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OLG Oldenburg Urteil vom 31.07.2015 - 6 U 64/15 - Anforderungen an die Fundstellenangabe und deren Lesbarkeit bei Werbung mit einem Testergebnis

OLG Oldenburg v. 31.07.2015: Anforderungen an die Fundstellenangabe und deren Lesbarkeit bei Werbung mit einem Testergebnis


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 31.07.2015 - 6 U 64/15) hat entschieden:

  1.  Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Anschluss BGH, 16. Juli 2009, I ZR 50/07, GRUR 2010, 248).

  2.  Einer gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen.

  3.  Hinsichtlich der Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lesbarkeit von Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung übertragen, wonach Pflichtangaben erkennbar sein müssen. Eine Lesbarkeit für den durchschnittlich normalsichtigen Leser ist bei normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung im Regelfall bei Verwendung einer Schrift, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, anzunehmen.

  4.  Wird für ein Produkt mit einem nur im Internet nachlesbaren Testergebnis geworben, ist es ausreichend, wenn die Fundstelle entweder deutlich angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.




Siehe auch Die Werbung mit Testergebnissen und Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:


I.

Der Verfügungskläger macht gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend.

Die Verfügungsbeklagte bewarb in dem Bestellmagazin "Meisterhafter Sommer" (Ausgabe Juni 2014) auf den Seiten 15 und 19 verschiedene Elektrogeräte unter Angabe von Testurteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das (im Original vorliegende) Bestellmagazin bzw. die Anlage A 1 verwiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlagen A 5 und 6).

Die Parteien vertreten hinsichtlich der beworbenen Produkte "Grundig Bodenstaubsauger VCC 7070" und "BEEM Kontaktgrill Aromagrill" divergierende Auffassungen, ob die in den Testurteilen angegebenen Fundstellen (hinreichend) lesbar sind und insbesondere über eine ausreichende (Mindest-​) Schriftgröße verfügen, oder als unlauter und damit wettbewerbswidrig zu beurteilen sind. Hinsichtlich des weiteren Produkts der Fa. T. (Nass- und Trockensauger) meint die Verfügungsklägerin, es fehle auch an einer sachgerechten Fundstellenangabe; die in der Anzeige enthaltene Internetadresse (Homepage) reiche nicht aus.

Auf den vom Verfügungskläger unter Ordnungsmittelandrohung gestellten Unterlassungsantrag, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Elektrogeräte, insbesondere für fünf von der Verfügungsklägerin bezeichnete Produkte, unter Nennung der konkreten Produkte mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in leicht und eindeutig lesbarer Druckgröße wiederzugeben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 01.08.2014 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Gegen diesen am 18.08.2014 zugestellten Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Teilwiderspruch eingelegt, der sich nur auf drei Geräte (T. Nass- und Trockensauger, Grundig Bodenstaubsauger VCC 7070 und Beem Aromagrill) bezieht.

Das Landgericht hat mit dem am 15.01.2015 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen nebst dargestellten Anträgen inhaltlich verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die per Beschluss vom 01.08.2014 erlassene einstweilige Verfügung (insgesamt) aufrecht erhalten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Verfügungsbeklagte unter Bezugnahme ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen vor:

Das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend und weise Rechtsfehler auf. Die Bewerbung des Produkts der Fa. T. mit einem nur im Internet veröffentlichten Test sei nicht wettbewerbswidrig. Die Annahme des Landgerichts, eine Testfundstelle im Internet sei für den Verbraucher nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten auffindbar und damit grundsätzlich irreführend, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der beiden weiteren Geräte begründe das Landgericht seine Entscheidung mit Behauptungen, ohne auf die obergerichtlich entwickelten Prüfgrundsätze zurückzugreifen. Die Werbebroschüre verfüge über die nach der Rechtsprechung relevanten ausgleichenden optischen Effekte.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15.01.2015 - Az. 15 O 1852/14 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit Widerspruch eingelegt wurde, zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und ist der Ansicht, die vom Landgericht getroffene Entscheidung sei nicht zu beanstanden.





II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat teilweise Erfolg.

