Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Preisangaben - Umsatzsteuer - Versandkosten - Abholpreise - irrtümliche Preisauszeichnung

Preisangaben im Internethandel




Gliederung:


- Einleitung
- Weiterführende Links
- Allgemeines
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- AB-Preise / Preisbestandteile / Folgekosten
- UVP - unverbindliche Preisempfehlung
- Preisbekanntgabe "auf Anfrage"
- Ausnahmeregelung § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngVO
- Gespaltener Preis: online vs offline
- Preisangaben im B2B-Handel
- Mouse-Over-Effekt reicht nicht
- Umsatzsteuerfreie Waren
- Preisangaben in Werbe-E-Mails
- Preismarketing
- Autohandel
- Bestattungsdienstleistungen
- Energiepreise
- Flatrate
- Flugtickets
- Hotelbuchungen
- Internet-Reservierungssysteme
- Kreuzfahrten
- Streichpreise / durchgestrichene Preise
- Treppenlift
- Umsatzsteuer
- Versandkosten
- Pfandgeld
- Zahlungsabwicklung



Einleitung:


Vorbemerkung:

Mit Wirkung zum 28.05.2022 wurde die Preisangaben-Verordnung umfangreich geändert.

Preisangabenverordnung (PAngV) - 1981 - gültig bis 27.05.2022
Preisangabenverordnung (PAngV) - 2022 - gültig ab 28.05.2022

Beii gerichtlichen Entscheidungen muss also jeweils im Betracht gezogen werden, auf welche Bestimmung und welchen Zeitraum sich die Entscheidung bezieht.

Der Verbraucher muss - bevor er überhaupt mit dem Bestellvorgang beginnt - deutlich und leicht wahrnehmbar auf den Preis einer Ware oder einer Dienstleistung hingewiesen werden. Dabei sind sämtliche Preisbestandteile einzubeziehen, die letztlich in ihrer Summe den Endpreis bilden. Ein Preisbestandteil ist beispielsweise die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, die im Endpreis enthalten sein muss, wenn sich das Angebot an Verbraucher richtet (richtet sich ein Angebot lediglich an Unternehmer, dann kann der Nettopreis angegeben werden).

Ein weiterer wichtiger Teil des Endpreises sind die Versandkosten. Gerade von deren Höhe machen viele Verbraucher überhaupt erst abhängig, ob sie eine Bestellung in einem Onlineshop überhaupt tätigen wollen.




Es empfiehlt sich daher, neben jedes beworbene Produkt (mit oder ohne Abbildung) die Preisangabe in der Form
"€ ... inkl. MwSt plus (oder zuzügl.) Versandkosten"

zu setzen, wobei dann das Wort "Versandkosten" ein Link auf eine besondere Einzelseite mit der Versandkostentabelle sein sollte (werden keine Versandkosten erhoben, kann das Wort "plus" bzw. "zuzügl." durch "inkl." ersetzt werden; wird für sämtliche Angebot ein einheitlicher Versandkostenbetrag erhoben, dann genügt natürlich die Angabe dieses Betrages bzw. kann auf diesen Betrag auch durch einen Sternchen-Hinweis aufmerksam gemacht werden).

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) ist irreführend i.S. des § 5 UWG, wenn entweder nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt.

Werden die beworbenen Produkte nicht nach Stückzahl bepreist, sondern nach Gewicht oder Volumen, was insbesondere bei Fertigpackungen der Fall ist, muss der Händler bei seinen Angeboten neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter). Der Grundpreis muss gut sichtbar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden. Ein Verweis auf eine gesonderte Seite mit den Grundpreisen ist nicht ausreichend. Auch der Grundpreis ist vor Einleitung des Bestellvorgangs anzuzeigen.

Beachtenswert ist auch die BGH-Entscheidung vom 10.12.2009 (Sondernewsletter), wonach die auch in der E-Mail-Werbung, also beispielsweise in einem Newsletter, in dem Produkte beworben werden, die Vorgaben der Preisangaben-Verordnung beachtet werden müssen.

