Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

B2B - Verträge mit Unternehmern - Beschränkung des Adressatenkreises

B2B - Verträge mit Unternehmern - Beschränkung des Adressatenkreises




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Preisangaben
-   Zahlungsziel
-   B2B-AGB - Einbeziehung - Sprache
-   Gerichtsstandvereinbarungen



Einleitung:


Der Onlinehandel zwischen Unternehmern unterliegt anderen gesetzlichen Regelungen als der Onlinehandel mit Verbrauchern als Abnehmern. Viele zwingende Regelungen für den Fernabsatzhandel mit Verbrauchern finden auf den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen keine Anwendung, wie beispielsweise das Widerrufsrecht oder die Pflicht, die Endpreise so anzugeben, dass darin bereits die Mehrwertsteuer und die Versandkosten enthalten sind.

Auch bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist der Händler im sog. B2B-Verkehr (business-to-business) freier. Unternehmer können untereinander alles frei vereinbaren und somit auch in Geschäftsbedingungen niederlegen, was nicht die wesentlichen Kernregelungen der verschiedenen Vertragstypen antastet. Nur im Hinblick auf die Einhaltung dieser Kerngedanken findet bei beidseits unternehmerischen Geschäftsbedingungen eine gerichtliche Inhaltskontrolle statt.




RA Jens Barkemeyer, Praxisleitfaden zu den rechtlichen Fallstricken bei der Gestaltung von Websites und Online-Shops, 2010, Seite 31:

   Je nachdem, ob das eigene Waren-/Dienstleistungsangebot also zu einem nicht unerheblichen Teil auch Unternehmer anspricht, kann es sinnvoll sein, den Verkauf an Unternehmer abweichend zu regeln. Beide Bereiche sollten am besten durch getrennte Online-Shops und getrennte AGB voneinander abgegrenzt sein. Sofern der Verkauf trotzdem unbedingt über denselben Online-Shop erfolgen soll, ist besondere Vorsicht in Bezug auf Preisangaben, Pflichtinformationen und AGB-Regelungen anzuwenden, da es bei einer Vermischung der beiden Kundenkreise schnell zu Intransparenzen und Irreführungen der Kunden kommen kann.

Es ist auch zu beachten, dass allein ein Hinweis auf die Beschränkung des Verkaufs an Unternehmer in den AGB nicht ausreichend ist. Vielmehr muss bereits auf den Internetseiten ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet. Aufgrund der Tatsache, dass zum Beispiel durch die Verwendung von Suchmaschinen die Kunden nicht zwingend nur über die offizielle Eingangsseite in einen Online-Shop gelangen, sondern teilweise direkt über die Produktseiten, dürfte ein nur auf der Eingangsseite angebrachter Hinweis nicht ausreichend sein, er sollte vielmehr auf jeder Seite des Online-Shops angebracht sein. Schließlich reicht es auch nicht aus, den Verkauf lediglich "auf dem Papier" auf Unternehmer zu beschränken. Vielmehr muss der Händler anschließend auch in der Praxis sicherstellen, dass ein Verkauf tatsächlich nur an Unternehmer erfolgt (zum Beispiel durch Vorlage eines Gewerbescheins).

Siehe auch:
Zur Einordnung von Verbraucher und Unternehmer (einschließlich Freiberufler)
und
Zur Art und Weise der Preisangaben, wenn auch an Unternehmer geliefert wird

- nach oben -

- nach oben -



Allgemeines:


Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft

Wettbewerbsverhältnis / Konkurrenzverhältnis




OLG Karlsruhe v. 11.03.1998:
Wirbt ein Unternehmen mit Preisangaben unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer in erster Linie gegenüber dem in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngV genannten Personenkreis und verwendet er dabei den Zusatz: "Für Privatpersonen kostenlos", so ist der private Endverbraucher nicht Adressat dieser Preiswerbung.

BGH v. 19.09.2007:
Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGH, 8. März 1984, VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

OLG Hamm v. 28.02.2008:
Heißt es in dem eBay-Internetauftritt des gewerblichen Verkäufers unter der Überschrift "Garantie" "Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.", so ist aufgrund des versteckten Standortes dieser Aussage ein Verkauf an Verbraucher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Deshalb ist der gewerbliche Verkäufer unter dem Gesichtspunkt des Umgehungstatbestandes von seiner Pflicht, über die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher zu informieren, nicht befreit.

