Auktionsplattformen/eBay
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Unternehmereigenschaft - Privatverkauf - Gewerbe - Auktionen
Nimmt ein Privatmann häufig und mit vielen Artikeln an Versteigerungen auf Auktionsplattformen teil, stellt sich die Frage, ob es sich noch um eine reine Privatangelegenheit handelt oder ob nicht eine gewerbliche unternehmerische Tätigkeit vorliegt, die auch entsprechende steuerrechtliche Folgen nach sich zieht.
§
13 BGB:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, muss der Anbieter auch die Verbraucherschmutzvorschriften einhalten; geschieht dies nicht, setzt er sich der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus.
§
14 BGB definiert den Unternehmer wie folgt:
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Zwar kennt das Gesetz in §
507 BGB den Begriff des Existenzgründers. Es handelt sich danach um natürliche Personen, die sich im Stadium der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit befinden. Allerdings wird im Webshoprecht, insbesondere bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs den Existenzgründern kein wettbewerbsrechtlicher Starterbonus wegen mangelnder Geschäftserfahrung zugebilligt. "Wer sich in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begibt, der muss mit dessen Regeln leben." (Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4.2, Rd.-Nr. 197)
Besondere Aufmerksamkeit müssen Internet-Shopbetreiber hinsichtlich der Formulierung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer Preisangaben walten lassen, wenn sie in einem Onlineshop zugleich an Verbraucher und an Unternehmer liefern wollen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BGH v. 22.12.2004:
Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.
- LG Berlin v. 05.09.2006:
Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht. erfolgt. Ein schwunghafter Handel mit teils gebrauchter, teils neuer Kinderkleidung bei eBay ist eine unternehmerische Tätigkeit.
- OLG Frankfurt am Main v. 21.03.2007:
Tritt der Betreiber eines eBay-Shops innerhalb eines Jahres in 484 Fällen bei eBay als Verkäufer auf, liegt darin eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB, selbst wenn es sich bei den verkauften Gegenständen lediglich um Sachen aus dem Privateigentum des Verkäufers handelt.
- OLG Frankfurt am Main v. 04.07.2007:
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als - PowerSeller - registriert ist. Die (freiwillige) Registrierung als - PowerSeller - ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung wesentliche Bedeutung zukommt.
- LG München v. 07.04.2009:
Ein eBay-Verkäufer handelt wettbewerbswidrig, wenn er zumindest vier antike Gegenstände zum Verkauf angeboten hat und daher als Unternehmer einzustufen ist, und bei seinem Handel nicht auf das Widerrufs- und/oder Rückgaberecht hingewiesen und die Gewährleistung ausgeschlossen hat, weil es ich angeblich um Privatverkäufe handelte.
- BGH v. 04.12.2008:
Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.
- BGH v. 30.09.2009
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Existenzgründer:
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- BGH v. 24.02.2005:
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.
- OLG Hamm v. 09.12.2008:
Auch gerade startende Teilnehmer an einem progressiven Vertriebssystem sind als Existenzgründer keine Verbraucher, sonder Gewerbetreibende.
Freiberufler:
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- AG Hamburg-Wandsbek v. 13.06.2008:
Allein der Umstand, dass sich ein Kunde im Internet bestellte Ware an eine Büroadresse liefern lässt, lässt nicht darauf schließen, dass er die Ware nicht als Verbraucher bestellt hat. Kann er darlegen, dass eine solche Bestellung für das Büro gar nicht in seine Kompetenzen fällt und dass er die eingegangene Ware ungeöffnet mit nach Hause genommen hat, so ist davon auszugehen, dass er als Verbraucher bestellt hat. Damit steht ihm auch ein Widerrufsrecht zu.
- LG Hamburg v. 16.12.2008:
Bestellt eine Rechtsanwältin Lampen und gibt sie dabei ihre Büroadresse als Lieferanschrift an und benutzt ihre berufliche E-Mail-Adresse, dann ist bei Anlegung des objektiven Empfängerhorizonts des Verkäufers davon auszugehen, dass es sich um eine Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt.
- BGH v. 30.09.2009
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Progressive Vertriebssysteme / Schneeballsysteme:
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Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Gewerbetreibenden:
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- OLG Hamm v. 28.02.2008:
Der an einer versteckten Stelle untergebrachte Hinweis "Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen." ist unwirksam, wenn er derart auf einem eBay-Angebot erscheint, dass er von einem Verbraucher leicht übersehen werden kann.
- OLG Koblenz v. 30.07.2008:
Partner eines durch Vermittlung von Ebay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer (hier: eine GmbH). Dass der Nutzername („jocus…“) neutral ist, indiziert nicht, es handele sich um einen privaten Teilnehmer. Die Möglichkeit, die Ebay-Nutzerdaten ohne weiteres zu ändern, lässt zuvor geschlossene Rechtsgeschäfte unberührt und eröffnet daher einem Unternehmer nicht im Nachhinein die nur für Verbraucher geltende Widerrufsbefugnis bei Fernabsatzverträgen.
Anbieterkennzeichnung bei Auktionsplattformen:
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- OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.