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Kosmetikartikel - Lebensmittel - Preisangaben - Preisanpassungsklauseln - Preisanfechtung - Preissuchmaschinen - Preiswerbung - Überführungskosten (Kfz) - Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer - Versandkosten


Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

Werden die beworbenen Produkte nicht nach Stückzahl bepreist, sondern nach Gewicht oder Volumen, was insbesondere bei Fertigpackungen der Fall ist, muss der Händler bei seinen Angeboten neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter). Der Grundpreis muss gut sichtbar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden. Ein Verweis auf eine gesonderte Seite mit den Grundpreisen ist nicht ausreichend. Auch der Grundpreis ist vor Einleitung des Bestellvorgangs anzuzeigen.

Der BGH (Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 163/ 06) erläutert hierzu:
"Auch mit diesem Einwand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können."









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Köln v. 19.08.1994:
    Bei der Abgabe von fertig verpackten Kosmetik-Artikeln, die nicht der Beeinflussung der Körperform dient, sondern auf die Spannkraft und Elastizität der Hautoberfläche wirkt und die in Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 m1/mg und nicht mehr als 10 L/kg angeboten werden, ist nach FPackVO § 12 Abs 2 (juris: FertigPackV) als Grundpreis der Preis für 100 ml anzugeben. Das Unterlassen der vorgeschriebenen Grundpreisangabe stellt, da es geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen und dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, eine Verletzung des UWG § 1 dar.).

  • OLG Köln v. 22.02.2002:
    Es liegt kein im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten vor , wenn der Anbieter von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken in seiner Werbung die Angabe des so genannten Grundpreises (= Preis je Mengeneinheit) unterlässt.

  • OLG Koblenz v. 25.04.2006:
    Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist nicht allein wegen einer möglichen Nachahmungsgefahr im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

  • LG Mainz v. 10.10.2006:
    Die PreisangabenVO stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Verstöße gegen die PreisangabenVO sind daher zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen. Einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen dahingehende Verstöße allerdings nur dann, wenn sie geeignet sind, zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu führen (§ 3 UWG). Die nach § 2 PreisangabenVO bezweckte Möglichkeit eines Preisvergleichs wird dem Verbraucher nicht abgeschnitten oder wesentlich erschwert, wenn aus jeweils identischen Dezimalbeträgen von Menge und Preis des in einem Zeitungsinserat beworbenen Produkts zwangsläufig ein Ergebnis von 1 Euro pro Mengeneinheit als Grundpreis folgt (hier: Fassbier 30 Liter für 30 Euro).

  • LG Hof v. 06.01.2007:
    Bei eBay-Auktionen bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Dem Anbieter ist es daher weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Unterlassung der Angabe des Grundpreises ist daher kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV.

  • VGH Mannheim v. 25.04.2007:
    Mit der Angabe einer bloßen Preismarge („von … bis …“) wird der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV auch in der Werbung nicht genügt, wenn diese sich auf bereits hinreichend bestimmte Fertigpackungen bezieht, mögen diese auch derselben „Produktfamilie“ einer Marke angehören. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FPackV (FertigPackV) nur, den Grundpreis rechnerisch auf das auf der Fertigpackung angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Das Abtropfgewicht braucht bei der Grundpreisangabe nicht eigens genannt zu werden.

  • BGH v. 26.02.2009:
    Der Grundpreis ist i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden (Dr. Clauder's Hufpflege).

  • OLG Celle v. 30.07.2009:
    Gemäß § 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackung, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

  • OLG Hamm v. 10.12.2009:
    Wird für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben, während nach der Preisangabenverordnung der Grundpreis eigentlich pro Liter anzugeben ist, stellt dies wettbewerbsrechtlich lediglich einen Bagatellverstoß dar.








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