Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben
 

E-Commerce- und Webshoprecht
 

Home  |   Datenschutz  |   Impressum  

 





 


AGB - Anbieterkennzeichnung - Impressum - Webdesign - Wettbewerb


Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Zutreffende und vollständige Informationen über das Bestellen auf der Webseite eines Onlineshops, über das Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, sind nötig, um dem Kunden eine bewusste Entscheidung für einen Vertragsabschluss über das Internet zu ermöglichen. Online erhält der Kunde keine persönliche Beratung. Deshalb müssen Onlineshops ein gesetzlich festgelegtes Minimum an Informationen über den Anbieter, das Angebot, die Preise und Kosten des Kaufs und der Lieferung sowie über bestehende gesetzliche Rechte wie das Widerrufs- und/oder Rückgaberecht, aber auch über den technischen Ablauf des Interneteinkaufs anbieten.

Man kann vorvertragliche Informationspflichten, Informationspflichten während des Bestellvorgangs und nachvertragliche Informationspflichten unterscheiden.

Bis zum 10.06.2010 ergaben sich die wesentlichen vorvertraglichen Informationspflichten aus § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen) sowie § 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV (Kundeninformationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr).

Ab dem 11.06.2010 finden sich die gesetzlichen Regeln über die vorvertraglichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen in den §§ 1-3 des Art. 246 EGBGB. Dem EGBGB werden drei Artikel (Artikel 246 bis 248) sowie fünf Anlagen angefügt. Artikel 246 EGBGB-E beinhaltet die Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen und entspricht im Wesentlichen unverändert den §§ 1 und 3 BGB-InfoV. Die Anlagen 1 und 2 beinhalten die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Zudem werden die Regelungen des bislang geltenden § 312c BGB integriert (Abs. 1 in Art. 246 § 1 EGBGB-E und Abs. 2 in Art. 246 § 2 EGBGB-E).

Auch aus anderen Rechtsvorschriften können sich weitere vorvertragliche Informationspflichten ergeben (z. B. § 5 TMG, PAngV, BatterieG usw.).

Abgesehen von derartigen Sonderregelungen kann man die Informationspflichten wie folgt zusammenfassen:

A) Unternehmerangaben:

  • Identität des Unternehmers

  • Unternehmensregister, Registernummer

  • die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird

  • die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten

B) Vertragsinhalt, Kosten:

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt

  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

  • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen

  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung

  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat

  • alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden

  • eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

  • Angaben darüber, wie der Nutzer Eingabefehler während des Bestellprozesses korrigieren kann

C) Website-Technik:
  • Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen

  • Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist

  • Information darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann

  • Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen

  • Unverzügliche Bestätigung des Zugangs der Bestellung auf elektronischem Wege

  • Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

D) Verhaltensregeln:
  • Information über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken

Fehlende oder unvollständige Erfüllung stellen Wettbewerbsverstöße dar, sodass dann auch mit entsprechenden Abmahnungen gerechnet werden muss.

Darüber hinaus sind ab 17.05.2010 auch die neu geschaffenen Informationspflichten für Dienstleister zu beachten, siehe hierzu Anbieterkennzeichnung und Dienstleistungen.









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Korrektur von Eingabefehlern: - nach oben -
  • Martin Rätze am 15.06.2009 im Shopbetreiber-Blog -
    Korrektur von Eingabefehlern: Worüber muss der Händler informieren?


  • LG Berlin v. 17.06.2003:
    Der Unternehmer muss bei Onlineangeboten den Kunden vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf die technischen Mittel hinweisen, die zur Behebung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stehen. Das Gesetz fordert gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV ausdrücklich eine Aktion des Unternehmers in Form der Aufklärung über die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass Verbraucher über die erforderliche technische Kenntnis verfügen, die nötig ist, um Eingabefehler mittels ihres Browsers zu beheben.

  • LG München v. 17.06.2008:
    Der Betreiber eines Internetportals zur Buchung von Reisen bzw. Flügen schuldet dem Kunden keine Beratung. Der Kunde lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken“ kann. Der Betreiber ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden.

  • OLG Hamburg v. 14.05.2010:
    Als wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG gelten Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Gem. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden darüber informieren, wie er mit den gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zum einen erkennen und zum anderen berichtigen kann. Der Unternehmer muss darüber hinaus technische Mittel integrieren, die eine Korrektur ermöglichen.




Informationspflichten nach dem Vertragsabschluss: - nach oben -
  • LG Bochum v. 24.10.2008:
    Nach dem Vertragsabschluss müssen dem Verbraucher bei eBay die Widerrufs- bzw. Rückgabelehrung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform zugehen. Das Unterlassen ist wettbewerbswidrig.




Link zu den Pflichtangaben: - nach oben -
  • OLG Köln v. 18.09.2009:
    § 4 Abs. 4 HWG stimmt mit der Richtlinie 2001/83 EG auch insoweit überein, als er das Erfordernis einer „guten“ Lesbarkeit der Pflichtangaben enthält. Auf einer Internetseite sind Pflichtangaben nicht gut lesbar dargestellt, wenn sich der zu ihnen führende Link am unteren Ende der Seite mit der Bezeichnung „Pflichttext“ neben weiteren Links wie „Impressum“ und „Datenschutz“ ohne besondere Hervorhebung befindet, so dass das Interesse des Verbrauchers nicht geweckt wird.