Vorab ist festzustellen, dass der Verfügungskläger zunächst einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine Werbung mit Testurteilen von insgesamt fünf Produkten geltend gemacht hat. Die Verfügungsbeklagte hat nach dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nur einen Teilwiderspruch - nämlich bezogen auf drei Produkte - eingelegt. Im Übrigen will sie eine Abschlusserklärung abgegeben haben.

Soweit das Landgericht ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 01.08.2014 aufrecht erhalten hat, ist der Urteilstenor nicht präzise gefasst. Die Werbung hinsichtlich zweier Produkte war überhaupt nicht mehr Gegenstand des Urteilsverfahren. Deshalb beschränkte sich die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung nach dem Teilwiderspruch auf lediglich drei Produkte. Nur insoweit war darüber zu befinden, ob die Werbung als unlauter zu qualifizieren ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insgesamt zulässig.

Der Verfügungskläger ist als ein der Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen dienender eingetragener Verein klagebefugt und aktivlegitimiert; seine entsprechende Befugnis folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Problematik der Dringlichkeit wird in der Berufungsinstanz durch die Verfügungsbeklagte nicht mehr ausdrücklich angesprochen und problematisiert, nachdem der Kläger seinen Vortrag, er habe von der Werbung nach der am 08.07.2014 erfolgten Abmahnung erst in der 27. Kalenderwoche Kenntnis erlangt, zuvor sei ihm die Werbung nicht bekannt gewesen, durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin G. S. glaubhaft gemacht hat (Anlage A 7). Von einer besonderen Dringlichkeit kann überdies gemäß § 12 Abs. 2 UWG ohne weiteres ausgegangen werden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - soweit über ihn noch in der Berufungsinstanz zu entscheiden ist - ist überwiegend begründet. Hinsichtlich zweier Produkte ist ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers gegeben.




Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 2 UWG; insoweit hat er den Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Verfügungsbeklagte hat eine geschäftliche Handlung i. S. v. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG vorgenommen, indem sie in der von ihr vertriebenen Werbebroschüre "Meisterhafter Sommer" (Ausgabe Juni 2014) mit der Wiedergabe von Test- bzw. Qualitätsurteilen hinsichtlich bestimmter Produkte geworben hat.

Da nach der Auffassung des Senats die Lesbarkeit der Fundstellenangabe in Bezug auf die Heftausgabe für einen durchschnittlich normalsichtigen Betrachter jedenfalls hinsichtlich zweier Produkte ohne besondere Konzentration und Anstrengung nicht gewährleistet ist, ist die geschäftliche Handlung hinsichtlich dieser beiden Produkte als unlauter einzustufen.

Anders verhält es sich mit dem Inhalt der Werbeaussage für das Produkt der Fa. T. und deren Beurteilung. Insoweit ist eine Differenzierung nach dem Inhalt der Werbeaussage im Vergleich zu den weiteren Werbeaussagen geboten.

1. Grundig Bodenstaubsauger VCC 7070 und BEEM "Aromagrill"

Hinsichtlich der Werbung für den Grundig Bodenstaubsauger und den BEEM "Aromagrill" ist die geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten als unlauter zu bewerten.

Gemäß §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Danach müssen in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist ( vgl. BGH GRUR 2010, 248 in juris Rn 30).

Nach § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i. S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind gemäß 3 Abs. 2 UWG jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Möglichkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt (vgl. BGH GRUR 2010, 248 in juris Rn 31; KG GRUR-​RR 2011, 278 = MDR 2011, 501 in juris Rn 6; OLG Bamberg, 3 U 81/11 Seite 3 - Anlagenband).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Testergebnisse der Stiftung Warentest, sondern generell für Tests, die in (Fach-​) Zeitschriften veröffentlicht werden (vgl. KG aaO in juris Rn 7).

Einer gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (vgl. KG GRUR-​RR 2011, 278 in juris Rn 8). Eine leichte Auffindbarkeit bedingt nämlich, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. OLG Celle GRUR - RR 2011, 278 = MD 2011, 436 in juris Rn 7).

