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OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004 - 6 U 109/03 - Zur Angabe der erforderlichen Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten im Impressum eines Internet-Angebots

OLG Köln v. 13.02.2004: Zur Angabe der erforderlichen Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten im Impressum eines Internet-Angebots


Das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004 - 6 U 109/03) hat entschieden:
  1. Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben.

  2. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i.S.v. § 6 Nr. 2 TDG.



Gründe:

I.

Der Kläger, der B.d.V.u.V. e.V., beanstandet den Internetauftritt der Beklagten, der Firma M. M. (Deutschland) GmbH, als Verstoß gegen die Vorschriften des Teledienstgesetzes. Er hat dazu die Auffassung vertreten, § 6 Nr. 2 des Teledienstgesetzes zwinge die Beklagte zur Angabe ihrer Telefonnummer. Da sie dies unstreitig unterlassen habe, könne er - der Kläger - sie aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, außerdem stelle der Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 6 TDG zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 50 ff. d.A.), hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 6 TDG ergebe sich keine Verpflichtung für einen Diensteanbieter, seine Telefonnummer anzugeben. Selbst darauf komme es nicht an, weil nämlich die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden unstreitig die Möglichkeit anbiete, online durch Ausfüllen eines bestimmten Formulars um Rückruf zu bitten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung,
mit der er seinen in erster Instanz gestellten Schlussantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Begründung des Landgerichts trägt die klageabweisende Entscheidung nicht. Denn aus § 6 Nr. 2 TDG folgt, dass Diensteanbieter, zu denen unstreitig auch die Beklagte zählt, für geschäftsmäßige Teledienste nicht nur den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auch Angaben bereitzuhalten hat, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1 und 2 TDG folgt damit, dass die Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen muss, die die unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass das mehr als die Postanschrift und die E-Mail-Adresse sein muss. Denn die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse der elektronischen Post) zwingend vor. Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so der Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und "zumindest auf die Angabe der Telefonnummer" beziehen. Der Gesetzestext "unmittelbare Kommunikation", die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten muss, kann deshalb bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss. Selbst das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Postanschrift weder die eine noch die andere angegeben hat.

Die den potentiellen Interessenten von der Beklagten gegebene Möglichkeit, in Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, gibt ihnen keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDG verbietet es deshalb, diese von der Beklagten in Aussicht gestellte Rückrufmöglichkeit als ausreichend zu begreifen. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung die Frage problematisiert hat, ob der Gesetzgeber denn ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze einem Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer auch für den Fall zwingend vorschreiben könne, dass der Diensteanbieter über eine Telefonnummer nicht verfüge, ist es nicht notwendig, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der Senat nicht vorstellen kann, dass ein Anbieter von Telediensten nicht über einen Telefonanschluss verfügt, stellt sich diese Problematik allenfalls in diesem, bei realistischer Betrachtungsweise in der Praxis nicht denkbaren Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO analog. Soweit der aus § 4 UKlaG aktivlegitimierte Kläger den Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 6 Nr. 2 TDG zunächst dergestalt geltend gemacht hat, dass er von der Beklagten die Angabe einer Telefonnummer in ihrem Internetauftritt verlangt hat, kann offen bleiben, ob der Kläger stets Anspruch hierauf hätte, weil eine etwaige in der Umformulierung des Klageantrags liegende teilweise Klagerücknahme allenfalls einen geringfügigen, nicht ins Gewicht fallenden Teil des Klagebegehrens beträfe und deshalb für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung bliebe. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Ein Grund, gemäß § 543 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. In Frage steht die Anwendbarkeit des § 6 Nr. 2 TDG im Einzelfall.



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