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Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln

Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln




Allgemeines:


Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Angabe der Fundstelle
-   Lesbarkeit / Schriftgröße
-   Mitteilung der Rangfolge
-   Werbung für "baugleiches" Produkt
-   Werbung mit fremdem Testergebnis
-   Lebensmittel
-   Medikamente
-   Medizinische Geräte
-   Politische Partei als "Testsieger"
-   Testergebnis als Schmähkritik



Einleitung:


Entsprechend dem Ansehen von Testeinrichtungen - besonders beispielsweise der Stiftung Warentest - spielt die Werbung mit Testergebnissen, die für den Vertreiber einer Ware günstig sind, eine große Rolle. Viele Anbieter erliegen dabei der Versuchung, ein älteres positives Testresultat für ein Produkt auch weiterhin auf neuere Produkte zu verwenden, obwohl an dem Produkt Veränderungen - seien es auch Verbesserungen - vorgenommen wurden.

Gegen eine zutreffende Werbung mit Testergebnissen im Rahmen vergleichender Werbung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; die Darstellung der Testergebnisse muss aber in objektiver und unverzerrter Art erfolgen.




Bei der Bewerbung mit älteren Testergebnissen scheidet eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nur dann aus, wenn der Veröffentlichungszeitpunkt deutlich erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich und technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Testergebnisse vorliegen.

Eine Irreführung stets dann anzunehmen, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern auf eine andere Ware bezieht. Das gilt selbst dann, wenn die beworbene der getesteten Ware äußerlich ähnlich oder die Waren technisch baugleich sind. Änderungen gleich welcher Art führen daher immer zu einem Verbot, mit der für die frühere Beschaffenheit vergebenen Bewertung zu werben,

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Die Werbung mit einer Alleinstellung - Spitzenstellung



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Allgemeines:


OLG Celle v. 19.05.2005:
Wird mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest geworben, liegt nicht in jedem Fall und auch nicht allein deshalb ein Wettbewerbsverstoß vor, weil entgegen der Empfehlung der Stiftung Warentest nur mit dem Testergebnis eines Einzelmerkmals und nicht mit dem Gesamttesturteil geworben wird.

BGH v. 06.12.2007:
Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.




LG Düsseldorf v. 21.12.2007:
Die Verwendung der Bezeichnung "F-Testsieger" erweckt bei potentiellen Kunden den Eindruck, so bezeichnete Produkte seien einem Vergleichstest mit Produkten anderer Hersteller unterzogen worden. Wettbewerbswidrig ist es daher, Produkte mit dieser Bezeichnung zu bewerben, wenn es sich nur um eine Funktionsüberprüfung im eigenen Betrieb des Anbieters handelt.

LG Düsseldorf v. 16.12.2008:
Zwar ist die zutreffende Werbung mit Testergebnissen im Rahmen vergleichender Werbung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Darstellung der Testergebnisse muss aber in objektiver und unverzerrter Art erfolgen. Es ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich der Hersteller auf die Wiedergabe des Ergebnisses einer Testkategorie beschränkt, solange dadurch das erzielte Gesamtergebnis nicht in relevanter Weise zum Nachteil der Konkurrenzprodukte verzerrt wird. Bei der Bewerbung mit älteren Testergebnissen scheidet eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise allenfalls dann aus, wenn der Veröffentlichungszeitpunkt erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich und technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Testergebnisse vorliegen. Umgekehrt ist eine Irreführung stets dann zu bejahen, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern auf eine andere Ware bezieht. Das gilt selbst dann, wenn die beworbene der getesteten Ware äußerlich ähnlich oder die Waren technisch baugleich sind. Änderungen gleich welcher Art führen daher immer zu einem Verbot, mit der für die frühere Beschaffenheit vergebenen Bewertung zu werben.

