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Das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht im Online-HandelVerbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die im elektronischen Datenverkehr abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht bzw. an dessen Stelle nach Wahl des Verkäufers von Waren ein Rückgaberecht von 14 Tagen (bzw. von einem Monat, wenn sie über dieses Recht erst nach Vertragsabschluss in "Textform" - Brief, Fax oder E-Mail - belehrt werden) zu, §§ 312d, 355, 356 BGB. In bestimmten Fällen besteht das Widerrufsrecht nicht; siehe hierzu Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen. Auch gegenüber gewerbetreibenden Abnehmern der per Internet oder sonstigem Fernabsatzgeschäft angebotenen Leistung oder Ware besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, siehe hierzu aber auch Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Gewerbetreibenden. (4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.Wichtig ist, dass unter dem Begriff Dienstleistungen im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB auch Kaufverträge zu verstehen sind. Durch den Widerruf bzw. die Rücksendung der Ware wird der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt; während das Gesetz für den Händler eine 30-Tage-Frist für die Rückzahlung des Kaufpreises vorsieht, gibt es eine gesetzliche Frist für die Rücksendung der Ware durch den Kunden nicht. Der Händler muss wohl insoweit eine Frist setzen und nach Ablauf mahnen, um den Kunden in Verzug zu setzen. Wird ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf unbegrenzte Zeit, siehe § 355 Abs. 4 BGB: (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber eine Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts beschlossen. Die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung haben Gesetzesrang, sodass kein Händler mehr das Risiko einer Abmahnung allein wegen der Verwendung der Muster eingeht, wenn er sich exakt an die vorgegebenen Texte hält, vgl. § 360 Abs. 3 BGB: (3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.Wie die Belehrung über das Widerrufs- und/oder Rückgaberecht des Verbrauchers auszusehen hat, ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zum Art. 246 EGBGB. Völlig neugefasst wurden dann auch die §§ 355 und 360 BGB. Die Änderungen traten zum 11.06.2010 in Kraft. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Union derzeit an einer neuen Richtlinie gearbeitet wird; danach soll künftig dann nur noch das Widerrufsrecht möglich sein; das Rückgaberecht soll entfallen. Weiterhin ist vorgesehen, dann für alle Mitgliedsstaaten eine 2-wöchige Widerrufsfrist zwingend vorzuschreiben, so dass die derzeit in den Ländern unterschiedlichen Widerrufsfristen entfallen. Zum Entwurf einer europäischen Verbraucherrechts-Richtlinie (VRRL-E) siehe auch RA Rolf Becker und RA Andreas Thieme: Der Verbraucherrechterichtlinienvorschlag der EU-Kommission. Im Juni 2011 hat das Europäische Parlament die endgültige Fassung der neuen Richtlinie über Verbraucherrechte verabschiedet und dem Europäischen Rat zur Zustimmung vorgelegt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass bis zum Jahre 2013 die nationalen Gesetzgeber dafür sorgen werden, dass dann in Europa ein vollharmonisiertes E-Commerce-Verbraucherrecht bestehen wird. Wegen der vom EuGH in der sog. Messner-Entscheidung teilweise für europarechtlich nicht für zulässig gehaltenen deutschen Wertersatzregelungen wurde bereits jetzt erneut am Widerrufs- und Rückgaberecht gearbeitet. Am 04.08.2011 trat das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft. Es brachte die Veränderung einiger Bestimmungen des BGB und bescherte dem Onlinehandel ein neues amtliches Muster der Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Hierzu wurde dem Handel eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt, die mit dem 04.11.2011 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen noch Belehrungen in der Form, wie sie nach dem 10.06.2010 vorgeschrieben war, benutzt werden (jedoch keine noch älteren). Gliederung:
Die Fassungen des § 312d BGB: - nach oben -
Allgemeines: - nach oben -
Widerrufsrecht auch bei Vertragsverlängerungen: - nach oben -
Kombination von Widerrufs- und Rückgaberecht: - nach oben -
Widerrufsrecht auch bei Sittenwidrigkeit: - nach oben -
Verzicht auf das Widerrufsrecht in AGB: - nach oben -
Teilwiderruf und teilbare Leistungen: - nach oben -
Handysubventionierung und Mobilfunkvertrag: - nach oben - Rückgaberecht statt Widerruf: - nach oben - Verlängerung der Widerrufsfrist: - nach oben -
Fristbeginn: - nach oben - Wertersatz: - nach oben -
Lieferung an Firmenanschrift: - nach oben -
Widerruf bei R-Gesprächen: - nach oben -
Wettbewerbswidrige Zusendung nach Widerruf: - nach oben -
Belieferungsaussschluss von Vielretournierern: - nach oben - |
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