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Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft

Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft - gewerbliches Handeln




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Existenzgründer / Freie Mitarbeiter
-   Freiberufler
-   Progressive Vertriebssysteme / Schneeballsysteme
-   Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Gewerbetreibenden
-   Anbieterkennzeichnung bei Auktionsplattformen
-   Gewerbeadresse / Gewerbesitz
-   Fahrzeugkauf



Einleitung:


Nimmt ein Privatmann häufig und mit vielen Artikeln an Versteigerungen auf Auktionsplattformen teil, stellt sich die Frage, ob es sich noch um eine reine Privatangelegenheit handelt oder ob nicht eine gewerbliche unternehmerische Tätigkeit vorliegt, die auch entsprechende steuerrechtliche Folgen nach sich zieht.




§ 13 BGB:

   Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, muss der Anbieter auch die Verbraucherschmutzvorschriften einhalten; geschieht dies nicht, setzt er sich der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus.

Während in der Vergangenheit bei gemischten Bestellungen - teils für das Unternehmen, teils für den privaten Gebrauch bestimmt - verschiedene Ansichten hinsichtlich der Einordnung vertreten wurden, stellt die Vorschrift jetzt klar, dass es auf die tatsächliche überwiegende Nutzungsbestimmung ankommt.

§ 14 BGB definiert den Unternehmer wie folgt:

   (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Zwar kennt das Gesetz in § 507 BGB den Begriff des Existenzgründers. Es handelt sich danach um natürliche Personen, die sich im Stadium der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit befinden. Allerdings wird im Webshoprecht, insbesondere bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Existenzgründern kein wettbewerbsrechtlicher Starterbonus wegen mangelnder Geschäftserfahrung zugebilligt. "Wer sich in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begibt, der muss mit dessen Regeln leben." (Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4.2, Rd.-Nr. 197)




Besondere Aufmerksamkeit müssen Internet-Shopbetreiber hinsichtlich der Formulierung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer Preisangaben walten lassen, wenn sie in einem Onlineshop zugleich an Verbraucher und an Unternehmer liefern wollen.

Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - Beschränkung des Adressatenkreises

Zur Art und Weise der Preisangaben, wenn auch an Unternehmer geliefert wird

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Weiterführende Links:


Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - Beschränkung des Adressatenkreises

Wettbewerbsverhältnis / Konkurrenzverhältnis

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Allgemeines:


OLG Celle v. 11.08.2004:
Hat eine natürliche Person den veräußerten Gebrauchtwagen sowohl privat als auch für ihr (nebengewerbliches) Unternehmen genutzt (dual use), so ist entscheidend für die Einordnung als Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 f BGB, welche Benutzung überwiegt.

BGH v. 22.12.2004:
Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.

LG Berlin v. 05.09.2006:
Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht. erfolgt. Ein schwunghafter Handel mit teils gebrauchter, teils neuer Kinderkleidung bei eBay ist eine unternehmerische Tätigkeit.

OLG Frankfurt am Main v. 21.03.2007:
Tritt der Betreiber eines eBay-Shops innerhalb eines Jahres in 484 Fällen bei eBay als Verkäufer auf, liegt darin eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB, selbst wenn es sich bei den verkauften Gegenständen lediglich um Sachen aus dem Privateigentum des Verkäufers handelt.

OLG Frankfurt am Main v. 04.07.2007:
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als - PowerSeller - registriert ist. Die (freiwillige) Registrierung als - PowerSeller - ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung wesentliche Bedeutung zukommt.

AG Münster v. 12.08.2008:
Bestellt ein Galerist unter Angabe seines Galerieunternehmens eine Dunstabzugshaube und bezahlt er die Lieferung von seinem Galerie-Bankkonto, so steht ihm kein Widerrufsrecht für Verbraucher zu, auch wenn die Lieferung an seine Privatanschrift erfolgt.

BGH v. 09.12.2008:
Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.

LG München v. 07.04.2009:
Ein eBay-Verkäufer handelt wettbewerbswidrig, wenn er zumindest vier antike Gegenstände zum Verkauf angeboten hat und daher als Unternehmer einzustufen ist, und bei seinem Handel nicht auf das Widerrufs- und/oder Rückgaberecht hingewiesen und die Gewährleistung ausgeschlossen hat, weil es ich angeblich um Privatverkäufe handelte.

BGH v. 04.12.2008:
Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

BGH v. 30.09.2009:
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

OLG Hamm v. 18.03.2010:
Bei Verkäufen über eine Internetauktionsplattform handelt es sich um gewerbliche Tätigkeit, wenn der Verkäufer in den „Gelben Seiten“ als gewerblicher Händler eingetragen ist und die Verkäufe mit seinem eingetragenen Geschäft in Zusammenhang stehen. Er ist verpflichtet, sein Onlineangebot mit der Anbieterkennzeichnung zu versehen und die Kunden über das Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren.

AG Berlin-Köpenick v. 25.08.2010:
Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergibt sich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person zunächst für ein Verbraucherhandeln spricht. Deshalb hat der Unternehmer konkrete Umstände darzulegen, die gegen diese Vermutung streiten.

OLG Hamm v. 15.03.2011:
Bietet ein Verkäufer in einem Zeitraum von etwa sechs Wochen 552 Artikel auf einer Internetversteigerungsplattform zum Verkauf an, so spricht dies für eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers. - Die gewerbliche Tätigkeit wird nicht durch den Vortrag widerlegt, es handele sich bei den verkauften Artikeln um den Verkauf einer Sammlung, wenn den Artikeln die erforderliche Geschlossenheit fehlt. Der private Abverkauf einer einzelnen Sammlung ist dann nicht anzunehmen, wenn auch andere Artikel verkauft werden, die nicht zu einer entsprechenden Sammlung gehören können.

