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Anbieterkennzeichnung
- Auktionsplattform
- Bagatellverstoß
- eBay
- E-Mail-Adresse
- Linktiefe
- Scrollen
- Rechtsmissbrauch
- Telefonnummer
- Telefaxnummer
- Webdesign
- Widerrufsbelehrung
Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontaktformular
Nach Untersuchungen steht ein unzureichendes Impressum auf Platz 4 der Anlässe für eine Abmahnung. Die häufigsten Fehler sind:
- abgekürzte Vornamen
- fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde
- keine Handelsregisternummer
- Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- undeutliche Druckgestaltung des Impressumlinks
- umständliche Erreichbarkeit des Impressums
Die nötigen Impressumangaben müssen nach der Rechtsprechung des BGH über maximal zwei Links erreichbar sein. Und nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist ein Impressum-Link unzureichend, wenn er sich in drucktechnisch nicht hervorgehobener Form am unteren Ende einer längeren Seite befindet.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Hauke Timmermann im Shopbetreiber-Blog - Shoptipp: Was Sie beim Impressum beachten müssen
- Martin Rätze am 19.02.2010 im Shopbetreiber-Blog:
Was in einem Impressum stehen sollte
- Madeleine Pilous im Shopbetreiber-Blog
Achtung Abmahnfalle: Was in einem Impressum stehen sollte
- RA Max-Lion Keller (IT-Recht-Kanzlei)
2. Impressum-Reloaded: Eine Checkliste angesichts aktueller Rechtsfragen
- OLG Karlsruhe v. 27.03.2002:
Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
- OLG Hamburg v. 20.11.2002:
Die erforderlichen Anbieterkennzeichnungen durch ein Impressum eines Anbieters von Telediensten sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Die Führung dieser Angaben unter dem Begriff "Backstage" und die weitergehende Anordnung in der Weise, dass der Nutzer den Hinweis "Impressum" auf der rechten Bildschirmseite bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln erst nach vorherigem Scrollen vollständig lesen und die zugehörigen Angaben über die Antragsgegnerin erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte wahrnehmen kann, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG. Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen.
- LG Essen v. 04.06.2003:
Alle Daten zur Anbieterkennung »leicht erkennbar«, »unmittelbar erreichbar« und »ständig verfügbar« sein. Ein Link zur Anbieterkennzeichnung muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch nachgeordnete Web-Seiten zugreifen Es genügt daher nicht, wenn die Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person erst unter der Rubrik »Unternehmen« über das Unter-Menü »Zahlen und Fakten« gefunden werden können.
- OLG Naumburg v. 16.03.2006:
Bezeichnet sich ein Verkäufer im Rahmen seines Internetauftritts lediglich als "fachhandel 1a", liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG vor.
- OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.
- KG Berlin v. 11.05.2007:
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "über mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.
- OLG Frankfurt am Main v. 23.10.2008:
Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.
- OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2008:
Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
Impressum-Pflicht auf "Baustellen"-Seiten?: - nach oben -
- LG Düsseldorf v. 15.12.2010:
Enthält eine Vorschalt- bzw. Wartungsseite keinerlei keine Informationen zum tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeitsfeld ihres Betreibers, sondern verweist den Besucher auf einen späteren Zeitpunkt, dann hat der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, so dass eine Anbieterkennzeichnung durch ein Impressum nicht erforderlich ist.
Anbieterkennzeichnung auf Auktionsplattformen und Internetportalen: - nach oben -
- OLG Karlsruhe v. 27.04.2006:
Ein sog. Powerseller, der auf der Internetplattform eBay Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern tätigt, ist ein Unternehmer und somit auch zu einer vollständigen Anbieterkennzeichnung durch ein jederzeit leicht abrufbares Impressum verpflichtet. Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste haben den Namen und die Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Beim Angebot von Fernabsatzgeschäften auf einer Auktionsplattform handelt es ich um Teledienste.
- OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.
- OLG Düsseldorf v. 18.12.2007:
Wer als Unternehmer auf einer Portalseite auf sich und sein Warenangebot aufmerksam macht, muss dort auch ein volles Impressum veröffentlichen, das auch die Angabe des gesetzlichen Vertreters, der Handelsregistereintragung sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG enthält.
- OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.
Impressumpflicht in sozialen Netzwerken und Blogs: - nach oben -
- LG Köln v. 28.12.2010:
Eine Blogseite erfordert keine Anbieterkennzeichnung in Form eines Impressums, wenn es sich um eine reine Meinungsseite ohne geschäftlichen Charakter mit Kommunikation im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich handelt, die ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann. Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich persönlich auf die Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinaus geht. Insofern kann sich diese Kommunikation eben - typisch für das Internet - an die gesamte Internetgemeinschaft wenden. Die Ausnahme erfährt auch keine weitere Einschränkung dadurch, dass durch die Inhalte der Meinungsäußerung ein Bedürfnis entsteht, zu erfahren, wer hinter diesen Aussagen steht.
- LG Aschaffenburg v. 19.08.2011:
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Aufsichtsbehörde bzw. der Registereintragung: - nach oben -
- OLG Koblenz v. 25.04.2006:
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.
- OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Das Fehlen der Aufsichtsbehörde sowie der Handelsregisternummer im Impressum stellt nur einen Bagatellverstoß dar.
- LG Essen v. 11.02.2009:
Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird.
Vornamen: - nach oben -
- KG Berlin v. 13.02.2007:
Gibt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens an, so verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Ein solcher Verstoß ist in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
- OLG Brandenburg v. 10.07.2007:
Bei einem Geschäftsschreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Absender vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine derartige Unterlassung ohne Bedeutung für den Wettbewerb.
- LG Erfurt v. 10.04.2008:
Soweit ein Anbieter mit der Angabe der lediglich abgekürzten Vornamen seiner Informationspflicht gemäß § 5 TMG nicht nachkommt, ist dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- KG Berlin v. 11.04.2008:
Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
- OLG Düsseldorf v. 04.11.2008:
Das Fehlen der vollständigen Namensangabe eines Geschäftsführers stellt sich als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe eines vollständigen Vornamens ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.
Handelsregistereintragung: - nach oben -
- OLG Hamm v. 13.03.2008:
Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Nach nationalem Recht liegt immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn europarechtlich vorgeschriebene Pflichtangaben unterbleiben. Das gilt auch für die Handelsregistereintragung und die Registernummer. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
- OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Das Fehlen der Aufsichtsbehörde sowie der Handelsregisternummer im Impressum stellt nur einen Bagatellverstoß dar.
- LG Berlin v. 31.08.2010:
Fehlende Angaben über die Handelregistereintragung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Onlineshops stellen lediglich einen Bagatellverstoß dar. Sie verletzen keine wettbewerbsrechtlich relevanten Marktverhaltensregeln und dienen auch nicht dem Schutz des Verbrauchers.
USt-ID-Nr.: - nach oben -
- OLG Hamm v. 02.04.2009:
Fehlt im Impressum einer Anbieterplattform entgegen §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.
- LG Berlin v. 31.08.2010:
Fehlende Angaben über die Handelregistereintragung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Onlineshops stellen lediglich einen Bagatellverstoß dar. Sie verletzen keine wettbewerbsrechtlich relevanten Marktverhaltensregeln und dienen auch nicht dem Schutz des Verbrauchers.
Linktiefe / Klicks und Scrollen: - nach oben -
Datenbanken: - nach oben -
- LG Wuppertal v. 20.12.2006:
Auf eine Internetdatenbank ohne interaktive Bestellmöglichkeit findet das Teledienstegesetz keine Anwendung; Datenbanken benötigen daher kein Impressum.
E-Mail-Adresse und Kontaktformular: - nach oben -
- OLG Köln v. 13.02.2004:
Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i.S.v. § 6 Nr. 2 TDG.
- LG Essen v. 19.09.2007:
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung zum Anbieter hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist.
Störerhaftung des Impressum-Verantwortlichen: - nach oben -
- OLG Frankfurt am Main v. 12.02.2008:
Wer sich im Impressum einer Webseite als Verantwortlicher nennen lässt, haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat oder seinen Namen für das Impressum als Beauftragter im weitesten Sinne hergegeben hat.
BGB-Gesellschaft: - nach oben -
- OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.
GmbH: - nach oben -
- OLG Hamm v. 17.11.2009:
Die fehlende Angabe der Geschäftsführer im Impressum einer als GmbH firmierenden eBay-Verkäuferin ist wettbewerbswidrig. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, schreibt das Gesetz auch nicht vor. Es ist aber eine klare und verständliche Information erforderlich. An der ungenügenden Information im Bereich der Angebotsseite bei eBay ändert sich auch nichts dadurch, dass an anderer Stelle vollständige und richtige Angaben über die Antragsgegnerin enthalten sind. Denn dann wäre mindestens erforderlich, dass auf der Angebotsseite ein Link auf das an anderer Stelle vorhandene vollständige Impressum vorhanden gewesen wäre, der durch seine Kennzeichnung erkennen lässt, dass vollständige Informationen über den Verkäufer und seinen Vertreter darüber abgerufen werden können.
GmbH & Co.KG: - nach oben -
- LG Hamburg v. 14.08.2009:
Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TMG trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Stellt man auf Sinn und Zweck der Norm ab, so soll diese Vorschrift ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genügt aber bei der GmbH & Co. KG die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird.
- OLG Brandenburg v. 17.09.2009:
Die fehlende Angabe der Komplementärgeschäftsführerin und von deren Vertreter auf der Internetrepräsentanz der Kommanditgesellschaft eines Autohändlers ist nicht geeignet, den Wettbewerb oder die Kundeninteressen nachhaltig zu beeinflussen. Die Vorschriften des TMG sind insoweit nicht anwendbar, wenn über die Webseite keine Autokäufe getätigt werden können.
Unternehmergesellschaft: - nach oben -
Vertragsstrafe bei Unterlassungsverstoß: - nach oben -
- BGH v. 10.06.2009:
Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
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