Gewährleistung im Internethandel - Garantie - Mängelhaftung - Gewährleistungsausschluss unter Privaten - Verjährung von Gewährleistungsansprüchen - Nutzungsentgelt - Wertersatz für Benutzung
 

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Gewährleistung - Haftung für Mängel im Internethandel









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Garantiezusagen/Garantieversprechen

  • Rain Keller-Stoltenhoff: Der neue § 649 BGB – Fluch oder Segen für den Werkunternehmer?

  • LG Saarbrücken v. 07.01.2004:
    Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung in der Produktbeschreibung ist im Falle eines Privatverkaufs grundsätzlich wirksam. Eine Ausnahme besteht nur für die Arglisthaftung.

  • LG Berlin v. 16.03.2004:
    Ist der Verkäufer kein Unternehmer, dann ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Internetauktion zulässig.

  • BGH v. 22.12.2004:
    Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.

  • LG München v. 07.04.2009:
    Ein eBay-Verkäufer handelt wettbewerbswidrig, wenn er zumindest vier antike Gegenstände zum Verkauf angeboten hat und daher als Unternehmer einzustufen ist, und bei seinem Handel nicht auf das Widerrufs- und/oder Rückgaberecht hingewiesen und die Gewährleistung ausgeschlossen hat, weil es ich angeblich um Privatverkäufe handelte.

  • BGH v. 13.07.2011:
    Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. November 2006, VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 44).




Europarecht: - nach oben -
  • BGH v. 14.01.2009:

    1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?

    2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

  • EuGH v. 16. Juni 2011:

    1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

    2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.




AGB unter Privatleuten: - nach oben -
  • BGH v. 17.02.2010:
    Werden die Vertragsbedingungen nicht einseitig vom Verkäufer gestellt, dann handelt es sich bei einem Vertrag unter Privatleuten nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die am Prüfungsmaßstab des § 309 Nr. 7 BGB zu messen wären. Ein umfassender Gewährleistungsausschluss ist dann möglich.




Haftung für Produktfotos: - nach oben -


Hinweise im Versandhandel: - nach oben -
  • BGH v. 04.10.2007:
    Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.

  • OLG Hamm v. 16.12.2008:
    Eine Werbung mit einer 24-monatigen Gewährleistung ist als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend und unzulässig.




Gewährleistungsausschluss - nach oben -
  • OLG Celle v. 08.04.2009:
    Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.

  • BGH v. 31.03.2010:
    Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht eine einem Klauselverbot jedenfalls vergleichbare Regelung vor. Zwar enthält § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausdrücklich ein Verbot einer von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abweichenden Vereinbarung. Nach dem Wortlaut des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Unternehmer nur auf eine entgegen § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Vereinbarung nicht berufen. Das ändert aber nichts daran, dass eine § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstehende Vereinbarung nicht zulässig ist. Ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Software in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

  • BGH v. 19.05.2010:
    Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.




Formulare aus dem Internet: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 13.01.2011:
    Bei aus dem Internet heruntergeladenen Formularverträgen handelt es sich um AGB, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Ein in einem solchen Formularvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn von ihm nicht die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden unberührt gelassen wird.

  • OLG Oldenburg v. 27.05.2011:
    Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar. Werden in einem aus dem Internet heruntergeladenen Formularvertrag diese Schäden vom Gewährleistungsausschluss nicht ausgenommen, geht der Ausschluss ins Leere.




Verjährung: - nach oben -
  • BGH v. 15.11.2006:
    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

  • LG Hannover v. 08.04.2008:
    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote insgesamt unwirksam, wenn die in den Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.




Nutzungsentgelt bei Austausch fehlerhafter Waren? - nach oben -


Erfüllungsort für Gewährleistung: - nach oben -
  • OLG München v. 12.10.2005:
    Ist für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, ist aus den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses als Leistungsort der Wohnsitz des Käufers anzunehmen. Dem Käufer sollen keine weiteren „Aufwendungen“ entstehen, der Verkäufer soll alle Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Erfüllungsort der Nacherfüllung (§ 269 BGB) ist daher der Ort, wo sich die Sache zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Nacherfüllung befindet, also der Wohnsitz des Verkäufers.

  • OLG München v. 20.06.2007:
    Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs.

  • BGH v. 08.01.2008:
    Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.

  • OLG Celle v. 10.12.2009:
    Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers.