Betracht kommen, wenn für die Anlehnung sonst ein hinreichender sachlicher Grund besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und einer wahrheitsgemäßen, sachlichen Erörterung halten (vgl. Köhler/Piper, UWG, 1995, § 1 Rdn. 310).

2. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 ohne Rechtsverstoß für begründet erachtet. Es hat in der Übernahme der von der Klägerin für ihren Toner - in Preislisten u.ä., aber auch auf dem Produkt selbst zu dessen Benennung - verwendeten Artikelbezeichnung "T-50 P" als "Produktnamen" zutreffend eine wettbewerbswidrige Anlehnung an den Ruf und Verkaufserfolg der Klägerin gesehen und eine Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der übrigen Verbrauchsmaterialien bejaht.

a) Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe die Artikelbezeichnung des Toners der Klägerin in der konkreten Verwendungsform durch die Beklagte als "Produktnamen", hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung entgegen der Auffassung der Revision stand. Das Berufungsgericht hat dabei mit dem Begriff "Produktnamen" im Sinne des Antrags und des Urteilsausspruchs die auf dem Produkt selbst angebrachte Kennzeichnung gemeint, hier konkret die Benennung des Toners auf dem Flaschenetikett mit "T-50 P". Es ist entgegen der Ansicht der Revision schon nach der Lebenserfahrung nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine auch für das deutsche Sprachverständnis naheliegende Abkürzung des englischsprachigen rein beschreibenden Begriffs "Toner" handeln könnte; dies mag auf den einzelnen Buchstaben "T" zutreffen, nicht aber auf die gesamte Buchstaben-Zahl-Kombination "T-50 P". Allein diese auf dem Etikett im oberen Bereich durch Fettdruck und Umrahmung deutlich hervorgehobene Angabe kommt als Produktname in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne in Betracht. Darunter befinden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nur Angaben beschreibenden Inhalts, wie "Toner for use in T. plain paper copier", und die Firmenabkürzung "I." der Beklagten. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine Feststellung aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung getroffen hat, ohne das von der Beklagten beantragte Meinungsforschungsgutachten einzuholen. Denn seine Beurteilung ist naheliegend und es sind keine Gründe ersichtlich, die stichhaltige Zweifel an seinem Verkehrsverständnis wecken könnten.

Entgegen der Ansicht der Revision ist in der Übernahme der Artikelbezeichnung der Klägerin "T-50 P" durch die Beklagte zur Benennung ihres eigenen Toners auch eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung zu sehen. Es geht vorliegend - anders als die Revision meint - nicht um die Fallgruppe der Anlehnung an Ruf und Ansehen einer fremden Kennzeichnung mit einem bestimmten Bekanntheitsgrad und der Eignung, Herkunfts- oder Gütevorstellungen hervorzurufen. Zwar können nach der Rechtsprechung einen solchen wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz nicht nur Marken oder sonstige echte Herkunftszeichen genießen, sondern auch bloße Typenbezeichnungen bzw. Bestellnummern (BGH, Urt. v. 29.6.1956 - I ZR 129/54, GRUR 1956, 553, 557 - Coswig; vgl. auch v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 83 a), mithin auch Artikelbezeichnungen.

Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch - entsprechend dem Antrag der Klägerin, der nicht auf ein Verbot der Verwendung ihrer Artikelbezeichnungen schlechthin, also z.B. auch auf Preislisten u.ä., gerichtet ist - die Übernahme der Artikelbezeichnungen der Klägerin nicht isoliert gewertet, sondern nur zur Benennung des Artikels (hier Toner) auf der Ware selbst, und zwar im Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts. Bei Anlehnungen im Rahmen eines solchen Geschäfts spielt der Ruf und das Ansehen des Herstellers der Hauptware eine wesentliche Rolle. Denn an diesem Ruf nehmen in der Regel auch Original-Ersatzteile und -Zubehör teil. Der Verkehr weiß zwar, dass in vielen Industriebereichen nicht alle sogenannten Original-Teile aus eigener Herstellung, sondern nicht selten auch von Spezialherstellern und Unterlieferanten stammen. Es wird bei Original-Teilen nach der Lebenserfahrung aber erwartet, dass diese entweder auf Anweisung des Herstellers der Hauptware unter Verwendung seiner Erfahrungen von Zulieferanten hergestellt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.1962 - KZR 4/61, GRUR 1962, 537, 540 - Radkappe) oder dass dieser zumindest mit seinem Namen und Ruf für die Güte dieser Teile einsteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 3 Rdn. 349 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist daher, wenn auch in anderem Zusammenhang, zu Recht davon ausgegangen, dass ein Drittanbieter sein Produkt um so erfolgreicher veräußern kann, je enger er sich an das Originalprodukt anlehnt, da dieses beim Publikum Vertrauen genießt.

