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Das Landgericht Wuppertal Urteil v. 20.12.2006 - 15 O 71/06 - Keine Impressumpflicht auf Internetdatenbanken

LG Wuppertal v. 20.12.2006: Keine Impressumpflicht auf Internetdatenbanken


Das Landgericht Wuppertal (Urt. v. 20.12.2006 - 15 O 71/06) hat entschieden:

   Auf eine Internetdatenbank ohne interaktive Bestellmöglichkeit findet das Teledienstegesetz keine Anwendung; Datenbanken benötigen daher kein Impressum.




Siehe auch Impressum und Stichwörter zum Thema Wettbewerb


Zum Sachverhalt:


Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, an dessen Prozessführungsbefugnis kein Zweifel besteht, beanstandet ein von der Beklagten in der "Cronenberger Woche" vom 20.01.2006 geschaltetes Inserat als wettbewerbswidrig, soweit die Beklagte dort mit dem Slogan wirbt:

   "Nölle KG, da wo der Händler kauft".

Ferner rügt die Klägerin den Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform www.mobile.de als Wettbewerbsverstoß unter Hinweis auf ein unzulängliches Impressum.

Die Klägerin hat beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen,

  1.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Behauptung "... da wo der Händler kauft!" zu werben und/oder

  2.  im Internet im Impressum nicht den gesetzlichen Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG anzugeben.


Den Klageantrag zu 1) hat der Kläger zurückgenommen, nachdem die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits ihr Markenrecht an dem beanstandeten Slogan nachgewiesen hat.

Die Beklagte wies das noch anhängige Klagebegehren unter Hinweis darauf zurück, dass das Teledienstgesetz auf ihren Internetauftritt keine Anwendung findet und damit der erhobene Vorwurf eines unzulänglichen Impressums unberechtigt sei. Hinsichtlich des Kostenantrages ist die Beklagte der Ansicht, dass es ausschließlich Sache der Klägerin sei, sich über sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen Kenntnis zu verschaffen, bevor sie den Rechtsweg beschreitet. Im übrigen behauptet die Beklagte unwidersprochen unter Vorlage eines Konvolutes von Kaufverträgen mit Händlern, dass ihr Werbeslogan inhaltlich richtig sei.

Die Klage blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Kammer folgt der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das Teledienstgesetz (TDG) auf den Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform www.mobile.de keine Anwendung findet. Selbst wenn man die Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des § 6 Abs. 1 TDG ansieht, berührt das Angebot der Beklagten nicht den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.

So heißt es in dieser Bestimmung, dass der Geltungsbereich des Gesetzes nur eröffnet ist bei

   "Angebote(n) von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit."

Vorliegend fehlt es bereits am interaktiven Zugriff, vor allem aber an der unmittelbaren Bestellmöglichkeit mit der Folge, dass das Teledienstgesetz und damit auch § 6 TDG nicht einschlägig ist. ..."

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