Der Verbraucher soll vor unklarer Preisgestaltung geschützt werden. Deshalb muss der Unternehmer nach § 312a Abs. 3 BGB n. F. vom Verbraucher eine ausdrückliche Zustimmung einholen, bevor er Extrazahlungen verlangen kann, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen. § 312a Abs. 3 BGB dient der Umsetzung des Art. 22 VRRL. Falls die ausdrückliche Zustimmung im elektronischen Rechtsverkehr fehlt und sie nur durch Annahme von einer Voreinstellung zustande kam, hat der Verbraucher nunmehr ein Recht auf Rückerstattung der Zahlungen.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

Preisangabenverordnung (PAngV) - 1981 - gültig bis 27.05.2022
Preisangabenverordnung (PAngV) - 2022 - gültig ab 28.05.2022

Rabattaktionen

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Versandkosten

Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Köln v. 22.02.2002:
Bei den Bestimmungen der PreisangabenVO handelt es sich um wertneutrale Ordnungsvorschriften, deren Zweck es ist, dem Verbraucher einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. Sie sind Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit und dienen anders als die Vorschriften des UWG nicht dem Schutz des lauteren Wettbewerbs, sondern sie sollen über die Wahrung der Belange des Verbraucherschutzes und der Verbraucherinformation lediglich allgemein das Funktionieren des Wettbewerbs als Institut der marktwirtschaftlichen Ordnung sichern.

OLG Hamburg v. 12.08.2004:
Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen „sprechenden Link“ geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

BGH v. 04.10.2007:
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

OLG Hamburg v. 16.01.2008:
Wird im Internet mit einer Preisangabe geworben, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs auf die Versandkosten hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die beworbene Ware bestellen will oder nicht; es genügt, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss.

OLG Stuttgart v. 17.01.2008:
Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggf. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber - auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich. Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot, dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil im Sinne des § 3 UWG.

OLG Frankfurt am Main v. 06. 03.2008:
Der Verstoß gegen die preisangabenrechtliche (§ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar; etwas anderes gilt jedoch bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV).

OLG Karlsruhe v. 21.05.2008:
Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.

BGH v. 22.04.2009:
Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisangabenverordnung vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall.

BGH v. 16.07.2009:
Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (Kamerakauf im Internet).

OLG Hamm v. 21.07.2009:
Waren im Sinne der Preisangabenverordnung sind auch Hörgeräte. Denn dieser Begriff ist weit zu fassen. Es fallen alle handelbaren Wirtschaftsgüter darunter. Wird für Produkte mit ausgestellten Atrappen geworben, müssen diese mit Preisen entsprechend der Preisangabenverordnung versehen werden.

OLG Hamm v. 02.03.2010:
Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite die Angaben über die Mehrwertsteuer und die Versandkosten noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Entscheidend ist die direkte Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag. Das ist nicht der Fall, wenn die entsprechenden Angaben erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet, erscheinen, insbesondere wenn der Verbraucher nur durch Scrollen dorthin gelangt.

BGH v. 29.04.2010:
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt (Preiswerbung ohne Umsatzsteuer)

KG Berlin v. 04.09.2012:
Die Sternchenwerbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern mit "6.999 €*" und Bezugstext "*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €" ist nicht nur (wegen fehlender Endpreisangabe) gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unlauter, sondern auch (wegen spürbarer Beeinträchtigung) gemäß § 3 UWG unzulässig.

OLG Dresden v. 03.02.2015:
Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, "dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (...) bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist." (Vergleiche: EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015, C-573/13). Es genügt nicht, dass der jeweilige Preis erst nach Auswahl eines üblichen Zahlungsmittels in einem opt-in-Verfahren erscheint. - Die "Visa Electron"-Karte als gebührenpflichtige Guthabenkarte ist genau so wie die "MasterCard Gold" nicht nennenswert verbreitet.