LG Duisburg v. 29.05.2009:
Für die Irreführung bzw. die Irreführungsgefahr reicht es bereits aus, dass sich der angesprochene Verkehr auf Grund der irreführenden Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasst. Eine Angabe ist regelmäßig dann als irreführend im Sinne des § 5 UWG zu beanstanden, wenn der angesprochene Verkehr im Zeitpunkt seiner Kaufentschließung zwar nicht mehr in einem Irrtum befangen ist, die betreffende Angabe aber geeignet war, ihn anzulocken und dem Angebot näherzutreten, das er sonst nicht oder nicht in dieser Weise beachtet hätte. Das Bewerben eines Olivenöls mit einem Testbericht der Stiftung Warentest, der eine ältere Ernte betraf, ist daher wettbewerbswidrig.

OLG Köln v. 18.12.2009:
Greift eine Werbemaßnahme Tests verschiedener Fachzeitschriften auf, ist sie zur Irreführung geeignet, wenn sie das positive Testergebnis einer Zeitschrift in einem bestimmten Einzelpunkt – hier: Reaktionszeiten (Ping) – herausgreift, das relevant schlechtere Ergebnis in einer der anderen genannten Blätter aber unerwähnt lässt.

LG Düsseldorf v. 26.03.2010:
Es ist eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die Aussage "Bester seiner Gruppe" anzunehmen, wenn nach dem Testergebnis Mitbewerber die gleiche Bewertung erhalten haben und somit gerade keine Hervorhebung eines der gestesteten Produkte als Gruppenbester oder eine Bezeichnung des Produkts als Testsieger vorgenommen wurde.

OLG Bremen v. 27.08.2010:
Es stellt keine "Werbung mit Testergebnissen" dar, wenn ein Unternehmen in einer Werbeanzeige ohne Fundstellenangabe auf eigene, offenkundig von ihr selbst bezahlte Umfragen zu eigenen Produkten hinweist.

LG Potsdam v. 06.05.2011:
Ohne Darstellung der Testkriterien und außerdem den Eindruck erweckend, das Testurteil stamme von einem neutrales Institut und nicht von einem privaten Dienstleistungsunternehmen, ist die Werbung mit dem Ergebnis „Bestes Möbelhaus“ geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen.

OLG Zweibrücken v. 01.09.2011:
Es ist irreführend, wenn ein Unternehmer mit einer Spitzenstellung als "Branchensieger" wirbt, weil er bei einem Branchentest "Platz 1" belegt habe, kleingedruckt in der Werbung jedoch auf prozentuale Fehlerquoten hinweist, die nach einem gewissen Rechenaufwand Zweifel an dem beworbenen Testergebnis begründen können.

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Die Werbung mit der Angabe "Testsieger" ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten "ersten Platz" im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt. Die Entscheidung "Schachcomputerkatalog" des BGH (13. Februar 2003, I ZR 41/00, GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sie den Werbenden nur in solchen Fällen von der Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung ausnimmt, in denen das in der Werbung verwendete Prädikat - wie vorliegend nicht - tatsächlich vergeben wurde (Spitzentrio).

LG Düsseldorf v. 18.07.2013:
Die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testurteil ist irreführend, wenn die Fundstelle des Tests nicht mehr ohne weiteres auffindbar ist.

BGH v. 15.08.2013:
Eine Werbung mit älteren Testergebnissen ist grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind.

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Angabe der Fundstelle:


BGH v. 16.07.2009:
Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein (Kamerakauf im Internet).

KG Berlin v. 11.02.2011:
Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

OLG Bamberg v. 27.07.2011:
Nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden, und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist.

LG Köln v. 06.10.2011:
Grundsätzlich ist die Angabe einer Fundstelle, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, angesichts der großen Werbewirksamkeit der Werbung mit einem solchen Test eine wesentliche Information, die der von der Werbung angesprochene Verbraucher nachvollziehen können muss. Wird die Fundstelle nicht angegeben, hat der Verbraucher kaum eine Möglichkeit, den Test nachzulesen und sich über die getesteten Produkte und die einzelnen getesteten Eigenschaften zu informieren.