Hinsichtlich der Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lesbarkeit von Pflichtangaben hinsichtlich der Heilmittelwerbung übertragen, wonach Pflichtangaben erkennbar sein müssen (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 301 in juris Rn 12 ff). In der Auslegung des Bundesgerichtshofs bedeutet das eine Lesbarkeit für den durchschnittlich normalsichtigen Betrachter bzw. Leser bei normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung; eine bei Verbrauchern vorhandene Fehlsichtigkeit bleibt unberücksichtigt, weil eine solche in ganz überwiegendem Maße durch optische Hilfsmittel ausgeglichen wird und sonst wegen der Vielfältigkeit von Sehschwächen eine Abgrenzung der noch vorhandenen Erkennbarkeit kaum möglich wäre (vgl. BGH GRUR 1987, 301 in juris Rn 13). Die Voraussetzung der Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter hat der Bundesgerichtshof im Regelfall bei der Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl.  BGH GRUR 1987, 301 in juris Rn 12 ff; GRUR 1993, 52 in juris Rn 8; KG GRUR-​RR 2011, 278 in juris Rn 9; OLG Celle GRUR-​RR 2011, 278 in juris Rn 7; OLG Bamberg, aaO).

An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Nicht mehr hinreichend erkennbare (lesbare) notwendige Werbeangaben sind geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Auf eine besondere Schutzbedürftigkeit in Zusammenhang mit Werbeaussagen kommt es dabei nicht an.



Den dargestellten Anforderungen und Grundsätzen werden die Fundstellenangabe bezogen auf die Heftausgaben in der hier angegriffenen Werbung für die genannten Produkte der Firmen Grundig und BEEM nicht gerecht, weil die erforderliche Lesbarkeit nicht gegeben ist. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, welche konkrete Schriftgröße von der Verfügungsbeklagten gewählt wurde. Eine Lesbarkeit ohne besondere Konzentration und Anstrengung ist nach Auffassung des Senats nicht gewährleistet. Nicht sämtlichen Senatsmitgliedern war es ohne besondere Anstrengung und Konzentration gelungen, die Fundstellenangaben aus angemessener Entfernung zu lesen und zu entziffern. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass für den normalsichtigen Betrachter bzw. Leser bei normalen Sichtverhältnissen sowie unter Annahme einer Korrektur einer vorhandenen Sehschwäche ohne besondere Konzentration und Anstrengung die Fundstellenangabe (Heftausgabe) in dem jeweiligen Qualitätsurteil lesbar ist. Besonderheiten der graphischen Gestaltung, die die in der geringen Schriftgröße begründete Erschwernis der Lesbarkeit durch ausgleichende optische Effekte kompensieren oder wettmachen würden, sind nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Produkts der Fa. Grundig auf Seite 15 der Werbebroschüre ist nicht einmal von Relevanz, ob die Fundstellenangabe/Heftausgabe 12/2011 des "Testmagazins" als lesbar einzustufen ist. Es kommt nämlich als Besonderheit hinzu, dass ein zweites Testurteil abgedruckt ist, welches die Anforderungen an die Lesbarkeit eindeutig nicht erfüllt, da die Fundstellenangabe dieses Testurteils "Haus & Garten - Test" nur aus allernächster Nähe - wenn überhaupt - und nur unter Aufwendung besonderer Konzentration und Aufmerksamkeit lesbar ist. Verwiesen wird in diesem Testurteil auf die Fundstellenangabe/Heftausgabe 2.2011. Diese Angabe hätte in dem Kästchen ohne Probleme in deutlich erkennbarer Schriftgröße gedruckt werden können. Jedenfalls insoweit ist ein Wettbewerbsverstoß wegen einer unlauteren Handlung anzunehmen und festzustellen.

In diesem Zusammenhang kann weiter angeführt werden, dass der vorhandene Werbeplatz der beiden Produkte durchaus ausreichend Raum für größere Angaben zu den Fundstellen/Heftausgaben gelassen hätte, so dass das jeweilige Testurteil mit teils größerer Schriftgröße hätte abgedruckt werden können.

