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Zahlungsabwicklung - Zahlungsmethoden - Kreditkarten - Kreditkartenunternehmen - Mail-Order-Betrieb - Zahlsysteme

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   SEPA-Lastschrift
-   Vorkasse
-   Zahlung mit Paypal
-   Fälligkeit im B2B-Verkehr
-   Aufschläge für Zahlungsarten?
-   Mehrere Zahlmöglichkeiten
-   Kosten für Rücklastschriften?
-   Kosten für Papierrechnung
-   Forderungskauf
-   Kreditkartengeschäfte
-   Kreditkartenscreening durch Staatsanwaltschaft
-   Inkassokosten
-   "Besuch" vom Inkassobüro
-   Drohung mit Strafanzeige und Veröffentlichung in Foren
-   Zahlungsverpflichtungen bei Widerruf
-   PSP - Payment Service Provider
-   Örtliche Zuständigkeit
-   Strafrechtliches



Einleitung:





Es liegt auf der Hand, dass Onlinehändler einerseits, aber auch die Kunden andererseits hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Zahlungsmöglichkeiten misstrauisch und vorsichtig sind.




Der Händler hat ein Interesse daran, Waren möglichst ohne Zahlungsrisiko auszuliefern - also am liebsten gegen unwiderrufliche Vorkasse. Der Kunde hingegen möchte nicht bezahlen, ohne die Ware auch sicher zu erhalten - also zahlt er am liebsten nach Erhalt der Ware gegen Rechnung.

Es wird versucht, diesen beinahe unauflöslich erscheinenden Konflikt durch die Etablierung diverser Zahlungsmethoden zu entschärfen. Zumeist geschieht dies, indem zwischen Käufer und Verkäufer eine Zwischenstation eingebaut wird: Ein Anbieter eines oder mehrerer Zahlungssysteme nimmt die Zahlung des Kunden entgegen und gibt erst dann dem Händler das Signal, dass er ausliefern kann, und leitet sodann den Kaufpreis an den Händler auf dessen Konto weiter. Erfolgt die Kaufpreiszahlung durch eine Banküberweisung, dann kann der Kunde diesen Auftrag seiner Bank gegenüber nicht mehr widerrufen; mit der Zahlungsbestätigung hat der Händler also eine große Sicherheit. Zahlt hingegen der Kunde mit einer Kreditkarte, dann kann er der Abbuchung von seinem Kreditkartenkonto widersprechen, woraufhin die Belastung zurückgebucht wird. Auch bei einer Abbuchung auf Grund einer einmaligen Einzugsermächtigung ist ein Widerruf der Abbuchung seitens des Kunden sechs Wochen lang möglich.

Folgende - nur beispielhaften und ohne die diversene Kredit- und Guthabenkarten - Internet-Zahlungsdienstleistungen werden derzeit - wenn auch in sehr unterschiedlicher Verbreitung - für den deutschen Markt angeboten (alphabetisch):

AfterPay (Lieferung auf Rechnung)
Billink (Lieferung auf Rechnung)
BillPay (Liefrung auf Rechnung)
Cash-Ticket
ClickandBuy
Daopay
Giropay
Google Checkout
Klarna (Lieferung auf Rechnung)
Moneybookers
PayPal
Paysafecard
Sofortüberweisung.de
SOFORT Banking
T-Pay (Deutsche Telekom - wird eingestellt)
Web.Cent (von Web.de)
Wirecard

Hingewiesen sei noch auf die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr innerhalb der EU durch Einführung der SEPA-Überweisung und - ab 01.11.2009 - der SEPA-Einzugsermächtigung erleichtern soll.




Im Online-Handel muss nach § 1 Abs. 2 PAngV angegeben werden, ob weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden also Gebühren oder Aufschläge für Zahlungsarten erhoben ("weitergegeben"), dann müssen diese bereits bei den allgemeinen Kundeninformationen angegeben werden. Außerdem sind die Angaben im Bestellprozess und in der Bestellbestätigung aufzuführen.

Das Lastschriftverfahren (ELV, Einzugsermächtigung) wird in einem gesonderten Stichwort behandelt.

Gem. § 675s BGB muss der Zahlungsdienstleister (ab 01.01.2012) sicherstellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Dies gilt auch für EURO-Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, für andere Währungen beträgt die Frist vier Tage.

Achtung: 2 wichtige Veränderungsschritte:


Mindestens eine Standardzahlungsart muss ab 13.06.2014 kostenlos angeboten werden, und vielfach verbieten die AGB der Zahlungsprovider es dem Onlinehändler, die Kosten der Zahlungsabwicklung an den Kunden weiterzugeben.

§ 312a Abs. 4 BGB n. F. bestimmt:

   Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

     1.  für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

     2.  das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.




Ab Januar 2018 ist es weitgehend verboten, von Kunden eine Bezahlung für die Benutzung bestimmter Zahlungsmethoden zu verlangen. § 270a BGB (In-Kraft ab 13.01.2018):

   “Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist."

Die Umsetzungsfrist von 3 Jahren gem. Richtlinie 2015/2366/EU - Zahlungsdientleistungen im Binnenmarkt ist abgelaufen.

Es dürfen keine Extrakosten mehr verlangt werden für:

SEPA-Überweisungen,
SEPA-Lastschriftermächtigungen und
Zahlungsdienste auf der Basis von SEPA (Giropay, SOFORT Banking usw.)