Im Streitfall ist von einer unzulässig engen Anlehnung auszugehen. Denn nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die in Rede stehenden Bezeichnungen sowohl als Artikelbezeichnungen (in Preislisten u.ä.) als auch zur Benennung der von der Klägerin vertriebenen Verbrauchsmaterialien bei den beteiligten Verkehrskreisen eingeführt. Dadurch, dass die Beklagte ihre entsprechenden Verbrauchsmaterialien unter identischen Bezeichnungen auf den Markt bringt, setzt sie ihre Produkte in unmittelbare Beziehung zu den am Markt eingeführten Produkten der Klägerin. In einer solchen anlehnenden Bezugnahme liegt eine Gleichstellungsbehauptung mit der bekannten Ware des Original-Herstellers, um sich an dessen Ruf anzuhängen und diesen als Vorspann für die eigene Ware und ihren Vertrieb auszunutzen. Eine solche Rufausbeutung ist auch dann unlauter, wenn - was das Berufungsgericht offengelassen hat - mit ihr weder eine betriebliche Herkunftstäuschung noch eine Warenverwechslung oder eine Behinderung des Mitbewerbers durch Beeinträchtigung von Ruf und Ansehen der fremden Ware verbunden ist (vgl. v. Gamm aaO § 1 Rdn. 122; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 307; jeweils m.w.N.). Für die Annahme einer Rufausbeutung kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Produkte des Drittanbieters mit denen des Original-Herstellers gleichwertig sind (vgl. BGH GRUR 1962, 537, 543 - Radkappe - für die Anwendung des § 3 UWG).

Wie eingangs (vgl. oben unter II. 1.) ausgeführt, muss der Hersteller der Originalware allerdings eine Anlehnung an seinen Ruf und Verkaufserfolg hinnehmen, die durch Hinweise erfolgt, die zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck der zu den T.-Kopierern der Klägerin hergestellten Verbrauchsmaterialien sachlich geboten sind. Eine solche sachliche Notwendigkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat - von der Revision unbeanstandet - ausgeführt, dass die Beklagte die Artikelbezeichnung der Klägerin nicht zur Beschreibung der Eigenschaft und der Gebrauchsmöglichkeit ihrer Ware benutzt, sondern darüber hinausgegangen ist und die Bezeichnung als "Produktnamen" für ihre eigenen Verbrauchsmaterialien verwendet hat.

b) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der "Produktnamen" sämtlicher im Unterlassungsantrag zu 1 genannten Verbrauchsmaterialien bejaht hat. Zwar steht lediglich fest, dass die Beklagte einen Toner unter der Bezeichnung "T-50 P" in Verkehr gebracht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats beschränkt sich aber die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93, WRP 1996, 284, 285 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II, m.w.N. aus der Rspr.). Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Es hat das Charakteristische des Verhaltens der Beklagten nicht im Vertrieb eines Toners unter dem "Produktnamen T-50 P" gesehen, sondern im Vertrieb von Verbrauchsmaterialien für T.-Fotokopiergeräte unter den von der Klägerin eingeführten Bezeichnungen schlechthin. Entgegen der Ansicht der Revision liegt die Erstreckung auf alle von der Beklagten vertriebenen Verbrauchsmaterialien noch im Rahmen einer zulässigen Verallgemeinerung. Der von der Revision angeführte Umstand, dass im Antrag zu 1 die fünf Artikel einzeln genannt sind, steht einer solchen Annahme nicht entgegen. Die Aufzählung stellt eine Konkretisierung des verallgemeinernden Oberbegriffs "Verbrauchsmaterialien" dar. Die Gefahr einer Wiederholung gleichartiger Handlungen, nämlich der Übernahme der Artikelbezeichnungen der Klägerin zur Benennung ihrer Produkte besteht bei allen in Rede stehenden fünf Verbrauchsartikeln in gleicher Weise, zumal die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - diese Artikel auch in ihren Preislisten unter der Überschrift "Description - Beschreibung" mit den entsprechenden Artikelbezeichnungen der Klägerin gekennzeichnet hat.

c) Hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten Vertriebs von Tonern unter dem "Produktnamen T-50 P" ist entgegen der Ansicht der Revision auch die Wiederholungsgefahr nicht aufgrund der im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1988 abgegebenen Unterlassungserklärung entfallen. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich diese Erklärung nur auf ein durch ein konkretes Layout und eine konkrete Farbgebung gekennzeichnetes Toner-Etikett bezog. Gegenstand der Erklärung war dagegen nicht die Verwendung der Artikelbezeichnung "T-50 P" als "Produktname" für den von der Beklagten angebotenen Toner für T.-Kopiergeräte schlechthin. Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Unterwerfungserklärung der Beklagten angenommen hat, lässt sich - anders als die Revision meint - nichts zugunsten der Beklagten herleiten. Im Verfügungsverfahren war nur die dort in Rede stehende konkrete Verletzungsform, nämlich die Verwendung eines bestimmten Etiketts, und nicht auch die jetzt zur Beurteilung anstehende Verwendung der Artikelbezeichnungen zur Benennung der Produkte angesprochen.

3. Auch das entsprechend dem Antrag zu 2 ausgesprochene Verbot der Gegenüberstellung der beiderseitigen Bestell-Nummern hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Berufungsgericht hat in dieser Gegenüberstellung eine unlautere Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware gesehen, weil sie nicht zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck der von der Beklagten zu den T.-Kopiergeräten angebotenen Verbrauchsmaterialien erforderlich sei. Da es jedes der hier in Rede stehenden Verbrauchsmaterialien für jedes T.-Kopiergerät nur einmal gebe, genüge zur Aufklärung des Publikums - wie der als Anlage Ax 6 vorgelegte Lieferschein zeige - die Angabe, dass es sich zum Beispiel um einen "Heat Roller für T. BE 8411, 8412, 8811 und 8812" handele. Die Nennung der Bestell-Nummern der Klägerin für deren entsprechende Verbrauchsmaterialien sei - unabhängig davon, ob mit einer solchen Nennung möglicherweise auch die Gefahr einer Irreführung verbunden sei - nicht notwendig, um das Publikum über den Verwendungszweck aufzuklären. Dass der Handel auch ohne Nennung der Bestell- Nummern der Original-Verbrauchsmaterialien der Klägerin auskomme, beweise nicht nur der als Anlage Ax 6 vorgelegte Lieferschein, sondern dies zeigten auch - wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat - die von der Klägerin vorgelegten zahlreichen Preislisten anderer Drittanbieter von Verbrauchsmaterialien für T.-Fotokopiergeräte (Anlagen Ax 8 bis Ax 17).