- nach oben -



Europoarecht:


Preisangaben-Richtlinie (deutsch)

Preisangaben-Richtlinie (niederländisch)

LG Karlsruhe v. 23.12.2015:
Die über Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 98/6/EG (PreisangabenRL) hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Grundpreisangabe "in unmittelbarer Nähe" zum Verkaufspreis) dürfte wegen Ablaufs der Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) nicht mehr anwendbar sein.Das nationale Gericht ist befugt, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL unmittelbar anzuwenden, falls § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV insoweit unanwendbar geworden sein sollte, denn es würde an einer (fristgerechten) mitgliedstaatlichen Richtlinienumsetzung fehlen.

- nach oben -





Verfassungsrecht:


BVerfG v. 15.03.2010:
Zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnunggebers und der Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtung eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Preisauszeichnungspflicht rechtfertigen können. Dass das Bewerben von hochwertigem Schmuck nicht von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

- nach oben -



AB-Preise / Preisbestandteile / Folgekosten:


BGH v. 10.12.2009:
Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe ist unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. Damit soll verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt. Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden. Sie kann insbesondere durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt (Sondernewsletter).

OLG Hamburg v. 25.03.2010:
Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt. Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann.

OLG Köln v. 22.06.2012:
Zur Endpreisangabe gehört auch die Angabe von später entstehenden laufenden Folgekosten. Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar oder laufzeitabhängig sind, können und müssen zwar nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden (“…”). Derartige Kosten müssen jedoch, wenn sie - wie hier - Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden. Dies kann auch durch einen Sternchenhinweis geschehen, wenn dieser an einer ansonsten blickfangmäßig aufgebauten Werbung teilnimmt.

LG Düsseldorf v. 10.10.2012:
Nach § 1 PAngV muss derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Der Anbieter von Ferienwohnungen ist verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen im Internet Endpreise anzugeben, in die die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen sind.

OLG Dresden v. 12.01.2016:
Die Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zur Bildung eines Gesamtpreises kann im Einzelfall entfallen, wenn sich ein solcher Gesamtpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lässt. Dazu zählen aber nicht Zusatzleistungen, die jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar sind. Denn die jederzeitige Kündbarkeit nimmt ihnen nicht die Bezifferbarkeit bei Vertragsschluss und macht sie nicht zu laufzeitabhängigen Preisbestandteilen.

BGH v. 14.01.2016:
Bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, ist die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen (Wir helfen im Trauerfall).

- nach oben -



UVP - unverbindliche Preisempfehlung:


LG Düsseldorf v. 10.10.2012:
Nach § 1 PAngV muss derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Der Anbieter von Ferienwohnungen ist verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen im Internet Endpreise anzugeben, in die die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen sind.

- nach oben -



Preisbekanntgabe "auf Anfrage":


LG München v. 31.03.2015:
Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erforderliche Endpreisangabe genügt es nicht, dass die Beklagte auf Anfrage des potenziellen Kunden diesem zeitversetzt den jeweiligen Preis für das ausgewählte Möbelstück mitteilt. Zwar verlangt auch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angebot und Preisangabe. Insbesondere weiß der durchschnittliche Internetnutzer, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind. Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher die Preisangabe aber bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst, so dass es nicht ausreichend ist, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-Mail der Beklagten anfordern muss, um sich über den Preis zu informieren.

OLG München v. 17.12.2015:
Bei einem Online-Angebot einer Möbelkonfigurationsmöglichkeit ohne Preisangaben für den Kunden, welcher nach Zusammenstellung seines Wunschmöbels erst nach formularmäßig durchzuführender Kontaktaufnahme mit der Beklagten von dieser zeitversetzt per E-Mail ein Preisangebot für das ausgewählte Möbel zugesandt bekommt, liegt mangels Angabe eines Preises noch keine „Aufforderung zum Kauf“ i.S.v. Artt. 2 lit. i), 7 Abs. 4 UGP-RL und damit kein „Angebot“ im Sinne der Preisangabenverordnung bzw. i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG vor.

