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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 12.02.2008 - 11 U 28/07 - Haftung des im Impressum genannten Verantwortlichen

OLG Frankfurt am Main v. 12.02.2008: Zur urheberrechtlichen Haftung des im Impressum genannten Verantwortlichen


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.02.2008 - 11 U 28/07) hat entschieden:

   Wer sich im Impressum einer Webseite als Verantwortlicher nennen lässt, haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat oder seinen Namen für das Impressum als Beauftragter im weitesten Sinne hergegeben hat.



Siehe auch
Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten - Providerhaftung - Prüfungspflichten - Kontrollpflichten
und
Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin war aufgrund eines Lizenzvertrages mit dem Cartoonisten X ausschließlich berechtigt, sämtliche X-Cartoonvorlagen, -Fotos und -Texte durch Übertragung einfacher Nutzungsrechte zu verwerten. Nach dem Vertrag ist die Klägerin ferner berechtigt, Verstöße Dritter gegen die mit dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte in eigener Verantwortung zu verfolgen, insbesondere alle nach dem Urheberrechtsgesetz bestehenden Rechte gegenüber Verletzern selbständig geltend zu machen.

Auf der Internetseite www.….com wurden die beiden im Klageantrag aufgeführten Zeichnungen von X verwendet. Inhaber der Domain ist der Streitverkündete, Y. Im Impressum wird die Bankverbindung des Beklagten angegeben. Weiterhin ist der Beklagte unter der Überschrift „Unternehmensinformationen“ als „Geschäftsführung“ bezeichnet. Auf der Internetseite wird für Leistungen des Unternehmens des Beklagten geworben, welches anbietet, Werbung von Kunden auf anderen Webseiten einzublenden.

Wegen der Verwendung der beiden X-Cartoons mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Eine abgeänderte Unterlassungserklärung akzeptierte die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei für den Inhalt der Internetseite www.….com verantwortlich. Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.

Die Klägerin hat beantragt,

   den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die am Ende des Antrags vor der Klagebegründung abgebildeten Cartoons ganz oder in Teilen zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere wenn dies geschieht wie am 4.7.2006 im Internet unter www.….jpg und www.….jpg.

Der Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe nur die Speicherkapazität für die Internetseite im Rahmen des von ihm betriebenen Server-hostings zur Verfügung gestellt. Soweit er im Impressum genannt werde, habe er sein Einverständnis dazu telefonisch widerrufen.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Die Verletzung habe auf Internetseiten stattgefunden, die im Impressum auf ihn und seine Firma verwiesen habe. Die Einwilligung des Beklagten in die Angabe dieser Daten gehe über das reine Überlassen von Speicherkapazität hinaus. Der Beklagte habe jedenfalls nach außen den Anschein erweckt, inhaltliche Verantwortung für die Seiten zu übernehmen. Es sei ihm möglich und zumutbar gewesen, die Rechtmäßigkeit des Inhalts zu überprüfen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin verteidigte das angefochtene Urteil.

Die Berufung blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Beklagte ist passivlegitimiert. Der Beklagte ist gemäß § 100 UrhG für die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Danach haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für Urheberechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Der Begriff des Beauftragten ist weit zu verstehen. Dazu zählen auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißener Dekor II). Beauftragter in diesem Sinne ist deshalb beispielsweise auch eine eingeschaltete Werbeagentur (BGH GRUR 1994, 219,220 - Warnhinweis). Der Beklagte ist deshalb für die unberechtigte urheberrechtliche Nutzung auch dann verantwortlich, wenn der mit der Gestaltung der Seite www.….com befasste Y selbständiger Unternehmer und nicht bloß Mitarbeiter des Beklagten war. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist auf der in Rede stehenden Internetseite für Leistungen des Unternehmens … des Beklagten geworben worden (so der nicht bestrittene Klägervortrag Bl. 47 d.A., ferner Bl. 17 oben und Bl. 21 d.A.), so dass die Tätigkeit des Gestalters der Internetseite dem Beklagte zugute kam. Der Beklagte hatte dem Inhaber („owner“, Bl. 21 d.A.) Y sein Einverständnis erklärt, ihn im Impressum zu nennen. Das hat der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen (Bl. 45 d.A.). Soweit er mit der Berufung nunmehr behauptet, Y habe ihn „absprachewidrig“ in das Impressum aufgenommen (Bl. 131 d.A.), ist dieser Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Zum einen handelt es sich um den Widerruf eines Geständnisses, der nach § 290 ZPO auch in 2. Instanz nur zulässig ist, wenn die widerrufende Partei darlegt - und gegebenenfalls beweist -, dass der frühere Vortrag durch einen Irrtum veranlasst war. Dass sein Vortrag in 1. Instanz irrtümlich erfolgte, trägt der Beklagte jedoch nicht vor. Abgesehen davon ist die Behauptung, Y habe absprachewidrig gehandelt, in der Berufungsinstanz neu und nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Aus alledem ergibt sich, dass die Seite im Auftrag des Beklagten und letztlich zur Akquisition von Aufträgen für sein Unternehmen betrieben wurde. Der Beklagte war damit Verantwortlicher der auf der Internetseite betriebenen Werbung und konnte dem Beauftragten Weisungen erteilen und diese durchsetzen. Dann aber hatte der Beklagte die rechtliche Möglichkeit, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen.



Abgesehen davon würde der Beklagte auch als Störer haften. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, weshalb der Beklagte Störer im Sinne des § 97 UrhG ist. Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Hat der in Anspruch Genommene die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach richtet, inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II). Eine Rechtsverletzung begeht nicht nur der, der selbst unmittelbar die Rechtsverletzung adäquat-kausal herbeiführt, sondern auch derjenige, der willentlich und adäquat an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Als Mitwirkung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen handelnden Dritten, sofern der hierfür in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Ausgeführten ebenfalls erfüllt.

Zu Recht hat das Landgericht ferner das vom Beklagten reklamierte Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 TMG) nicht zu seinen Gunsten angewendet. Diese Privilegierung schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus (BGH WRP 2008, 1173, 1174 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt. Das ist jedoch angesichts der Verantwortung des Beklagten für den Inhalt der Seite www.….com zu verneinen. Eigene Informationen im Sinne der §§ 8 ff. TDG sind auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht (OLG Brandenburg WRP 2004, 627, 628; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.27). Ein solcher Fall liegt hier vor, da auf der genannten Seite auf Veranlassung des Beklagten Werbung für das Unternehmen des Beklagten getrieben wurde. ..."

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