b) Die Revision vermisst demgegenüber eine nähere Begründung dafür, weshalb das Gegenüberstellen der Bestell-Nummern zu einer unzulässigen Rufausbeutung führen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Gegenüberstellung der Bestell-Nummern eine weitergehende Anlehnung erfolgen könne als durch den - wettbewerbsrechtlich unbedenklichen - reinen Verwendungshinweis, dass die Beklagtenprodukte "passen". Das Anführen der Bestell-Nummern der Klägerin könne überdies nicht anders beurteilt werden als die beschreibende Verwendung von Artikelbezeichnungen, die auch vom Berufungsgericht als zulässig angesehen worden sei. Dieser Ansicht der Revision kann nicht beigetreten werden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bislang lediglich entschieden worden, dass die Übernahme fremder Ersatzteile-Bestell-Nummern des Original-Herstellers als eigene den Vertrieb der Ersatzteile wettbewerbswidrig machen könne (so unter dem Gesichtspunkt der Irreführung BGH GRUR 1956, 553, 557 f. - Coswig; 1962, 537, 542 f. - Radkappe). Offengeblieben ist dagegen die hier zur Entscheidung anstehende Frage, ob die Gegenüberstellung der beiderseitigen Bestell-Nummern als unlauter zu werten ist (BGH GRUR 1962, 537, 543 re. Sp. - Radkappe; bejahend für die Gegenüberstellung von Bestellzeichen ÖOGH GRUR Int. 1994, 357, 358 - Rohrverschraubungen; zustimmend Baumbach/Hefermehl aaO § 1 Rdn. 550). Dies ist jedenfalls im Streitfall zu bejahen, da die Gegenüberstellung hier nicht aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist (vgl. nachfolg. unter c). Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass ein Drittanbieter von Ersatzteilen und Zubehör sein Produkt um so erfolgreicher veräußern kann, je enger er sich an das Originalprodukt anlehnt, da dieses beim Verkehr in der Regel Vertrauen genießt. Dies beruht - wie oben unter II. 2. a) näher ausgeführt - auf den Besonderheiten des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts, bei dem in der Regel auch die Original-Teile am Ruf und Ansehen des Herstellers der Hauptware teilnehmen. Setzt daher ein Drittanbieter seine Waren ohne rechtfertigenden Grund in Beziehung zu den Waren des Herstellers der Original-Teile, um deren guten Ruf als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke, d.h. als Vorspann zur Erhöhung des eigenen Absatzes, auszunutzen, so handelt er unlauter. Durch die Gegenüberstellung der beiderseitigen Bestell-Nummern setzt die Beklagte ihre Produkte in unmittelbare Beziehung zu den am Markt eingeführten Produkten der Klägerin und stellt beide gleich.

c) Die Gegenüberstellung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sachlich nicht geboten, um den Verkehr über den Verwendungszweck aufzuklären. Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, dass es für eine fehlerfreie Bestellung des Kunden ohne weiteres genügen würde, in den Preislisten u.ä. der Beklagten anzugeben, für welches T.-Fotokopierermodell das jeweilige Verbrauchsmaterial geeignet ist. Dies wird durch die vorgelegten zahlreichen Preislisten anderer Drittanbieter von Verbrauchsmaterial für T.-Kopiergeräte bestätigt. Der Erwägung der Revision, die Gegenüberstellung der Bestell-Nummern sei schon deshalb gerechtfertigt, weil sie den Bestellvorgang erleichtere und insbesondere der Gefahr möglicher Fehlbestellungen entgegenwirke, vermag der Senat nicht beizutreten. Bei der Frage, ob die anlehnende Bezugnahme sachlich gerechtfertigt ist, ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Drittanbieters, in dem Betrieb des - wettbewerbsrechtlich zulässigen - Ersatzteilgeschäfts nicht unzumutbar behindert zu werden, und dem Interesse des Original- Herstellers, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihm mit Kosten und Mühe aufgebauten Ruf selbst zu ziehen. Die Abwägung muss im Streitfall aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugunsten der Klägerin ausfallen. Auf seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass ihr der Zugang zum Ersatzteil- und Zubehörgeschäft für T.-Kopiergeräte grundsätzlich ermöglicht wird, indem sie für ihre Verbrauchsmaterialien mit dem Hinweis werben darf, für welches T.-Kopierermodell sie bestimmt und geeignet sind. Dieser Zugang darf ihr nicht unnötig erschwert werden.