Es ist dem Senat nicht verständlich und nachvollziehbar, weshalb die Verfügungsbeklagte unter Ausnutzung des für das jeweilige Produkt vorhandenen Werberaumes auf den Seiten 15 und 19 die für die Verbraucher wichtige Information der Fundstellenangabe nicht in einer Schriftgröße hat drucken lassen, die im Hinblick auf die Lesbarkeit keine Zweifel aufkommen lassen.

Es wäre für die Verfügungsbeklagte ohne weiteres möglich gewesen, unter Ausnutzung der vorhandenen Platzverhältnisse eine sichere und eindeutige Lesbarkeit sicherzustellen. Gerade das durfte von ihr unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze und der Bedeutung der Informationspflicht auch erwartet werden.




Die geschäftliche Relevanz hat der Senat bei einer - wie hier - Verletzung einer wesentlichen Informationspflicht i. S. v. § 5 a Abs. 2 UWG nicht gesondert zu prüfen (vgl. Köhler/Bornkamm - Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 5 a Rn 56; OLG Celle GRUR-​RR 2011, 278 in juris Rn 9; OLG Bamberg aaO). Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus der Verletzung des Gebots der fachlichen Sorgfalt, weil die Fundstelle nicht leicht und eindeutig lesbar ist und dem Verbraucher deshalb nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Test eröffnet ist. Das beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen, wodurch seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. OLG Brandenburg MD 2013, 709 <712>).

2. T. Nass- und Trockensauger

Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG hinsichtlich der nunmehr zu betrachtenden Werbung für ein Produkt der Fa. Thomas in dem genannten Bestellmagazin, der ein Testergebnis beigefügt ist, aus dem sich unter Angabe der Internetseite TECHNIK ZU HAUSE.de das Qualitätsurteil "sehr gut" entnehmen lässt, besteht - anders als das Landgericht meint - nicht.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit dem Testergebnis wird unter Hinweis auf die unter Ziffer 1 dargestellten allgemeinen Grundsätze (Seiten 6 - 8) den zu stellenden Anforderungen gerecht und kann deshalb nicht als unlauter qualifiziert werden. Der interessierte, potentielle Verbraucher kann auf einfache Art den Test für das von der Verfügungsbeklagten angebotene Produkt finden und nachlesen.

Diese Werbung enthält eine ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe, in- dem sie durch eine ausreichende Schriftgröße auf die betreffende Internetseite des mit dem Test befasst gewesenen Unternehmens verweist. Die Schriftgröße wird von dem Verfügungskläger in Bezug auf diese Werbung zwar ebenfalls beanstandet, unter Berücksichtigung der erfolgten Darstellung bestehen hinsichtlich der Lesbarkeit jedoch keine ernsthaften Zweifel. Des Weiteren moniert er, dass die Fundstellenangabe nicht sachgerecht erfolgt sei, weil es den angesprochenen Verbrauchern selbst überlassen bleibe, sich den entsprechenden Artikel aus der Internetseite herauszusuchen. Dass ein Erscheinungsdatum in der Fundstellenangabe nicht enthalten ist, also die Quellenangabe wie bei Printmedien fehlt, hat der Verfügungskläger nicht ausdrücklich beanstandet. Die Verfügungsbeklagte hat in Bezug auf diese Werbung ausgeführt, diese sei vollständig, die Internetplattform "TECHNIK ZU HAUSE.de versehe ihre Tests nicht mit einem Datum, weil die Tester das Produkt ohne Zeitangabe getestet hätten. Deshalb habe sie keine weitergehenden Angaben machen können. Diesem Sachvortrag ist der Verfügungskläger nicht entgegen getreten, so dass er als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Das Landgericht hat dazu in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet sei unzulässig. Der Verbraucher müsse auch die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können. Diese Argumentation und Auffassung des Landgerichts überzeugt nicht. Denn sie würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass eine Werbung mit einer Bezugnahme auf eine nur im Internet zugängliche Information generell wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre. Das aber würde der heutigen, stets zunehmenden gesellschaftlichen Bedeutung des in der Bevölkerung weit verbreiteten Internets, das von weiten Bevölkerungskreisen tatsächlich genutzt wird, nicht gerecht.

