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Landgericht Köln Urteil vom 29.10.2019 - 33 O 55/19 - Schriftgröße bei Werbung mit Testurteil muss

LG Köln v. 29.10.2019: Schriftgröße des Hinweises auf die Fundstelle bei Werbung mit Testurteil


Das Landgericht Köln (Urteil vom 29.10.2019 - 33 O 55/19) hat entschieden:

   Auch bei nicht besonders herausgestellter Darstellung des Hinweises "Testsieger" muss die Fundstelle - mit mindestens der Schriftgröße 6-Punkt - angegeben werden.




Siehe auch
Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln
und
Stichwörter zum Thema Werbung


Tenor:


  1.  Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr für Wand- und Deckenfarbe, insbesondere für das Produkt "B ", mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben, wenn dies geschieht wie in dem Werbeprospekt "C", Nr. xx/19, wie nachfolgend eingeblendet




  2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.05.2019 zu zahlen.

  3.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung und Kosten der Rechtsverfolgung wegen einer Informationspflichtverletzung bei der Werbung mit einem Testsiegel in einem Werbeprospekt.

Der Kläger ist der Verband T - e.V., deren Mitglieder auch Wettbewerber der Beklagten sind. Der Kläger ist über 35 Jahre tätig und nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.

Die Beklagte wirbt in ihrem Werbeprospekt Nr. xx/19 für die Wand- und Deckenfarbe "B " mit der Wiedergabe eines Testurteils der Stiftung Warentest (K 3, Bl. 53). Das auf dem Farbeimer abgedruckte Testurteil ist schwer leserlich. Es ist erkennbar, dass das Produkt B Testsieger wurde.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.2.2019 erfolglos ab. Der Kläger macht Abmahnkosten i.H.d. Pauschale von 178,50 € geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5 a Abs. 2 UWG, weil ein durchschnittlicher Verbraucher die Angabe, wo der Test nachgelesen werden kann, nicht leicht und eindeutig entziffern könne. Daneben stützt der Kläger den Verstoß auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Er ist der Meinung, die Fundstellenangabe müsse mindestens in Schriftgröße 6 erfolgen, die Beklagte habe lediglich Schriftgröße 2 verwendet. Er stützt sich auch auf Sinn und Zweck der EU-Verordnung vom 12.12.2011 über Mindestgrößen von Pflichtangaben bei Lebensmittelpackungen.

Die Klage ist der Beklagten am 30.04.2019 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt,

   wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil es ihm an den erforderlichen Mitgliedern in der Branche der Beklagten fehle.

Die Beklagte werbe auch nicht mit dem Testergebnis, sondern mit einer originalgetreuen Abbildung des Produkts. Sie sei für die Gestaltung des Farbeimers nicht verantwortlich, da sie nicht Herstellerin des Produktes war. Daher mangele es der Beklagten an der Passivlegitimation.

Der Prospekt biete keinen ausreichenden Platz, um mit den Testergebnissen in redlicher Weise zu werben. Der Verbraucher sei nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, weil er erst in den Markt fahren müsse, um das Produkt zu erwerben. Dort könne er es genau in Augenschein nehmen und dann die Fundstelle nachlesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2,8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

a) Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.

Danach sind Verbände anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Jedenfalls ist keine Mindestanzahl an Mitgliedern erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 5.06.1997 - I ZR 69/95, Tz. 36), damit ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Es ist ausreichend, dass die Gewerbetreibenden aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/ oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 5.06.1997, aaO., Tz. 36).

Die Fa. Reincke Naturfarben aus Horneburg und die Fa. P sind Mitglieder des Klägers und weisen die erforderliche Merkmale auf. Beides sind Unternehmen aus dem Bereich des Bau- und Heimwerkerbedarfs. Ebenso sind die M Dienstleistung GmbH & Co. KG, die Q Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG sowie die R GmbH & Co. KG Mitgliedsunternehmen des Klägers, die auch Wandfarben anbieten und damit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie die Beklagte tätig sind.

b) Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Werbeprospekt für "B " mit der Wiedergabe eines Testurteils der Stiftung Warentest geworben hat, eine geschäftliche Handlung i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen.



c) Diese geschäftliche Handlung ist unlauter.

Nach § 5 a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wesentlichkeit einer Information und die Feststellung, ob sie iSd. Norm "vorenthalten" wird, in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Je bedeutsamer eine Information für den Verbraucher ist, umso größere Anstrengungen sind dem Unternehmer in der Regel zuzumuten, um dem Verbraucher diese Information zu verschaffen (vgl. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. [2016], § 5a Rn. 75).

Eine "wesentliche Information" ist dann gegeben, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1275/1277 - "Zweigstellenbriefbogen"; GRUR 2016, 1076/1078 - "LGA tested"). Hierzu genügt nicht bereits, dass die Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Der Unternehmer ist nicht gehalten, ungefragt auch weniger vorteilhafte oder negative Eigenschaften des eigenen Angebots offenzulegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 945/948 - "Standardisierte Mandatsbearbeitung"), sofern dies nicht zum Schutze der etwa gesundheits- oder sicherheitsbezogenen Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 5a Rn. 3.11).