- nach oben -






Ausnahmeregelung § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngVO:


OLG Hamburg v. 24.06.2004:
Auch bei Angeboten im Internet sind für die Anwendung der PAngV Ausnahmeregelung bei Angebot und Werbung, die nur an gewerbliche Unternehmen gerichtet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV), die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. So richtet sich das Internet-Angebot eines "deutschen Eintragungsservices für Gewerbetreibende" mit "professionellem Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen" nur an gewerbliche Unternehmen und nicht an private Letztverbraucher. Hierfür sind bei einer Website mit Unterseiten auf das Angebot und dessen Darstellung insgesamt auf der Website abzustellen und nicht einzelne Elemente auf einer Unterseite herauszugreifen.

OLG Karlsruhe v. 27.03.2008:
Eine kirchliche Pfarrei übt eine „behördliche oder dienstliche Tätigkeit“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV aus. Wer der Pfarrei Waren (z.B. Kerzen zum liturgischen Gebrauch) zum Kauf anbietet, ist daher an § 1 Abs. 1 PAngV (Werbung nur mit Endpreisen einschließlich Mehrwertsteuer) nicht gebunden.

OLG Stuttgart v. 06.12.2012:
§ 4 Abs. 2 DL-InfoV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur auf Waren- oder Dienstleistungsempfänger Anwendung findet, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV nicht in den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung fallen, somit auf Letztverbraucher, die die Ware oder Dienstleistung im Rahmen ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit verwenden.

- nach oben -



Gespaltener Preis: online vs offline:


OLG Frankfurt am Main v. 03.03.2011:
Ein Einzelhandelsunternehmen, das die gleiche Ware in mehreren Verkaufsstellen zu unterschiedlichen Preisen anbietet und im Internet mit dem niedrigsten dieser Preise wirbt, muss deutlich machen, für welche Verkaufsstellen dieser Preis gilt. Daran fehlt es, wenn auf einer Seite, die sich auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Ware in einer Verkaufsstelle, in der ein höherer Preis verlangt wird, bezieht, der niedrigste Preis erscheint, ohne dass deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der Preis in dieser Verkaufsstelle nicht gilt.

- nach oben -



Preisangaben im B2B-Handel:


B2B-Geschäfte

Preisangaben im B2B-Handel

- nach oben -



Mouse-Over-Effekt reicht nicht:


LG Hamburg v. 13.06.2014:
Werden auf der Ergebnisseite einer Suchmaschine mehrere Werbeanzeigen für Produkte gezeigt, so müssen die Versandkosten als Preisbestandteil angegeben werden. Eine Preisangabe ohne die Versandkosten ist wettbewerbswidrig, auch wenn die Höhe der Versandkosten durch einen sog. Mouse-over-Effekt sichtbar werden, wenn der User mit der Maus über die Produktabbildung fährt, insbesondere, wenn durch die fehlende Angabe der Versandkosten eine Höherplatzierung der Werbeanzeige erfolgt.

- nach oben -



Umsatzsteuerfreie Waren / Kleinunternehmer:


Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

OLG München v. 19.02.2009:
Bei der Werbung für Waren, auf die keine Umsatzsteuer erhoben wird, ist es nicht nötig, gegenüber dem Interessenten darauf hinzuweisen, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

OLG Hamm v. 19.11.2013:
Ist ein Onlinehändler ein Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihm Umsatzsteuer nicht erhoben wird, und weist er auf der Internetseite und im Rahmen des Bestellvorgangs und in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, brauchen seine Preisangaben nicht den Zusatz "inkl. MwSt" zu enthalten.

- nach oben -





Preisangaben in Werbe-E-Mails:


BGH v. 10.12.2009:
Auch in zu Werbezwecken versandten E-Mails müssen die Preise vollständig einschließlich aller Preisbestandteile angegeben werden (Sondernewsletter).

- nach oben -



Preismarketing:


Preiswerbung - Preisempfehlungen - Mondpreise - Preisdumping - Referenzpreise usw.

Durchgestrichene Preise

Befristung von Marketingaktionen

Preissuchmaschinen

- nach oben -



Autohandel:


Autohandel

Preisangaben im Autohandel

- nach oben -



Bestattungsdienstleistungen:


BGH v. 14.01.2016:
Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben (Wir helfen im Trauerfall).