Derart weitgehende Deklarationspflichten - wie vom Landgericht angenommen - können nicht verlangt werden; sie sind zum Schutz des Verbrauchers in der konkreten Fallkonstellation auch nicht erforderlich. Wenn über ein getestetes Produkt das Testergebnis in Printmedien nicht veröffentlicht ist, kann es dort naturgemäß nicht nachgelesen werden. Der situationsadäquat handelnde durchschnittlich aufmerksame Verbraucher kann aus der Werbeanzeige auch ohne weiteres entnehmen, dass er das Testurteil im Einzelnen lediglich im Internet nachlesen kann, insoweit wird er nicht irregeführt. Es obliegt seiner eigenen Entscheidung, ob er sein mögliches Interesse an dem Produkt aufgibt oder - soweit er nicht über einen Internetanschluss verfügt - sich den Testbericht auf andere Weise zugänglich macht. Damit wird dem potentiellen Verbraucher nicht mehr abverlangt, als bei einer Werbung mit einem Testergebnis unter Angabe der Heftausgabe. Denn auch bei einer Werbung in Printmedien unter Angabe der Heftausgabe bleibt es dem Verbraucher nicht erspart, sich den Testbericht zunächst zu besorgen, was im Einzelfall mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Ein qualitativer Unterschied der unterschiedlichen Werbungen ist deshalb nicht erkennbar.



Bei einer Werbung für ein Produkt mit einem im Internet nachlesbaren Testergebnis ist es allerdings erforderlich, dass die Fundstelle entweder deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt (vgl. BGH GRUR 2010, 248 in juris Rn 32). Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit dem Testergebnis wird diesen Anforderungen gerecht.

Die Verfügungsbeklagte hat zunächst unwidersprochen darauf aufmerksam gemacht, dass das betreffende Produkt ohne Zeitangabe getestet wurde. Insoweit war es ihr überhaupt nicht möglich, einen spezifischen Quellennachweis anzugeben. Dieser dient auch lediglich dazu, dem Verbraucher die leichte Auffindbarkeit des Tests und der mit dem Test verbundenen Ergebnisse zu ermöglichen, um den dokumentierten Test lesen und studieren zu können, bevor er sich zu einer Kaufentscheidung entschließt.

Diese Möglichkeit wird ihm grundsätzlich auch eingeräumt, wenn er auf einer Internetseite den Test leicht auffinden und nachlesen kann. Das ist für den interessierten Verbraucher hier durch die Werbung gewährleistet, so dass sie nicht als unlauter beurteilt werden kann. Hinsichtlich des Produkts "T. Nass- und Trockensauger" wird für den durchschnittlichen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher erkennbar im Rahmen des Testergebnisses auf eine gut und deutlich lesbare Internetadresse hingewiesen.

Nach Eingabe der angegebenen Internetadresse gelangt der Werbeadressat auf die Internetseite "TECHNIK ZU HAUSE". Bereits auf der ersten Seite erscheint an deutlich sichtbarer und prominenter Stelle ein in einer rot- bzw. orangefarben unterlegten und damit hervorgehobenen Leiste (Home, Testberichte, Haushaltsgeräte, Smart Living, Garten, Personal Care, Suche und Impressum) mit "Testberichte" beschriebenes Feld, das durch Anklicken ein weiteres Fenster öffnet. Auf dieser weiteren Seite lassen sich die Testberichte der einzelnen getesteten Produkte sofort auf verschiedenen Seiten - so auch der "T. Nass- und Trockensauger" auf Seite 4 - nachlesen. Der Testbericht für das Produkt der Fa. T. datiert vom 28.01.2013.

Nach den dargestellten Umständen erscheint die Bezugnahme auf die genannte Internetadresse ausreichend.

Der nachgelassene Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 20.07.2015, den der Senat vollständig zur Kenntnis genommen hat, gibt unter Berücksichtigung der erfolgten Darlegungen keinen Anlass für eine abweichende Bewertung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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