Dabei kann jedoch nicht - wie die Revision meint - die Parallele zur Verwendung der Artikelbezeichnungen auf Preislisten u.ä. gezogen werden. Denn deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit steht hier nicht zur Beurteilung, da die Klägerin diese Art der Verwendung in vorliegendem Verfahren nicht beanstandet hat. Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Gegenüberstellung der Bestell-Nummern können deshalb daraus nicht gezogen werden. Vorliegend ist maßgebend, dass die Beklagte dadurch, dass sie die von der Klägerin zusammengestellten und auf dem Markt eingeführten Bestell-Nummern heranzieht und diese in Preislisten u.ä. gezielt für ihre Absatzzwecke einsetzt, den Übergang auf ihre mit den Produkten der Klägerin unmittelbar konkurrierenden eigenen Artikel erleichtert. Diese Art der Erleichterung ist sachlich nicht unbedingt notwendig, um der Beklagten den Zugang zum Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu ermöglichen. Die Unlauterkeit liegt - wie ausgeführt - darin begründet, dass die Beklagte mit der Angabe der Bestell-Nummern der Klägerin und der unmittelbaren Gegenüberstellung der eigenen Bestell-Nummern einen Kundenkreis erreicht, der es bislang gewohnt war, die Original-Verbrauchsmaterialien der Klägerin zu beziehen und sich dabei deren Bestell-Nummern zu bedienen. Nach der Lebenserfahrung neigt der Verkehr dazu, in der durch die Gegenüberstellung bewirkten Herstellung einer unmittelbaren Beziehung der sich gegenüberstehenden Produkte eine Gleichstellung zu sehen mit der Folge, dass das positive Image der Original-Ware auf das eigene Erzeugnis übergeleitet wird. Eine solche anlehnende Bezugnahme lässt sich nicht mit einer Erleichterung des Bestellvorgangs rechtfertigen.

Allerdings hat die Beklagte weitere Gründe dafür angeführt, auf die Gegenüberstellung der Bestell-Nummern angewiesen zu sein. Sie hat sich insoweit vor allem auf notwendig werdende Wartungs- und Reparaturvorgänge berufen. Damit hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Seine auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Ein revisibler Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Beklagtenvortrag zum regelmäßigen Auftreten eines Bedarfsfalls für die Verbrauchsmaterialien Toner und Developer nicht als unzutreffend werten dürfen, weil dem Berufungsgericht das T.-Techniker-Handbuch nicht vorgelegen habe, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht auch bei unterstelltem Vorbringen die Gegenüberstellung als nicht gerechtfertigt angesehen hat (so BU 35 für die übrigen Verbrauchsmaterialien). Im übrigen ist die Feststellung des Berufungsgerichts aber auch anhand der von der Beklagten vorgelegten Anlagen F 1 und F 2 und des von der Klägerin vorgelegten Ersatzteil-Katalogs (Anlage Ax 7) nachvollziehbar.

Für den von der Beklagten aufgezeigten Bedarfsfall hat das Berufungsgericht näher dargelegt, dass der Einkäufer auch dann in der Lage sei, die passenden Artikel der Drittanbieter zu ermitteln, wenn ihm vom Techniker lediglich die Bestell-Nummern und Artikelbezeichnungen von Original-Verbrauchsmaterialien der Klägerin mitgeteilt werden. Der Einkäufer müsse dann lediglich eine ihm zumutbare "Übersetzungsarbeit" leisten und anhand des auch ihm vorliegenden Handbuchs klären, welches Verbrauchsmaterial für welchen Fotokopierer-Typ von der ihm genannten Bestell-Nummer bzw. der ihm genannten Artikelbezeichnung betroffen sei. Angesichts dessen, dass es sich hier um eine beschränkte Anzahl von Verbrauchsmaterialien handele und angesichts dessen, dass dem Einkäufer heutzutage vielfach Computer zur Seite stünden, sei der Aufwand für den Einkäufer verhältnismäßig gering, um diese "Übersetzungsarbeit" zu leisten, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin auch nicht außergewöhnlich stark in dem Vertrieb ihrer Verbrauchsmaterialien beeinträchtigt sei, wenn es ihr verwehrt werde, in ihren Preislisten, Prospekten und dergleichen ihre eigenen Bestell-Nummern denen der Klägerin für das Original-Verbrauchsmaterial gegenüberzustellen. Zur Aufklärung des Verkehrs über den Verwendungszweck sei eine solche Gegenüberstellung ohnehin nicht notwendig.

Soweit die Revision demgegenüber Zweifel daran äußert, dass die "Übersetzungsarbeit" mit Hilfe eines Computers erleichtert werden könne, braucht dem nicht nachgegangen zu werden, da es sich insoweit nicht um die tragende Begründung handelt. Die Angriffe gegen die Auslegung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Lieferung gemäß der Anlage Ax 6 liegen ausschließlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Dem von der Revision angeführten Beklagtenvorbringen, infolge des Verbots im Verfügungsverfahren sei ihr Umsatz mit Verbrauchsmaterialien schlagartig zusammengebrochen, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil es nicht hinreichend substantiiert ist. Im übrigen ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass - wie die vom Berufungsgericht angeführten Beispielsfälle belegen - Drittanbietern von Verbrauchsmaterialien für T.-Kopiergeräte der Zugang zum Ersatzteil- und Zubehörgeschäft nicht unzumutbar erschwert wird, wenn sie auf eine Gegenüberstellung der Bestell-Nummern verzichten müssen.

4. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen das entsprechend dem Antrag zu 3 ausgesprochene Verbot wendet, zu behaupten, ihre Verbrauchsmaterialien zu den T.-Fotokopiergeräten seien OEM-kompatibel und/oder ersetzten die OEM-Produkte.

a) Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Werbebehauptung eine nach § 1 UWG unzulässige Anlehnung zur Empfehlung der eigenen Ware an die Vorstellung des Verkehrs über die Beschaffenheit und Güte der Produkte der Klägerin gesehen. Die Beklagte nehme mit der das Kürzel "OEM" enthaltenden Werbebehauptung in ihren Preislisten und dergleichen ohne rechtfertigenden Grund auf die Klägerin und deren Produkte Bezug. Das Kürzel "OEM" werde von den beteiligten Verkehrskreisen unstreitig als "Original Equipment Manufacturer" verstanden, was mit "Hersteller der Original-Ausrüstungsgegenstände" übersetzt werden könne. Diese Anlehnung sei zur Aufklärung des Publikums und zum Vertrieb der Verbrauchsmaterialien nicht erforderlich und sachlich auch nicht geboten. Die Werbeaussage könne vom Verkehr dahin verstanden werden, dass die von der Beklagten angebotenen Verbrauchsmaterialien mit den entsprechenden Produkten der Klägerin in Einklang stünden. Ein solches Verständnis werde insbesondere durch die Formulierung in den Preislisten der Beklagten nahegelegt: "Vorstehende I.-Produkte sind voll OEM-kompatibel und ersetzen die OEM-Produkte bestens." Eine Ersetzung der Produkte der Klägerin durch die Verbrauchsmaterialien der Beklagten komme nicht hinsichtlich der Hauptware (Fotokopiergeräte), sondern nur hinsichtlich der entsprechenden Verbrauchsmaterialien der Klägerin in Betracht. Da jedoch eine Kompatibilität im Wortsinne zwischen Verbrauchsmaterialien untereinander nicht möglich sei, liege es nahe, dass der Verkehr den Begriff "OEM-kompatibel" in dem Sinne verstehe, dass die Produkte der Beklagten in Güte und Beschaffenheit den Produkten des Herstellers der Original- Verbrauchsmaterialien entsprächen.

Eine solche Anlehnung ohne rechtfertigenden Grund liege in der Werbebehauptung aber auch dann, wenn - worauf sich die Beklagte berufe - diese Aussage dahin verstanden würde, die angebotenen Materialien würden ohne vorherige Änderungen am Kopiergerät statt der "Original-Materialien" in den Geräten verwendet werden können. Der in dem Kürzel "OEM" liegende Hinweis auf die Klägerin und deren Produkte sei zur Aufklärung des Verkehrs über den Verwendungszweck sachlich nicht geboten.

b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Feststellung des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verkehrsverständnisses, wonach der Begriff OEM-kompatibel (bzw. Ersatz für OEM-Produkte) bedeute, dass die Produkte der Beklagten in Güte und Beschaffenheit den Produkten des Herstellers der Original-Verbrauchsmaterialien entsprächen, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten richtet sie ihre Werbebehauptung ausschließlich an Kopiergeräte-Fachhändler und Wartungsunternehmen. Da die Mitglieder des Berufungsgerichts nicht zu diesen Verkehrskreisen zählen und zumindest das Kürzel "OEM" nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, hätte sich das Berufungsgericht nur dann auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen dürfen, wenn das von ihm zugrunde gelegte Verkehrsverständnis durch hinreichende Anhaltspunkte nahegelegt wird. Das ist indessen nicht der Fall. Der Begriff OEM-kompatibel legt eine Gleichstellung mit den Verbrauchsmaterialien der Beklagten schon deshalb nicht nahe, weil es - wie das Berufungsgericht zu Recht anführt - nach dem Wortsinn eine Kompatibilität zwischen Verbrauchsmaterialien untereinander nicht gibt. Lediglich die - kumulativ und alternativ - beanstandete Formulierung "ersetzen OEM-Produkte" könnte für eine Gleichstellungsbehauptung sprechen. Angesichts der bestehenden Unklarheiten hätte das Berufungsgericht das beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen, sofern es nicht das von der Beklagten behauptete Verkehrsverständnis zugrunde legen wollte.

Legt man das von der Beklagten unter Beweis gestellte Verkehrsverständnis zugrunde, so ist die Werbung mit "OEM-kompatibel" und "ersetzen die OEM-Produkte" entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dann sind die Begriffe lediglich dahin zu verstehen, dass die Produkte der Beklagten ohne vorherige Änderung in den Geräten der Klägerin Verwendung finden können und dass weiterhin bei dem Toner ein Vermischen mit noch vorhandenen klägerischen Tonerresten im Falle des Nachschüttens möglich ist. Eine so verstandene Aussage bedeutet aber letztlich nichts anderes, als dass die Produkte der Beklagten zu T.-Fotokopiergeräten "passen". Eine solche Aussage ist aber beim Ersatzteil- und Zubehörgeschäft nicht unlauter (vgl. auch BGH GRUR 1958, 343, 344 f. - Bohnergerät). Die Beklagte sagt damit nicht mehr, als sie ohnehin sagen darf, wenn sie - zulässigerweise - darauf hinweist, dass ihre jeweiligen Verbrauchsmaterialien für bestimmte T.-Fotokopiergeräte bestimmt und geeignet seien. Eine solche notwendige Anlehnung ist vom Hersteller der Original-Ware grundsätzlich als zulässiger Hinweis auf die Verwendbarkeit der Produkte eines Drittanbieters hinzunehmen. Im übrigen sind auch in anderen Branchen Hinweise auf die Kompatibilität von Waren üblich und verkehrsbekannt, wie etwa der Hinweis "IBM-kompatibel" in der Computer-Branche.

Eine andere Beurteilung könnte allerdings hinsichtlich der vom "Insbesondere"-Antrag erfassten Formulierungen "voll OEM-kompatibel" und "ersetzen die OEM-Produkte bestens" in Betracht kommen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr darin die Aussage sieht, dass die Produkte der Beklagten in Güte und Beschaffenheit den Produkten des Herstellers der Original-Verbrauchsmaterialien entsprechen, so dass entsprechend den Ausführungen oben unter II. 2. a (vorletzter Absatz) und II. 3. b (a.E.) die Annahme einer unzulässigen Rufausbeutung naheliegt.


III.

Die Revision der Beklagten hat nach alledem Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung gemäß dem Unterlassungsantrag zu 3 richtet. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



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