- nach oben -



Energiepreise:- nach oben - OLG Hamm v. 08.12.2009:
Die grundlegenden Maßstäbe für die ordnungsgemäße Darstellung von Preisangabenpflichten hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil „Versandkosten“ gesetzt. Danach kommt es entscheidend darauf an, dass die notwendigen Preisangaben gemacht werden, bevor der Kunde bestellt. Dabei ist es gleichgültig, ob der Kunde bereits durch einen Klick per Internet bestellen oder ob er wie hier sich durch Herunterladen die erforderlichen Formulare beschaffen kann. Ist auf der Internetseite unter "Unsere Tarife" kein Preis, geschweige denn der verbrauchsabhängige Preis je Mengeneinheit entsprechend § 3 Preisangabenverordnung genannt, dann hat das anbietende Unternehmen mit dieser Ausgestaltung ihrer Angebote den Verbotstatbestand bereits erfüllt. Denn es muss eben vor dem Bestellvorgang in dem vorliegenden Fall keine Seite notwendig weiter aufgerufen werden, auf der der Grundpreis erscheint. Eine Bestellmöglichkeit ohne den Grundpreis zwingend aufgerufen haben zu müssen, ist aber nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofes per se ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG.

- nach oben -



Flatrate:


Preisangaben im Internethandel

BGH v. 10.12.2009:
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. (Sondernewsletter).

- nach oben -



Flugtickets:


Verkauf von Flugtickets

Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets

- nach oben -






Hotelbuchungen:


Buchung von Hotelzimmern - Hotelreservierung

- nach oben -



Internet-Reservierungssysteme:


Bonuspunkte

Flugtickets

Reisen

Ticketverkauf

- nach oben -



Kreuzfahrten:


BGH v. 07.05.2015:
Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt nebeneinander anwendbar. - Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden Gesamtpreises (Der Zauber des Nordens).

- nach oben -



Streichpreise / durchgestrichene Preise:


Werbung mit durchgestrichenen Preisen - „Bisher-Preise“ - Streichpreise

LG Düsseldorf v. 11.11.2022:
Zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV den Unternehmer nicht. Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf.

- nach oben -



Treppenlift:


BGH v. 21.07.2011:
Der Listen- oder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier: Treppenlift-Anlage) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, unter denen eine beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: „Wertgutschein“ in Höhe von € 500) in Anspruch genommen werden kann (Treppenlift).

- nach oben -





Umsatzsteuer:


Umsatzsteuer/MwSt

- nach oben -



Versandkosten


Versandkosten

- nach oben -



Pfandgeld


KG Berlin v. 21.06.2017:
Ein Unterlassungsanspruch wegen entgegen § 1 Abs. 4 PAngV fehlender Angaben zum Flaschenpfand kann nicht auf § 8 Abs. 1 UWG i.V. mit §§ 3, 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG aF) gestützt werden.

Insoweit fehlt es an einer Grundlage im Unionsrecht. Da weder die UGP-Richtlinie noch die PAngRL eine entsprechende Bestimmung kennen und auch die Mindestangleichungsklausel des Art. 10 PAngRL nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-RL infolge Zeitablaufs nicht mehr eingreift, verstößt die Vorschrift gegen Art. 4 UGP-RL und darf daher nicht mehr angewendet werden (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 1 PAngV Rn. 28). Die "rückerstattbare Sicherheit” stellt vielmehr einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises dar, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist (EuGH GRUR 2016, 945, Rn. 37 - Citroën/ZLW), dar. Sie ist daher Teil des Endpreises i.S. des Art. 2 lit. a PAngRL und somit des Gesamtpreises i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und in diesen einzubeziehen (Köhler a.a.O.).

OLG Schleswig v. 30.07.2020:
Gesonderte Ausweisung von „Pfand“: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung, die einer gültigen nationalen, jedoch europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

- nach oben -



Zahlungsabwicklung:


Zahlungsabwicklung im Internet

BGH v. 17.09.2009:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum