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Hyperlinks - Haftung für gesetzte Links

Als Hyperlink oder einfach nur als Link wird ein Querverweis auf eine andere Stelle im selben Dokument oder aber auch ein ganz anderes Dokument in einem Netzwerk bzw. auch direkt auf eine bestimmte Stelle in einem anderen Dokument bezeichnet. Am häufigsten wird der Begriff im Internet angewendet.

Mit Hyperlinks werden Webseiten im Internet untereinander verbunden. Der Hyperlink besteht aus der - für den Benutzer meist unsichtbaren - Internetadresse (URL) des Dokuments, auf das verwiesen wird, und aus dem für den Benutzer sichtbaren Text oder Grafik, die im Idealfall anzeigen, was den Benutzer beim Betätigen des Links erwartet.

Das "verlinkte" Ziel eines solche Hyperlinks können Webseiten, Bilder, Audio- und/oder. Videodateien, aber auch dynamisch erstellte Dokumente sein.

Links werden durch den vom Benutzer verwendeten Webbrowser interpretiert und sodann als Anforderung an das DNS (das Domain Name System) des Internets zum Auffinden der Zieldatei weitergereicht. Der Browser stellt sodann die als Antwort auf die Anfrage gefundene Webseite dar.




Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v.17.07.2003:
    Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders (Paperboy).

  • OLG Celle v. 27.11.2006:
    Eine Widerrufsbelehrung kann ein Werk im Sinne des Urheberschutzes sein. Jedoch ist es nicht unzulässig, im Internet einen Link auf eine fremde Widerrufsbelehrung oder fremde allgemeine Geschäftsbedingungen zu setzen.

  • OLG München v. 23.10.2008:
    Der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der darin liegt, dass einem IT-Nachrichtendienst die Setzung eines Hyperlinks verboten wird, kann durch § 95a Abs. 3 UrhG und die Grundsätze der Teilnehmerhaftung gerechtfertigt sein, wenn von dem Internetauftritt, auf den verlinkt wird, die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht und dem Nachrichtendienst die Rechtswidrigkeit dieses Internetauftritts bei der Linksetzung bekannt war (Heise - AnyDVD).

  • LG Berlin v. 13.01.2009:
    Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Entfernung eines persönlichkeitsverletzenden Hyperlinks sowie der dazugehörigen Seite von der eigenen Portalseite, bleibt deren Betreiber weiterhin verpflichtet, auch bei Google für die Entfernung des entsprechenden Suchergebnisses zu sorgen, wenn dessen Überschrift weiterhin auf den Inhalt der ursprünglichen Meldung schließen lässt.

  • BGH v. 14.10.2010:
    Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst (AnyDVD).

  • LG Braunschweig v. 05.10.2011:
    Aus dem Setzen eines Hyperlinks auf eine Internetveröffentlichung mit E-Mailverkehr kann sich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ergeben, auch wenn die E-Mails nicht unmittelbar in dem Artikel selbst veröffentlicht oder ausdrücklich erwähnt sind. Über einen dagegen gerichteten Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragsstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht eines Presseorgans auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Hyperlinks werden von dem Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit sowie der Meinungsfreiheit erfasst und nicht auf ihre technische Funktion reduziert. Grundsätzlich ist es im Rahmen der Interessenabwägung von Belang, ob die E-Mails auf rechtmäßige Weise erlangt wurden. Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen, bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines gesteigerten Informationsinteresses.