Gem. §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es danach als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.; BGH, Urteil vom 21. März 1991 - I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 - 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159; KG, Beschluss vom 11.2.2011 - 5 W 17/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.4.2011 - 2 U 170/10; OLG Bamberg, Urteil vom 27.7.2011 - 3 U 81/11). Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben "erkennbar" zu sein hatten (vgl. KG, a. a. O.). Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.; KG, Beschluss vom 11.2.2011 - 5 W 17/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.4.2011 - 2 U 170/10; OLG Bamberg, Urteil vom 27.7.2011 - 3 U 81/11; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.6.2013 - 6 U 119/12).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Fundstellenangabe nicht gerecht. Sie ist in einem deutlich unter 6-Punkt liegenden Schriftgrad gehalten. Die Fundstellenangabe ist nicht lesbar. Besonderheiten der grafischen Gestaltung, die die in der geringen Schriftgröße begründete Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte wettmachen würden, sind nicht erkennbar.




d) Es liegt auch eine Werbung mit dem Testergebnis und nicht nur mit der originalgetreuen graphischen Abbildung des Produktes vor. Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2011 - 6 U 188/11 dazu ausgeführt:

   "In der angegriffenen Werbung wird mit dem Testergebnis "Sehr gut" geworben. Die Antragsgegnerin geht insofern von falschen tatsächlichen Gegebenheiten aus. Zwar trifft es zu, dass der Schriftzug "Stiftung Warentest" nicht leicht lesbar ist. Das bekannte Testsiegel ist aber (selbst in schlechteren Kopien des angegriffenen Prospekts) ebenso ohne weiteres erkennbar wie die Beurteilung "sehr gut". Zudem hebt sich das Siegel durch seine farbliche Gestaltung mit den Signalfarben "rot" und "gelb" deutlich vom blaugrauen Hintergrund der Verpackung des Rasierers ab. Durch das Testsiegel "Sehr gut" wird daher ein erheblicher zusätzlicher Kaufanreiz geschaffen. Die Aussagen der Antragsgegnerin "Die Testergebnisse treten durch ihre Schlichtheit dabei eher in den Hintergrund und sind wegen ihrer geringen Größe auch kaum zu entziffern" (Seite 3 des genannten Schriftsatzes) ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar (möglicherweise deutet die Aussage am Ende des Schriftsatzes, streitgegenständlich sei "Butter", darauf hin, dass der Antragsgegnerin eine andere Werbung vor Augen stand).

Schließlich können auch die (begrenzten) Schwierigkeiten, die der Antragsgegnerin durch die Vermeidung einer solchen Irreführung entstehen, es nicht rechtfertigen, der Antragsgegnerin die Vorenthaltung einer wesentlichen Information zu gestatten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht bedeutet, dass die Antragsgegnerin alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergeben muss, dass sie lesbar sind. Es ist ihr lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten."

So liegt der Fall auch hier: Auf dem inkriminierten Prospekt ist klar die Testwerbung mit einem Testsieg erkennbar. Auch wenn das Ergebnis des Testurteils nicht erkennbar ist, sind die Ausführungen zum Kaufanreiz durch einen solchen Abdruck auf diese Konstellation übertragbar. Jedenfalls erkennt der Verbraucher, dass das Produkt ausgezeichnet worden ist. Es muss ihm daher auch möglich gemacht werden, nachzulesen, wo er den Test finden kann, damit er sich darüber informiert, was genau wie getestet worden ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine graphische Nachbearbeitung des Testsiegels für sie unzumutbar sei, muss dem entgegengehalten werden, dass dem Werbenden offen steht, auch ihm bekannte Testergebnisse überhaupt nicht zu erwähnen. Nutzt er sie aber werblich, so hat er auch die Obliegenheit, die Fundstelle offen zu legen. Dies gilt im Hinblick auf den vom BGH herausgearbeiteten Zweck der in diesen Fällen statuierten Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 (251) - Kamerakauf im Internet) auch für die Werbung mit einem Siegel auf einem Produkt.

e) Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände der betreffenden geschäftlichen Handlung zu prüfen, insbesondere auch des verwendeten Kommunikationsmittels und seiner Beschränkungen, sowie der Beschaffenheit und Merkmale des betreffenden Produkts, ob das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Regelfall wird zu bejahen sein, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Unternehmer die sekundäre Darlegungs- und Beweislast (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 a Rdn. 3.44). Mit dem OLG Köln ist der Kaufanreiz eines Produkts durch die Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest erhöht. Es liegt kein Ausnahmefall vor. Die Beklagte hat insoweit keinen Vortrag gehalten.



f) Soweit die Beklagte der Ansicht ist, ihre Rechtsansicht werde von Feddersen ("Erster, Bester oder nur Erstbester? Über die Irreführung mit Testergebnissen", wrp 2019, 1255 (1259)) gestützt, kann dem entgegengehalten werden, dass die Beklagte das Zitat nicht im Zusammenhang wiedergegeben hat. Der Werbende darf mit einem Siegel ohne weitere inhaltliche Erläuterung werben, muss aber trotzdem lesbar die Fundstelle angeben (Feddersen, wrp 2019, 1255 (1258)).

g) Eine Irreführung liegt bereits dann vor, wenn der Verbraucher die Entscheidung getroffen hat, den Markt zu betreten (vgl. Köhler in Bornkamm/Köhler/Feddersen, § 2 Rdn. 159).

2. Dem Kläger steht nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € zu, deren Höhe die Beklagte nicht in Abrede stellt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nachdem die Klage der Beklagten am 30.04.2019 zugestellt worden ist, sind gem. § 187 ZPO Rechtshängigkeitszinsen ab dem 1.05.2019 geschuldet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

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