Anbieterkennzeichnung - Impressum - Mitteilungen im elektronischen Geschäftsverkehr - Medienstaatsvertrag
 

E-Commerce- und Webshoprecht
 

Home  |   Datenschutz  |   Impressum  

 





 


Abmahnung - AGB - Dienstleistungen - Impressum - Informationspflichten - E-Mail - Telefon - Telefax - Webdesign - Wettbewerb




Anbieterkennzeichnung im Internet


Auf Grund der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber zusätzliche Informationspflichten für Dienstleister geschaffen. Die DL-InfoV - oder „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer” ist ab 17.05.2010 in Kraft.

Die wesentlichen Pflichten ergeben sich aus den §§ 2 und 3 DL-InfoV. Bemerkenswert sind insoweit folgende Informationen:
  • über ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;

  • ggf. Angaben über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (Name und Anschrift des Versicherers, räumlicher Geltungsbereich);
  • zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Informationen müssen vom Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen also bei einem Online-Angebot am besten auf einer eigenen Unterseite zur Verfügung gestellt werden. Aber auch das Impressum kann geeignet sein (z. B. für die Angaben zur Haftpflichtversicherung). Auf jeden Fall muss der Dienstleister sicherstellen, dass diese Informationen "in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind".








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Vornamen: - nach oben -
  • OLG Brandenburg v. 10.07.2007:
    Bei einem Geschäftsschreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Absender vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine derartige Unterlassung ohne Bedeutung für den Wettbewerb.

  • LG Erfurt v. 10.04.2008:
    Soweit ein Anbieter mit der Angabe der lediglich abgekürzten Vornamen seiner Informationspflicht gemäß § 5 TMG nicht nachkommt, ist dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.




Anbieterkennzeichnung auf Auktionsplattformen und Internetportalen: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
    Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.

  • OLG Düsseldorf v. 18.12.2007:
    Wer als Unternehmer auf einer Portalseite auf sich und sein Warenangebot aufmerksam macht, muss dort auch ein volles Impressum veröffentlichen, das auch die Angabe des gesetzlichen Vertreters, der Handelsregistereintragung sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG enthält.

  • OLG Hamm v. 04.08.2009:
    Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.




Gesellschaften: - nach oben -
  • KG Berlin v. 11.04.2008:
    Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

  • OLG Hamm v. 04.08.2009:
    Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

  • OLG Düsseldorf v. 04.11.2008:
    Das Fehlen der vollständigen Namensangabe eines Geschäftsführers stellt sich als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe eines vollständigen Vornamens ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.