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OLG Köln Beschluss vom 11.11.2011 - I-6 U 188/11 - Zur Pflicht zur Angabe der Fundstelle bei Werbung mit einem Testergebnis
 

 

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OLG Köln v. 11.11.2011: Zur Pflicht zur Angabe der Fundstelle bei Werbung mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest


Das OLG Köln (Beschluss vom 11.11.2011 - I-6 U 188/11) hat entschieden:
Die Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest sind auch auf eine Werbung mit Produktabbildungen anwendbar, wenn - nur - auf der Abbildung des Produktes Testsiegel und Ergebnis ohne Weiteres erkennbar sind, nicht aber die Fundstellenangabe.




Gründe:

Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 26.9.2011 Bezug. An der darin geäußerten Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 fest. Dieser Schriftsatz gibt indes Veranlassung, Folgendes zu ergänzen bzw. zu vertiefend zu wiederholen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest die Fundstelle anzugeben ist. Denn der Verbraucher kann das Testergebnis nur dann zutreffend einordnen und bewerten, wenn ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Einzelheiten des Tests zu recherchieren. Warum diese gefestigten Grundsätze auf eine Werbung mit Testsiegeln, die sich auf Produktabbildungen befinden, nicht anwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Denn die irreführende Wirkung der Werbung wird hierdurch nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für angängig gehaltenen Differenzierung danach, ob mit einem gesonderten Hinweis oder „nur“ mittels der Produktabbildung mit einem Testergebnis geworben wird. Auch dies ist für die Beurteilung der Relevanz der vorenthaltenen Information unerheblich.

Fraglich kann allenfalls sein, ob die Wiedergabe einer Produktabbildung, auf der sich ein Testsiegel befindet, eine Werbung mit dem Testergebnis darstellt. Dies ist aber eine (unten zu behandelnde) Tatfrage, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann.

Soweit die Antragsgegnerin ein Interesse an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts geltend macht, können die insofern vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf ein Berufungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz übertragen werden. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist - auch wegen der begrenzten Rechtsmittelmöglichkeiten - nicht zur Klärung solcher Fragen geeignet.

2. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. In der angegriffenen Werbung wird mit dem Testergebnis „Sehr gut“ geworben. Die Antragsgegnerin geht insofern von falschen tatsächlichen Gegebenheiten aus. Zwar trifft es zu, dass der Schriftzug „Stiftung Warentest“ nicht leicht lesbar ist. Das bekannte Testsiegel ist aber (selbst in schlechteren Kopien des angegriffenen Prospekts) ebenso ohne weiteres erkennbar wie die Beurteilung „sehr gut“. Zudem hebt sich das Siegel durch seine farbliche Gestaltung mit den Signalfarben „rot“ und „gelb“ deutlich vom blau-grauen Hintergrund der Verpackung des Rasierers ab. Durch das Testsiegel „Sehr gut“ wird daher ein erheblicher zusätzlicher Kaufanreiz geschaffen. Die Aussagen der Antragsgegnerin „Die Testergebnisse treten durch ihre Schlichtheit dabei eher in den Hintergrund und sind wegen ihrer geringen Größe auch kaum zu entziffern“ (Seite 3 des genannten Schriftsatzes) ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar (möglicherweise deutet die Aussage am Ende des Schriftsatzes, streitgegenständlich sei „Butter“, darauf hin, dass der Antragsgegnerin eine andere Werbung vor Augen stand).

Schließlich können auch die (begrenzten) Schwierigkeiten, die der Antragsgegnerin durch die Vermeidung einer solchen Irreführung entstehen, es nicht rechtfertigen, der Antragsgegnerin die Vorenthaltung einer wesentlichen Information zu gestatten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht bedeutet, dass die Antragsgegnerin alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergeben muss, dass sie lesbar sind. Es ist ihr lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten.









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