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eBay - Hinsendekosten - Textform - Rückabwicklung - Wertersatz - Widerrufsdesign - Widerrufsrecht - Widerrufsbelehrung - Widerrufsfrist - Widerrufsausschluss - Wertersatz Das Rückgaberecht § 356 BGB i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem Onlinehändler die Möglichkeit, das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht zu ersetzen. Im Prinzip ist das Rückgaberecht eine Form des Widerrufs, wobei eben die Widerrufserklärung konkludent in der Rücksendung der Ware liegt. Zweifelhaft ist daher, ob es nur die Wahl entweder Widerrufsrecht oder Rückgabe oder auch eine Kombination aus beidem geben kann. Auch das Widerrufsrecht kann durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden, was die Grenzen zwischen Widerruf und Rücksendung undeutlich erscheinen lässt. Gleichwohl ist der Unterschied rechtlich von großer Bedeutung: Beim Rückgaberecht kann der Unternehmer die Kosten der Rücksendung in keinem Fall auf den Verbraucher überwälzen, während dies beim Widerrufsrecht bei einem Warenwert von bis zu 40 € vertraglich vereinbart werden kann. Auch wird der Kaufvertrag bei Ausübung des Widerrufsrechts bereits durch die einseitige Erklärung des Kunden in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt, ohne dass der Unternehmer die evtl. schon ausgelieferte Ware zurückerhalten hat. Beim Rückgaberecht kann der Vertrag nur durch die Rücksendung der Ware zu Fall gebracht werden, was den Unternehmer u. U. davor bewahrt, den Kaufpreis bereits zurückgezahlt zu haben und dann jahrelang um den Rückerhalt der Ware kämpfen zu müssen. Durch die vom Widerrufsrecht abweichenden differenzierten Folgen haben sowohl der Verbraucher wie der Unternehmer Vor- und Nachteile; der Unternehmer, dem das Recht der Ersetzung des Widerrufsrechts durch das Rückgaberecht einseitig zusteht, muss also abwägen, ob ihm der Vorteil einer unbürokratischen praktischen Rückabwicklung lieber ist als die Möglichkeit, teilweise den Kunden die Rücksendekosten auferlegen zu können. Der Unternehmer, der von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, muss allerdings sorgfältig darauf achten, dass er dem Kunden den einfachen Weg des kostenlosen Verschickens der Ware nicht durch zusätzliche Auflagen oder Bedingungen oder Abwicklungsvorschriften erschwert, siehe hierzu Wildemann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 356 BGB, Rd.-Nr. 14: Das vereinbarte Rückgaberecht muss dem Verbraucher die Möglichkeit der uneingeschränkten Rückgabe eröffnen. Der Unternehmer darf daher an die Ausübung des Rückgaberechts keine weiteren als die gesetzlichen Bedingungen stellen. Verlangt der Unternehmer z.B., der Verbraucher müsse die Rückgabe begründen oder weitere als die in § 357 BGB genannten Kosten und Gefahren tragen, so ist die gesamte Ersetzung unwirksam. Dies gilt für die Information durch den Unternehmer, das Rückgaberecht sei bei Untergang oder Verschlechterung der Ware ausgeschlossen. Eine Einschränkung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf einem Rücksendeschein nur darum bittet, einen Grund für die Rücksendung anzugeben. Auch der durchschnittlich informierte Verbraucher wird die fehlende Verpflichtung zur Begründung nicht ohne weiteres erkennen und dadurch evtl. von einer Ausübung seines Rückgaberechts abgehalten. Ebenso ist zu entscheiden, wenn der Verbraucher nach der Vereinbarung zur Rücksendung der Ware einen vom Unternehmer mitgelieferten Rücksendeschein oder ein vom Unternehmer bestimmtes Versandunternehmen verwenden muss. Nicht zuletzt wird der Verbraucher durch den Unternehmer gebeten oder verpflichtet, die Versendung nur in der Originalverpackung zurückzusenden: Dies kann bei bruchgefährdeter Ware der Sorgfaltspflicht des Verbrauchers entsprechen, die Aufnahme in die Rückgabelehrung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn für Verbraucher der Eindruck erweckt wird, die Ausübung des Rückgaberechts stehe und falle mit der Verwendung der Originalverpackung. Dem Verbraucher steht bei fehlender Uneingeschränktheit des Rückgaberechts ein Recht zum Widerruf nach § 355 BGB zu.Besondere Bedeutung haben im Hinblick auf das Rückgaberecht die eBay-Auktionen gefunden. Teilweise wird nämlich aus dem Wortlaut des § 356 BGB geschlossen, dass die ordnungsgemäße Belehrung über das Rückgaberecht in Textform bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages nötig sei (was bei der bei eBay üblichen Form des Zustandekommens des Vertrages nicht möglich sei). Diese Auffassung stößt aber auf Widerspruch, auch eine Belehrung in Textform unmittelbar bei Lieferung der Ware sollte ausreichend sein, das dem Wortlaut des § 356 BGB eine gegenteilige Regelung nicht zu entnehmen sei. Wildemann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 356 BGB, Rd.-Nr. 21: Der Wortlaut „wird“ in § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB verdeutlicht, dass die Einräumung des Rückgaberechts weder vor noch zeitgleich mit dem Vertragsschluss erfolgen muss. Vielmehr kann dies auch nach Vertragsschluss, z.B. bei Zusendung der Ware, geschehen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 356 Abs. 1 BGB vorliegen.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Union derzeit an einer neuen Richtlinie; danach soll künftig dann nur noch das Widerrufsrecht möglich sein; das Rückgaberecht soll entfallen. Weiterhin ist vorgesehen, dann für alle Mitgliedsstaaten eine 2-wöchige Widerrufsfrist zwingend vorzuschreiben, so dass die derzeit in den Ländern unterschiedlichen Widerrufsfristen entfallen. Zwischenzeitlich hat jedoch der deutsche Gesetzgeber mit dem zum 04.08.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge einige Bestimmungen des BGB geändert und dem Onlinehandel auch eine neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung beschert; diese Änderungen sind auch für das derzeit noch immer zur Verfügung stehende Rückgaberecht maßgeblich, so dass eine Anpassung von Widerrufs- und Rückgabebelehrungen erforderlich ist. Hierzu wurde dem Handel eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt, die mit dem 04.11.2011 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen noch Belehrungen in der Form, wie sie nach dem 10.06.2010 vorgeschrieben war, benutzt werden (jedoch keine noch älteren). Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Kombination von Widerrufs- und Rückgaberecht: - nach oben -
Rückgaberecht bei eBay? - nach oben - Inhalt der Rückgabebelehrung: - nach oben -
Belieferungsaussschluss von Vielretournierern: - nach oben - Weiteres zum Thema Widerruf/Rückgabe: - nach oben -
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