Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Mouse-Over-Effekt reicht nicht
-   Grundpreisangabe bei Gratiszugaben
-   Lieferdienst mit Fertigwaren
-   Kaffee-Kapseln
-   Keine Grundpreisangabe bei nicht feststehendem Produktpreis
-   Keine Grundpreisangabe bei eBay-"Minigalerie"
-   Ausnahme: verschiedenartige Erzeugnisse ohne Vermischung
-   Kilopreise
-   Haftung von Amazon für Händlerangaben






Einleitung:


Werden die beworbenen Produkte nicht nach Stückzahl bepreist, sondern nach Gewicht oder Volumen, was insbesondere bei Fertigpackungen der Fall ist, muss der Händler bei seinen Angeboten neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter). Der Grundpreis muss gut sichtbar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden. Ein Verweis auf eine gesonderte Seite mit den Grundpreisen ist nicht ausreichend. Auch der Grundpreis ist vor Einleitung des Bestellvorgangs anzuzeigen.

Der BGH (Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 163/ 06) erläutert hierzu:

   "Auch mit diesem Einwand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

PAngV - Preisangabenverordnung

Preisangaben im Internethandel

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Versandkosten

Verkaufsförderungsmaßnahmen

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Köln v. 19.08.1994:
Bei der Abgabe von fertig verpackten Kosmetik-Artikeln, die nicht der Beeinflussung der Körperform dient, sondern auf die Spannkraft und Elastizität der Hautoberfläche wirkt und die in Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 m1/mg und nicht mehr als 10 L/kg angeboten werden, ist nach FPackVO § 12 Abs 2 (juris: FertigPackV) als Grundpreis der Preis für 100 ml anzugeben. Das Unterlassen der vorgeschriebenen Grundpreisangabe stellt, da es geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen und dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, eine Verletzung des UWG § 1 dar.).

OLG Köln v. 22.02.2002:
Es liegt kein im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten vor , wenn der Anbieter von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken in seiner Werbung die Angabe des so genannten Grundpreises (= Preis je Mengeneinheit) unterlässt.

OLG Koblenz v. 25.04.2006:
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist nicht allein wegen einer möglichen Nachahmungsgefahr im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

LG Mainz v. 10.10.2006:
Die PreisangabenVO stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Verstöße gegen die PreisangabenVO sind daher zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen. Einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen dahingehende Verstöße allerdings nur dann, wenn sie geeignet sind, zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu führen (§ 3 UWG). Die nach § 2 PreisangabenVO bezweckte Möglichkeit eines Preisvergleichs wird dem Verbraucher nicht abgeschnitten oder wesentlich erschwert, wenn aus jeweils identischen Dezimalbeträgen von Menge und Preis des in einem Zeitungsinserat beworbenen Produkts zwangsläufig ein Ergebnis von 1 Euro pro Mengeneinheit als Grundpreis folgt (hier: Fassbier 30 Liter für 30 Euro).

LG Hof v. 06.01.2007:
Bei eBay-Auktionen bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Dem Anbieter ist es daher weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Unterlassung der Angabe des Grundpreises ist daher kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV.



VGH Mannheim v. 25.04.2007:
Mit der Angabe einer bloßen Preismarge („von … bis …“) wird der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV auch in der Werbung nicht genügt, wenn diese sich auf bereits hinreichend bestimmte Fertigpackungen bezieht, mögen diese auch derselben „Produktfamilie“ einer Marke angehören. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FPackV (FertigPackV) nur, den Grundpreis rechnerisch auf das auf der Fertigpackung angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Das Abtropfgewicht braucht bei der Grundpreisangabe nicht eigens genannt zu werden.

BGH v. 26.02.2009:
Der Grundpreis ist i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden (Dr. Clauder's Hufpflege).

OLG Celle v. 30.07.2009:
Gemäß § 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackung, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

OLG Hamm v. 10.12.2009:
Wird für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben, während nach der Preisangabenverordnung der Grundpreis eigentlich pro Liter anzugeben ist, stellt dies wettbewerbsrechtlich lediglich einen Bagatellverstoß dar.

LG Hamburg v. 06.01.2011:
Bei der Bewerbung von Kaffeeangeboten im Internet gehört zur Grundpreisangabe die Angabe des Grundpreises je Maßeinheit. Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nur derjenige erfüllt, der auch eine mathematisch zutreffende Grundpreisangabe macht; anderenfalls wäre ohnehin der Tatbestand der Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG erfüllt.