BGH v. 13.07.2011:
Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag).

BGH v. 21.01.2016:
Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet (Kundenbewertung im Internet).

LG Berlin v. 09.02.2016:
Die in Art. 246c EGBGB normierten Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten auch dann, wenn der Kunde Unternehmer ist.

Dessau-Rosslau v. 11.01.2017:
Werden auf einer Intenet-Plattform mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite Artikel angeboten, stellt dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

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Existenzgründer / Freie Mitarbeiter:


BGH v. 24.02.2005:
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.

OLG Hamm v. 09.12.2008:
Auch gerade startende Teilnehmer an einem progressiven Vertriebssystem sind als Existenzgründer keine Verbraucher, sonder Gewerbetreibende.

LAG Köln v. 07.02.2017:
Die fehlerhafte Angabe im privaten XING-Profil eines Arbeitnehmers einer Steuerberaterkanzlei, dieser sei als "Freiberufler" tätig, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit und damit noch keinen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wettbewerbstätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis dar.

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Freiberufler:


AG Hamburg-Wandsbek v. 13.06.2008:
Allein der Umstand, dass sich ein Kunde im Internet bestellte Ware an eine Büroadresse liefern lässt, lässt nicht darauf schließen, dass er die Ware nicht als Verbraucher bestellt hat. Kann er darlegen, dass eine solche Bestellung für das Büro gar nicht in seine Kompetenzen fällt und dass er die eingegangene Ware ungeöffnet mit nach Hause genommen hat, so ist davon auszugehen, dass er als Verbraucher bestellt hat. Damit steht ihm auch ein Widerrufsrecht zu.

LG Hamburg v. 16.12.2008:
Bestellt eine Rechtsanwältin Lampen und gibt sie dabei ihre Büroadresse als Lieferanschrift an und benutzt ihre berufliche E-Mail-Adresse, dann ist bei Anlegung des objektiven Empfängerhorizonts des Verkäufers davon auszugehen, dass es sich um eine Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt.

BGH v. 30.09.2009
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

LG Bochum v. 22.06.2010:
Schließt der Verkäufer einen Kaufvertrag in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit ab, so liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn der Käufer Verbraucher ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Veräußerung von Fahrzeugen Gegenstand der selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist. Abzustellen ist hierbei auf eine überwiegende Nutzung des Gegenstandes zu beruflichen Zwecken (Vergleiche: OLG Celle, Urteil vom 11. August 2004, 7 U 17/04; NJW-RR 2004, 1645).

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Progressive Vertriebssysteme / Schneeballsysteme:


Schneeballsystem / progressive Vertriebssysteme

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Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Gewerbetreibenden:


Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - Beschränkung des Adressatenkreises

OLG Koblenz v. 30.07.2008:
Partner eines durch Vermittlung von Ebay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer (hier: eine GmbH). Dass der Nutzername („jocus…“) neutral ist, indiziert nicht, es handele sich um einen privaten Teilnehmer. Die Möglichkeit, die Ebay-Nutzerdaten ohne weiteres zu ändern, lässt zuvor geschlossene Rechtsgeschäfte unberührt und eröffnet daher einem Unternehmer nicht im Nachhinein die nur für Verbraucher geltende Widerrufsbefugnis bei Fernabsatzverträgen.

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Anbieterkennzeichnung bei Auktionsplattformen:


OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.

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Gewerbeadresse / Gewerbesitz:


BFH v. 05.11.2009:
Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht aus.

VG München v. 14.03.2011:
Der zum 28. Dezember 2009 in Kraft getretene § 4 Abs. 3 GewO dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. v. 27.12.2006, L 376/36 (nachfolgend Dienstleistungsrichtlinie), vgl. BR-Drs. 249/09, S. 11 und 17ff. Konkret sollte damit das gemeinschaftsrechtliche Begriffsverständnis von „Niederlassung“ ins nationale Recht überführt werden. Gemäß Art. 4 Nr. 5 Dienstleistungsrichtlinie ist „Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 des Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird.

FG Düsseldorf v. 23.03.2011:
Aus dem Umstand, dass der statuarische Sitz von dem Ort abweichen kann, von dem aus eine GmbH tatsächlich betrieben wird, kann nicht gefolgert werden, dass die Angabe des statuarischen Sitzes immer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, der nicht die Angabe des "Sitzes", sondern der "Anschrift" erfordert, genügt (hier: Angabe eines virtuellen Büros bzw. einer fiktiven Ansiedlung).

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Fahrzeugkauf:


LG Wuppertal v. 24.06.2008:
Nutzt der Käufer eines Neuwagens das Fahrzeug sowohl zur Gewinnerzielung als auch als Familienfahrzeug, so ist für seine Verbrauchereigenschaft entscheidend, welche Nutzung überwiegt. Erhält der Käufer aus einem Werbevertrag 340,30 € monatlich für maximal 15 Monate, läuft der Darlehensvertrag aber wesentlich länger, so überwiegt die private Nutzung, da die Einnahmen nur einen geringen Teil der Ausgaben abdecken. In diesem Fall ist der Käufer als Verbraucher im Sinne des § 312b BGB anzusehen.

BGH v. 13.07.2011:
Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag).

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