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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.02.2011 - 6 W 111/10 - Zum Verstecken von aufklärender Information unter einem Mouse-over-Effekt

OLG Frankfurt am Main v. 23.02.2011: Zum Verstecken von aufklärender AGB- und Preis-Information unter einem Mouse-over-Effekt


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.02.2011 - 6 W 111/10) hat entschieden:
Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, wird gegen diesen Titel in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenen Zusatz versehen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Zusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird. Ein derartiges Verstecken liegt vor, wenn ein aufklärende Zusatz allein über einen sogenannten "Mouse-over-Effekt" sichtbar wird.




Siehe auch Webseitengestaltung - Webdesign und Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat gegen die Antragsgegnerinnen wegen Verstoßes gegen das Verbot, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung über die Webseite www... .de Uhren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei die Aussage
„Wir schlagen jeden Preis“

bereit zu halten und/oder bereit halten zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AV 3, ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 2.000,00 € ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.
Dabei haftet die Antragsgegnerin zu 2) als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsgegenstand ein Internethandel mit Luxusuhren ist.

Gegen das titulierte Verbot haben die Antragsgegnerinnen verstoßen, indem sie in den im Internet veröffentlichen Angeboten gemäß der Anlagen GL 2 bis GL 4 erneut mit dem Slogan „Wir schlagen jeden Preis“ geworben haben. Dabei vermag der Senat einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nicht allein aus der wortgleichen Wiederholung des Slogans zu erkennen. Der Tenor der einstweiligen Verfügung des Landgerichts ist zwar so gefasst, dass darunter jedwede Verwendung dieser Aussage gefasst werden könnte, so dass ein Verstoß auch dann anzunehmen wäre, wenn die Antragsgegnerinnen tatsächlich die günstigsten Anbieterinnen der jeweils beworbenen Uhren wären. Die Reichweite des Unterlassungsanspruchs wird jedoch auch durch die Begründung der ihn aussprechenden Entscheidung bestimmt. In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht in den Gründen seiner einstweiligen Verfügung § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zitiert und damit zu erkennen gegeben, dass es die Unlauterkeit des beanstandeten Werbeslogans wegen einer irreführenden Preisangabe angenommen hat. Der Beschlusstenor ist daher in der Weise auszulegen, dass er die Verwendung des Slogans nur dann untersagt, wenn dies auch tatsächlich der Fall ist, das heißt der in der Anzeige genannte und aus der Sicht der angesprochenen Verkehrspreise maßgebliche Preis nicht auch tatsächlich der Günstigste ist.

Die Antragsgegnerinnen nehmen für sich nicht in Anspruch, die von ihnen in den Anzeigen gemäß der Anlagen GL 2 bis GL 4 genannten Preise seien die Günstigsten. Sie meinen aber, der beanstandete Werbeslogan sei in Hinblick auf § 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) inhaltlich richtig und deshalb nicht irreführend. § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet in seiner entscheidenden Passage:
Unser Slogan „Wir schlagen jeden Preis“

Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt.
Dies sei für die Kunden auch erkennbar, da der Slogan mit einem sogenannten Mouseover-Effekt ausgestattet sei, so dass die Besucher ihrer Website durch Anklicken des Slogans zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) weitergeleitet würden.

Dem ist nicht zuzustimmen. Richtet sich – wie hier – das Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, wird gegen diesen Titel allerdings in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage zwar wiederholt, jedoch mit einem als Aufklärungshinweis gedachten Zusatz versehen wird; denn ob dieser Zusatz geeignet ist, die Irreführungsgefahr zu beseitigen, ist grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem neuen Erkenntnisverfahren zu prüfen (vgl. Senat , Beschlüsse vom 14.2.2006 – 6 W 142/05 und vom 5.6.2000 – 6 W 89/00). Die Wiederholung der Werbung, verbunden mit dem Versuch eines aufklärenden Zusatzes, fällt jedoch dann in den Kernbereich des Unterlassungstitels, wenn der Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird (Senat a.a.O.). Ein solcher Fall ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – hier gegeben. Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Cursor über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass. Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.

Auch die Höhe der verhängten Ordnungsgelder ist nicht zu beanstanden. Sie trägt insbesondere bereits dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerinnen sich immerhin – wenn auch in unzureichender Weise – um eine Beachtung des gerichtlichen Unterlassungsgebots bemüht haben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 891 Satz 3,97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.



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