LG Hamburg v. 24.11.2011:
Eine Grundpreisangabe ausschließlich im Text der Artikelbeschreibung eines Angebots bei X. ist jedenfalls dann ein spürbarer Verstoß gegen die Vorgaben des § 2 PAngV, wenn sie im Vergleich zum übrigen Text der Artikelbeschreibung nicht hervorgehoben und übersehbar, sondern nur klein gedruckt und fernab des werblich herausgestellten Endpreises positioniert ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV verlangt eine Grundpreisangabe bei der Preiswerbung auch bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen von Angebotsübersichten bei eBay. Die Angabe des Grundpreises erst auf der eigentlichen Angebotsseite genügt den Anforderungen des § 2 PAngV nicht.

OLG Hamm v. 09.02.2012:
Nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV muss ein gewerblicher Unternehmer, der Letztverbrauchern flüssige Waren mit einem bestimmten Volumen anbietet - hier Gleitmittel in einem Erotikshop -, den Grundpreis je Mengeneinheit in 100 Millilitern angeben, und zwar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Der Senat hat das zwar in früheren Fällen verneint, weil die Preisklarheit nur in unerheblichem Umfang berührt ist, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei darstellen würde, ermitteln ließe. Die Annahme einer Bagatelle in solchen Fällen ist aber wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht (mehr) möglich. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises geht es nämlich um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden darf.

OLG Hamburg v. 10.10.2012:
Dem Verbraucher ist zwar seit längerem geläufig, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen, jedoch ist das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein des Verbrauchers bei weitem weniger verankert. Die Angabe des Grundpreises muss deshalb "direkt dabei" oder "so nah wie möglich" an der Preisangabe erfolgen. Die Angabe des Grundpreises muss auch im Rahmen einer Trefferliste (hier: für Produkte aus Schokolade) bei ebay erfolgen.

OLG Celle v. 28.03.2013:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offene Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Abs. 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Das Tatbestandsmerkmal "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.

LG Düsseldorf v. 15.08.2014:
Die Grundpreisangabe "in unmittelbarer Nähe" zur Preisangabe kann im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie nach dem 12. Juni 2013 nicht mehr gefordert werden und ein Verstoß hiergegen kann nicht als geschäftlich unlauter bewertet werden.

LG Köln v. 06.11.2014:
Bei der PAngV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, denn Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmen stärken und fördern. Verstöße sind daher zugleich unlautere geschäftliche Handlungen. Sie müssen allerdings geeignet sein, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen gemäß § 3 Abs. 1, um ein Verbot zu rechtfertigen. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe kommt es vornehmlich darauf an, ob die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden.

LG Karlsruhe v. 23.12.2015:
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL müssen der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" sein. Der unionsrechtliche Regelungszweck kann nur erreicht werden, wenn die Gestaltung von Onlineshops denen eines "realen" Ladengeschäfts im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Preisen und Grundpreisen nahe kommt, soweit dem nicht Besonderheiten der Online-Darstellung oder technischen Machbarkeit entgegenstehen. Daher muss der Grundpreis, soweit es dessen Angabe bedarf, auf derselben Internetseite dargestellt werden wie der Verkaufspreis.

OLG Karlsruhe v. 18.12.2015:
Im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO) muss gegenüber dem Letztverbraucher bei

einer mit Gewichtsangabe beworbenen Reinigungsmasse,
pulverförmigen "Sauerstoffreiniger",
Polierwatte,
Granulat zu einem Raumentfeuchter,
einem "Putzstein",
"Dekosteinen" für ein "Dekofeuer"

der jeweilige Grundpreis angegeben werden.

Dies gilt dagegen nicht für einen mit einer Längenangabe versehenen Lichtschlauch.

AG Köln v. 23.05.2016:
Bei Klebebändern handelt es sich um Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (§ 2 Abs. 1 PAngV iVm. § 33 FertigpackungsV, da § 33 FPV ausdrücklich „Bänder“ sowie „Geflechte und Gewebe jeder Art“ erfasst. - Die Pflicht zur Grundpreisangabe wird dann nicht ausgelöst, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Verbraucherinformation erfolgen wie z.B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Gürteln oder Schnürsenkeln, Angabe des Volumens bei Töpfen und anderen Behältnissen.

KG Berlin v. 21.06.2017:
Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (zum Beispiel Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (zum Beispiel Getränke oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben (vgl. BGH GRUR 2013, 182 - Traum-Kombi).

- nach oben -






Europoarecht:


Preisangaben-Richtlinie (deutsch)

Preisangaben-Richtlinie (niederländisch)

LG Karlsruhe v. 23.12.2015:
Die über Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 98/6/EG (PreisangabenRL) hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Grundpreisangabe "in unmittelbarer Nähe" zum Verkaufspreis) dürfte wegen Ablaufs der Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) nicht mehr anwendbar sein.Das nationale Gericht ist befugt, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL unmittelbar anzuwenden, falls § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV insoweit unanwendbar geworden sein sollte, denn es würde an einer (fristgerechten) mitgliedstaatlichen Richtlinienumsetzung fehlen.