OLG Karlsruhe v. 21.05.2008:
Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.

OLG Hamm v. 20.09.2011:
Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß ist begründet, wenn nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass tatsächlich in maßgeblichem Umfang auch Verbraucher bei einem Anbieter einkaufen können, ohne dass Vorkehrungen hiergegen getroffen werden, und die fraglichen Verbraucherschutzvorschriften, z. B. das Widerrufsrecht, so ersichtlich umgangen werden. Hieran ändert auch ein mehrfach in roter Fettschrift vorhandener Hinweis nichts, dass ein Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle, wenn dieser Hinweis erst im späteren Verlauf und an Stellen sichtbar wird, wo der Verbraucher ihn nicht erwartet.




LG Leipzig v. 26.07.2013:
Zwar kann ein Unternehmen sein Angebot auch grundsätzlich auf Geschäftskunden beschränken, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Normen nicht einschlägig sind. Erforderlich für eine solche Beschränkung ist aber, dass diese für den Besteller transparent und klar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07) und ausdrücklich erfolgt. Eine entsprechende Klausel in den AGB sowie verschiedene textliche Hinweise an verschiedenen Stellen darauf, dass e sich um einen B2B-Marktplatz handelt, sind dafür nicht ausreichend.

LG Kiel v. 27.09.2013:
Es ist grundsätzlich zulässig, ein Angebot ausschließlich auf Unternehmer zu beschränken und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen danach auszurichten. Allerdings ist eine Verwendung von Klauseln, die zum Nachteil eines Verbrauchers gereichen, insoweit unzulässig, als auch Verbraucher in nicht unerheblichem Umfang das Angebot wahrnehmen können. Den Anbieter trifft daher die Pflicht, eindeutig und gezielt darauf hinzuweisen, dass sein Angebot ausschließlich gegenüber Unternehmern gilt. Darüber hinaus muss der Anbieter geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen, um die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen und einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden. Die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, trifft den Anbieter selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende.




LG Berlin v. 09.02.2016:
Verkauft der Anbieter offensichtlich ausschließlich über seinen eigenen Onlineshop und nicht über eine allgemeine Verkaufsplattform und spricht das Produktangebot (hier: Zubehör für Großdrucker) einen Verbraucher eher nicht an, kann es genügen, wenn der Händler auf der ersten Seite seines Onlineagebots in roter Schrift bekannt gibt, lediglich an Unternehmer und nicht an Verbraucher verkaufen zu wollen, und wenn er sich zum Beginn des Bestellvorgangs ausdrücklich versichern lässt, dass der Kaufinteressent ein Unternehmer ist.

LG Dortmund v. 23.02.2016:

   Die mit einem an Verbraucher gerichteten Online-Angebot einhergehenden Informationspflichten entfallen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmern zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Der Hinweis, ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren zu wollen, darf nicht so versteckt sein, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.

Aus einem Feld mit folgendem Inhalt:

      „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus"

geht kein ausreichend transparenter Hinweis darauf hervor, dass die Beklagte ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren will.

Ist das vom Kunden auszufüllende Feld der Datenmaske für die Angabe einer Firma kein Pflichtfeld, wird dem Nutzer suggeriert, dass es für den Anbieter ohne Belang ist, ob der Nutzer gewerblich oder privat handelt.

OLG Hamm v. 16.11.2016:
Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. - Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist. Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.

- nach oben -



Preisangaben:


Preisangaben allgemein

Preisangaben im B2B-Handel

- nach oben -






Zahlungsziel:


AG Mannheim v. 22.07.2015:
Eine AGB-Klausel eines Verwenders im B2B-Frachthandel

   „Forderungen des ... sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig“

ist gemäß §§ 308 Nr. 1,307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

- nach oben -



AGB - Einbeziehung - Sprache - B2B:


AGB im B2B-Verkehr - Einbeziehung - Sprache

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

- nach oben -





Gerichtsstandvereinbarungen:


Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit

LG München v. 11.08.2017:
Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum