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Abmahnungen
- Gewinnspiele
- Werbung
- Werbung mit Testergebnis
- Wettbewerb
Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"
Gliederung:
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- BGH v. 14.07.1993:
Die Werbung für Brillenfassungen eines Optikfachgeschäfts mit einer "Geld-zurück-Garantie" für den Fall des Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots ist irreführend, soweit sie sich auf exklusiv angebotene Brillenfassungen bezieht. Räumt ein Optikfachgeschäft mit einer "Geld-zurück-Garantie" den Käufern von (nicht exklusiv angebotenen) Brillenfassungen ein auf sechs Wochen befristetes Rücktrittsrecht für den Fall des Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots gleicher Art und Güte ein, ist das nach UWG § 1 - sofern Vergleichsmöglichkeiten bei Mitbewerbern auch tatsächlich bestehen - grundsätzlich nicht zu beanstanden (Geld-zurück-Garantie).
- BGH v. 11.03.2009:
Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren. In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nennen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Geld-zurück-Garantie II).
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