OLG Köln v. 11.11.2011:
Die Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest sind auch auf eine Werbung mit Produktabbildungen anwendbar, wenn - nur - auf der Abbildung des Produktes Testsiegel und Ergebnis ohne Weiteres erkennbar sind, nicht aber die Fundstellenangabe.

OLG Dresden v. 11.02.2014:
Die Bewerbung eines Produkts oder einer Dienstleistung mit Testergebnissen unter Verwendung von TÜV-Siegeln ist wettbewerbswidrig, wenn nicht auf hingewiesen wird, wo der Verbraucher nähere Angaben zum Test erhalten kann.

OLG Oldenburg v. 31.07.2015:
Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Einer gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. -. Wird für ein Produkt mit einem nur im Internet nachlesbaren Testergebnis geworben, ist es ausreichend, wenn die Fundstelle entweder deutlich angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.

OLG Frankfurt am Main v. 24.03.2016:
Die Werbung mit einem Testergebnis im Internet verstößt gegen die sich aus § 5a UWG ergebenden Informationspflichten, wenn weder die Fundstelle des Tests genannt noch eine Verlinkung auf den vollständigen Tatbericht vorhanden ist.

OLG Frankfurt am Main v. 31.03.2016:
Bei der Werbung mit einem Testergebnis gehört es zu den Informationspflichten (§ 5a II UWG) des Anbieters, dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Wird hierzu eine Fundstelle in einer Publikation genannt, die im Buch- und Zeitschriftenhandel nicht ohne weiteres erhältlich ist, sind zusätzliche Angaben dazu erforderlich, wie die Publikation bezogen oder eingesehen werden kann. Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Verbraucher mit Hilfe von Recherchen in der Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek die Kontaktdaten des Verlags ermitteln kann.

BGH v. 21.07.2016:
Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. - Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist (LGA tested).

LG Kaiserslautern v. 08.11.2016:
Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "Auszeichnung für den besten Reifen-Service", ist die Fundstelle auf dem Werbeprospekt aber nicht hinreichend deutlich erkennbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine nicht lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich.

BGH v. 08.12.2016:
Die Schaltung eines elektronischen Verweises (Link) ist im Bereich der Werbung mit einem Testergebnis nicht zu fordern, sondern es reicht die Angabe einer Internetseite aus (Festhaltung BGH, 21. Juli 2016, I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076).

OLG Köln v. 07.04.2017:
Bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet muss entweder die Fundstelle bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben werden oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führen. Die Bezeichnung "... Magazin" ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend.

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Lesbarkeit / Schriftgröße:


Schriftgröße und Lesbarkeit von diversen Angaben auf Printmedien und im Internet

LG Tübingen v. 29.11.2010:
Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, wird die Fähigkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt.

KG Berlin v. 11.02.2011:
Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat - im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift -.

OLG Celle v. 24.02.2011:
Die Verwendung von Testergebnissen zur Werbung für ein Produkt ist wettbewerbswidrig, wenn in der Werbeanzeige nicht ausreichend deutlich lesbar angegeben ist, wo der Verbraucher nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Eine ausreichend deutliche Lesbarkeit in diesem Sinn erfordert im Regelfall die Verwendung einer Schrift, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet.

OLG Stuttgart v. 07.04.2011:
Die Verwendung von Testergebnissen zur Werbung für ein Produkt ist wettbewerbswidrig, wenn in der Werbeanzeige nicht ausreichend deutlich lesbar angegeben ist, wo der Verbraucher nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Eine ausreichend deutliche Lesbarkeit in diesem Sinn erfordert im Regelfall die Verwendung einer Schrift, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet.

OLG Bamberg v. 27.07.2011:
Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit von Hinweisen auf Testergebnisse lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben "erkennbar" zu sein haben, was in der Regel nur bei Verwendung einer Schrift der Fall ist, deren Größe 6-Didot-Punkte nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

OLG Koblenz v. 14.03.2012:
In eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt die Fundstelle des Testes angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Diese Grundsätze erfordern es, dass die Pflichtangaben „erkennbar“ sind. Erkennbar sind diese Angaben, wenn sie für den normal sichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind (Anschluss BGH, 10. Dezember 1986, I ZR 213/84, NJW 1988, 766 – 6-Punkt-Schrift).