LG Hamburg v. 20.08.2019:
Die europarechtskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ergibt abweichend von dessen Wortlaut, dass eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich ist.

- nach oben -



Mouse-Over-Effekt reicht nicht:


LG Bochum v. 19.06.2013:
Bei der Präsentation von Waren im Rahmen einer eBay-Angebotsübersicht ist neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzuzeigen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis erst bei Bewegen der Maus über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird.

LG Hamburg v. 13.06.2014:
Werden auf der Ergebnisseite einer Suchmaschine mehrere Werbeanzeigen für Produkte gezeigt, so müssen die Versandkosten als Preisbestandteil angegeben werden. Eine Preisangabe ohne die Versandkosten ist wettbewerbswidrig, auch wenn die Höhe der Versandkosten durch einen sog. Mouse-over-Effekt sichtbar werden, wenn der User mit der Maus über die Produktabbildung fährt, insbesondere, wenn durch die fehlende Angabe der Versandkosten eine Höherplatzierung der Werbeanzeige erfolgt.

- nach oben -



Grundpreisangabe bei Gratiszugaben:


OLG Köln v. 29.06.2012:
Bietet der Händler zusätzlich zu einer bestimmten Produktmenge noch Gratiszugaben an, so ist der Grundpreis aus der Gesamtmenge zu berechnen und nicht nur aus dem Warenangebot ohne die Zusatzabgabe. Die Norm des § 2 PAngV verfolgt das Ziel, einen Preisvergleich auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen das Produkt auf dem Markt in verschiedenen Quantitäten angeboten wird (vgl. Harte/Henning-Völker, UWG, 2. Auflage, § 2 PAngV, Rz. 7). Dem Verbraucher soll im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Dieses Ziel wird bei einem derartigen Angebot nur erreicht, wenn die Zugabe ebenfalls in die Berechnung des Grundipreises einfließt.

BGH v. 31.10.2013:
Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet (2 Flaschen GRATIS).

BGH v. 28.03.2019:
Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist auszugehen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.

- nach oben -



Lieferdienst mit Fertigwaren:


BGH v. 28.06.2012:
Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

- nach oben -



Kaffee-Kapseln:


BGH v. 28.03.2019:
Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. - In Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver wird im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten.

- nach oben -



Keine Grundpreisangabe bei nicht feststehendem Produktpreis:


LG Düsseldorf v. 15.08.2014:
Fehlt es in einem Produktangebot auf einer Produktübersicht (noch) an einer bestimmten Preisangabe, so ist dort auch die Angabe eines Grundpreises nicht erforderlich.

- nach oben -






Keine Grundpreisangabe bei eBay-"Minigalerie":


OLG Stuttgart v. 15.02.2018:
Fehlt es in einem Produktangebot auf einer Produktübersicht (noch) an einer bestimmten Preisangabe, so ist dort auch die Angabe eines Grundpreises nicht erforderlich.

- nach oben -



Ausnahme: verschiedenartige Erzeugnisse ohne Vermischung:


OLG Köln v.01.06.2011:
Ein Speisenlieferdienst (hier: ein Pizzaservice) kann sich bei den Preisangaben für die von ihm angebotenen verpackten Getränke und Desserts nicht auf die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV berufen, denn bei diesen Produkten steht das Warenangebot ganz im Vordergrund und der Lieferservice stellt keine dafür den Rahmen bildende eigenständige Dienstleistung dar.

BGH v. 28.06.2012:
Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben (Traum-Kombi).

OLG Frankfurt am Main v. 15.07.2016:
Die Produktwerbung für Joghurtverpackungen mit getrennten Kammern für Joghurt auf der einen Seite und Keks- oder Schokoriegelstückchen auf der anderen Seite, wobei die Zutaten vor dem Verzehr zu vermischen sind, ohne jegliche Grundpreisangabe verstößt gegen § 2 Abs. 1, 3 PAngV. - Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung aus § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV sind hier nicht erfüllt. Dieser Vorschrift ist nach § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Da es sich bei § 9 PAngV um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist die Norm grundsätzlich eng auszulegen.

- nach oben -





Kilopreise:


BGH v. 21.05.1992:
Die übliche und damit der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechende - Verkaufseinheit beim Verkauf von Kerzen an Letztverbraucher ist die einzelne Kerze oder eine Packung mit einer bestimmten Anzahl gleicher Kerzen unter Angabe von deren Größen. Daraus folgt, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngVO im Verkehr mit dem Letztverbraucher der Preis für die einzelne Kerze oder die Packung anzugeben ist (Kilopreise III).

- nach oben -



Haftung von Amazon für Händlerangaben:


Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

OLG Köln v. 19.06.2015:
Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und unzureichende Grundpreisangaben. Als Plattformbetreiber kann Amazon sich nicht darauf berufen, dass es sich hierbei nur um vereinzelte "Ausreißer" handele.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum