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Autohandel
- E-Mail-Werbung
- Flugtickets
- Grundpreisangabe
- Preisangaben
- Preisanpassungsklauseln
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- Preissuchmaschinen
- Preiswerbung
- Rabatte
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- Ticketverkauf
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
- Versandkosten
- Werbung
- Wettbewerb
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Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer
Die Angabe der in den im Onlinehandel angeboten Waren enthaltenen Umsatzsteuer - sowie auch der Versandkosten - wird von den Gerichten als unabdingbar erachtet.
Nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung dürfen gegenüber Verbrauchern nur sog. Bruttopreise genannt werden, so dass jede Preisangabe gegenüber Verbrauchern die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer enthalten muss.
Lediglich dann, wenn sich ein Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, ist es zulässig, Nettopreise ohne die enthaltene Umsatzsteuer zu nennen (da für den Unternehmer wegen des ihm zustehenden Vorsteuerabzuges lediglich der Nettopreis kalkulatorisch von Interesse ist).
Führt ein Online-Händler Waren aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land aus oder ein, sind die jeweiligen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften der beteiligten Länder zu beachten. Die einzelnen Länder haben sog. Schwellenbeträge eingeführt, bei deren Überschreitung das jeweilige Umsatzsteuerrecht des Ziellandes anzuwenden ist; das betrifft auch die dann anzuwendenden Steuersätze.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Wikipedia-Artikel: Umsatzsteuer
- Wikipedia-Artikel: Umsatzsteuer in Deutschland
- Ulrich Hafenbradl im Shopbetreiber-Blog - Internationaler Warenverkauf - Deutsche oder lokale Umsatzsteuer?
- PC-Welt-Ratgeber vom 09.10.2009 - Was Sie über die neue Umsatzsteuer wissen müssen - Die komplexen Auswirkungen des Mehrwertsteuer-Paketes 2010 dürfen nicht unterschätzt werden.
- Leveringen van Nederlandse ondernemers naar Duitsland - BTW en Mehrwertsteuer
(Intercommunautaire leveringen)
- Mr. D.J. Roemeling - Moet men BTW in rekening brengen bij dienstverlening in het buitenland?
- OLG Karlsruhe v. 11.03.1998:
Wirbt ein Unternehmen mit Preisangaben unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer in erster Linie gegenüber dem in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngV genannten Personenkreis und verwendet er dabei den Zusatz: "Für Privatpersonen kostenlos", so ist der private Endverbraucher nicht Adressat dieser Preiswerbung.
- OLG Hamburg v. 23.12.2004:
Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV in der seit dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten (1. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ) sondern auch beim Werben mit Preisen (2. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ) anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.
- KG Berlin v. 11.05.2007:
Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
- LG Hamburg v. 07.08.2007:
Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen. Der Verkehr geht davon aus und ist daran gewöhnt, dass Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden. Demgemäß hat die Werbeangabe "inklusive Mehrwertsteuer" an sich nur eine klarstellende Funktion. Das Unterlassen dieses Hinweises bei jedem Produkt ist deshalb nur ein Bagatellverstoß.
- OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis in den AGB einer eBay-Verkäufers , dass sich die Preise inklusive Mehrwertsteuer verstünden, genügt nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs.6 PAngV.
- BGH v. 04.10.2007:
Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Dazu reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt.
- OLG Frankfurt am Main v. 06. 03.2008:
Der Verstoß gegen die preisangabenrechtliche (§ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar; etwas anderes gilt jedoch bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV).
- OLG Stuttgart v. 17.04.2008:
Die Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag gilt, ist unlauter, weil sie i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt.
- OLG Karlsruhe v. 21.05.2008:
Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.
- OLG München v. 19.02.2009:
Bei der Werbung für Waren, auf die keine Umsatzsteuer erhoben wird, ist es nicht nötig, gegenüber dem Interessenten darauf hinzuweisen, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.
- LG Bonn v. 22.12.2009:
Die Anwendung der PAngV hat sich zunächst an deren Schutzzweck, nämlich durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und schließlich den Wettbewerb zu fördern, zu orientieren. Bei der Lektüre von Preisangaben geht ein von dem Internetangebot einer Hochgeschwindigkeitsanbindung an Datenleitungen angesprochener Verbraucher jedoch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.
- OLG Hamm v. 02.03.2010:
Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite die Angaben über die Mehrwertsteuer und die Versandkosten noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Entscheidend ist die direkte Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag. Das ist nicht der Fall, wenn die entsprechenden Angaben erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet, erscheinen, insbesondere wenn der Verbraucher nur durch Scrollen dorthin gelangt.
Kleinunternehmer und EU-Recht: - nach oben -
- EuGH v. 26.10.2010:
Die Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie sowie Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung mit Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren, schließen diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kleinunternehmen aus. Folglich können, wenn ein Mitgliedstaat die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen vorsieht, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen ihre Dienstleistungen gegebenenfalls unter günstigeren Bedingungen anbieten als die außerhalb dieses Gebiets ansässigen Kleinunternehmen, da die Mitgliedstaaten diese Steuerbefreiung nach den genannten Bestimmungen nicht auf die letztgenannten Unternehmen ausdehnen dürfen. Die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf diejenigen Kleinunternehmen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, ist europarechtskonform.
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