OLG Oldenburg v. 31.07.2015:
Hinsichtlich der Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lesbarkeit von Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung übertragen, wonach Pflichtangaben erkennbar sein müssen. Eine Lesbarkeit für den durchschnittlich normalsichtigen Leser ist bei normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung im Regelfall bei Verwendung einer Schrift, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, anzunehmen.

LG Köln v. 29.10.2019:
Auch bei nicht besonders herausgestellter Darstellung des Hinweises "Testsieger" muss die Fundstelle - mit mindestens der Schriftgröße 6-Punkt - angegeben werden.

OLG Köln v. 10.07.2020:
Die in eine Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein, was auch voraussetzt, dass eine Fundstelle angegeben wird, die für den Verbraucher leicht auffindbar ist. Andernfalls ist der Verbraucher in seiner Möglichkeit beeinträchtigt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen, wodurch eine informierte geschäftliche Entscheidung beeinträchtigt wird.

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Mitteilung der Rangfolge:


BGH v. 11.03.1982:
Die Werbung "Test Gut" für ein von der Stiftung Warentest mit "gut" bezeichnetes Erzeugnis ist irreführend, wenn das Erzeugnis mit dieser Note unter dem Noten-Durchschnitt der getesteten Waren geblieben ist und der Werbende die Zahl und die Noten der besser beurteilten Erzeugnisse nicht angibt.

OLG Köln v. 28.05.2008:
Der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die Formulierung – nämlich die Verwendung der Pluralform “gehört damit zu den Testsiegern” statt des Singulars “ist (der) Testsieger” – bereits hinreichend deutlich erkennen, dass das Unternehmen bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht haben kann.

OLG Frankfurt am Main v. 13.01.2011:
Bei der Werbung mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest im Rahmen eines Fernsehspots muss grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit "sehr gut" bewertet worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Erzeugnis in Bezug auf alle getesteten Erzeugnisse (gerade noch) überdurchschnittlich war.

OLG Frankfurt am Main v. 25.10.2012:
Bei der Werbung mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest muss auch im Rahmen eines Fernsehspots grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit "sehr gut" bewertet worden sind und das Testergebnis des beworbenen Erzeugnisses gerade noch überdurchschnittlich war.

OLG Hamburg v. 14.11.2013:
Unter dem Aspekt der Irreführung über den Rang eines Qualitätsurteils im Rahmen eines Warentests ist die Werbung für ein Blutzuckermessgerät mit dem Testergebnis "GUT (1,9)" der Stiftung Warentest nicht irreführend, wenn die mit gleicher Note bewerteten Konkurrenzprodukte zwar bessere Punktwerte (1,7 bzw. 1,8) erzielt haben, im Test aber für kein anderes Produkt eine bessere Note (hier: "SEHR GUT") vergeben worden ist. In einem solchen Fall ist die Mitteilung über das Rangverhältnis der Bewertung keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG.

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Werbung für "baugleiches" Produkt:


OLG Zweibrücken v. 24.05.2012:
Die Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig. Sie ist dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind und wenn für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen. Eine Werbung mit einem Testergebnis wird aber dann irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen das Produkt die damals guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, da in diesem Fall nicht mit wahren Angaben, die nur falsch verstanden werden, geworben wird, sondern dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden.

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Werbung mit fremdem Testergebnis:


OLG Hamm v. 08.12.2009:
Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung ist darin zu sehen, dass ein Unternehmen auf seiner Internetseite ein Gaslexikon präsentiert und auf dessen Startseite positive Testergebnisse herausstellt, die sich nicht auf es, sondern auf ein Partnerunternehmen beziehen. Die angesprochenen Verbraucher können dadurch getäuscht werden, dass sie nicht erkennen, dass sich die Testergebnisse auf das andere Unternehmen beziehen.

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Lebensmittel:


LG Rostock v. 12.11.2010:
Werden Lebensmittel mit einem Testurteil der Stiftung Warentest beworben, obwohl sie nicht getestet wurden, so ist dies nur zulässig, wenn die beworbenen Lebensmittel derselben Charge angehören wie die getesteten. Es handelt sich jedoch um irreführende Werbung, wenn im Jahr 2010 gemolkene Milch mit einem Testurteil beworben wird, das sich auf Milch aus dem Jahr 2003/2004 bezieht.

BGH v. 15.08.2013:
Wird für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest geworben, müssen die beworbenen, zum Verkauf stehenden Produkte weder grundsätzlich derselben Charge angehören wie die getesteten Produkte noch muss das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge angegeben werden.

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Medikamente:


Arzneimittelwerbung

OLG Hamburg v. 30.06.2009:
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG in Verbindung mit Art. 90 lit. f der Richtlinie 2001/83/EG darf ein für die Behandlung von Kopflausbefall zugelassenes Arzneimittel auch dann nicht unter Verwendung eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben werden, wenn die Werbung keine (auch nur mittelbare) Gesundheitsgefährdung verursacht.

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Medizinische Geräte:


Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Die Werbung mit der Angabe "Testsieger" ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung für ein Blutzuckermessgerät nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten "ersten Platz" im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt. Die Entscheidung "Schachcomputerkatalog" des BGH (13. Februar 2003, I ZR 41/00, GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sie den Werbenden nur in solchen Fällen von der Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung ausnimmt, in denen das in der Werbung verwendete Prädikat - wie vorliegend nicht - tatsächlich vergeben wurde (Spitzentrio).

OLG Hamburg v. 14.11.2013:
Unter dem Aspekt der Irreführung über den Rang eines Qualitätsurteils im Rahmen eines Warentests ist die Werbung für ein Blutzuckermessgerät mit dem Testergebnis "GUT (1,9)" der Stiftung Warentest nicht irreführend, wenn die mit gleicher Note bewerteten Konkurrenzprodukte zwar bessere Punktwerte (1,7 bzw. 1,8) erzielt haben, im Test aber für kein anderes Produkt eine bessere Note (hier: "SEHR GUT") vergeben worden ist. In einem solchen Fall ist die Mitteilung über das Rangverhältnis der Bewertung keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG.

OLG Koblenz v. 27.03.2013:
Werden an einem technischen Gerät (hier: Blutdruckmessgerät) technische Veränderungen vorgenommen, stellt es eine Irreführung dar, wenn für die Geräte mit dem Hinweis auf eine Identitätsbescheinigung mit einem Prüfsiegel geworben wird, das nur für das nicht baugleiche Vorgängermodell erteilt wurde, während für die technisch veränderte Ausführung des beworbenen Geräts ein Zertifizierungsverfahren nicht durchgeführt, ein Prüfsiegel nicht erteilt und der Verwendung hierfür sogar ausdrücklich widersprochen wurde.

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Politische Partei als "Testsieger":


KG Berlin v. 10.11.2009:
Wird in einer parteipolitischen Werbung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (unter Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Kennzeichnung) der unzutreffende und rufschädigende Eindruck erweckt, eine bekannte Organisation habe den Service bestimmter Einrichtungen politischer Parteien getestet (und die Einrichtung der werbenden Partei sei "Testsieger"), kann analog § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

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Testergebnis als Schmähkritik:


LG Hamburg v. 18.09.2009:
Einem Hersteller von Elektrofahrrädern steht gegenüber einem Testverein ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bewertung zu, soweit es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt und insoweit es um die Bewertung der Bauteile als "unterstes Niveau, wie sie allenfalls an einem 100€- Baumarktfahrrad zu finden" seien, geht, wenn diese Meinungsäußierung den Charakter einer Schmähkritik hat, die nicht durch nachprüfbare Anknüpfungstatsachen belegt wird.

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