- Dies betrifft Zahlungen von Verbrauchern und Unternehmern -

Weiterhin fallen hierunter:

VISA und
Mastercard
sowie alle gebräuchlichen europäischen Debit- und Kreditkarten.

- Dies betrifft nur Zahlungen von Verbrauchern -

Nach ausdrücklicher Überlegung wurde PayPal nicht von der neuen Gesetzgebung einbezogen (das ist aber zweifelhaft, so dass die Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden muss - denn an sich unterfällt auch PayPal der Verordnung, weil der Dienst auf SEPA-Basis abgewickelt wird - wie ebenso Amazon-Payment). PayPal empfiehlt deshalb auch, den Kunden keine Kosten zu berechnen.

American Express wird nicht von der Neuregelung betroffen, weil weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber Regelungsbefugtheit gegenüber diesem aussereuropäischen Zahlungsdienstleister haben.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel

Lastschriftverfahren - ELV - Einzugsermächtigung
Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

Kreditkartengeschäfte - Zahlung mit Kreditkarte

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

Inkassokossten - Verzugsschaden

Payment-Service-Provider (PSP) / Zahlungsdienstleister

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Allgemeines:


BGH v. 16.07.2009:
Die in den AGB eines Mobilfunk-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, ist zulässig und ist keine unangemessene Benachteiligung. Es gibt keine gesetzliche Norm, nach der eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln ist.




AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C – 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Der Anspruch auf Kaufpreisrückforderung und der Wertersatzanspruch stehen sich aufrechenbar gegenüber.

OLG Koblenz v. 30.09.2010:
Die Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters

   "Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für ... insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät."

"(6.4) Im Verzugsfall berechnet ... Zinsen in Höhe von zehn Prozent jährlich und ist berechtigt, die Internet-Präsenzen des Kunden, auch des Kunden des Wiederverkäufers, sofort zu sperren."

sind wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unzulässig.

LG Frankfurt am Main v. 26.06.2015:
Die Bezahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" der Sofort AG ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit iSd. § 312 a Abs.4 BGB.

OLG Dresden v. 03.02.2015:
Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, "dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (...) bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist." (Vergleiche: EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015, C-573/13). Es genügt nicht, dass der jeweilige Preis erst nach Auswahl eines üblichen Zahlungsmittels in einem opt-in-Verfahren erscheint. - Die "Visa Electron"-Karte als gebührenpflichtige Guthabenkarte ist genau so wie die "MasterCard Gold" nicht nennenswert verbreitet.

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Europarecht:


Richtlinie 2015/2366/EU - Zahlungsdientleistungen im Binnenmarkt (deutsche Version)

Richtlijn 2015/2366/EU - Betalingsdiensten in de interne markt (Nederlandse versie)

Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (deutsche Version)

Verordening (EG) nr. 2560/2001 van het Europees Parlement en de Raad van 19 december 2001 betreffende grensoverschrijdende betalingen in euro (niederländische Version)

EuGH v. 15.01.2015:
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern ist auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

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SEPA-Lastschriftverfahren:


Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

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Vorkasse:


OLG Frankfurt am Main v. 29.08.2012:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, derzufolge die Zahlung im Wege der Vorkasse bereits zu einem Zeitpunkt zu leisten ist, zu dem der Vertrag noch gar nicht zu Stande gekommen ist, ist unzulässig.

OLG Celle v. 18.12.2014:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt die von dem Klauselverwender bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen unter Berücksichtigung ihrer Gewinnmarge nicht der geforderten Anzahlungsquote entspricht.

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Zahlung mit PayPal:


LG Saarbrücken v. 31.08.2016:
Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. - Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 - 295) zu dem "SEPA-Basis-Lastschriftverfahren" finden auf diesen Fall keine Anwendung.

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Fälligkeit im B2B-Verkehr:


AG Mannheim v. 22.07.2015:
Eine AGB-Klausel eines Verwenders im B2B-Frachthandel

   „Forderungen des ... sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig“

ist gemäß §§ 308 Nr. 1,307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

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Aufschläge für Zahlungsarten?


Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

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Mehrere Zahlmöglichkeiten:


BGH v. 05.06.2013:
Die von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden verwendete Formularklausel:

   „Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen“

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG widerspricht.

OLG Köln v. 24.03.2017:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten vor Vertragsschluss anzubieten. „Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten“ bedeuten dem Wortsinn nach, dass mindestens zwei unterschiedliche Zahlungsweisen angeboten werden müssen. Nach Anhang I lit. d) der Elektrizitäts-​Richtlinie 2009/72/EG soll sichergestellt werden, dass die Kunden über ein „breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten“ verfügen können. Ob daraus die Verpflichtung folgt, mindestens drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BGH NJW 2013, 2814, Juris-​Tz. 19), kann dahinstehen, da die Beklagte für den Basistarif jedenfalls nur eine Zahlungsmöglichkeit vor Vertragsschluss vorsieht.

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Kosten für Rücklastschriften?


BGH v. 17.09.2009:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.

OLG Koblenz v. 30.09.2010:
Die Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters

   "Bei Rücklastschriften berechnet ... eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für ... angefallenen Bankgebühren."

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unzulässig.

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Kosten für Papierrechnung:


Rechnung - Online-Rechnung

BGH v. 09.10.2014:
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

OLG Düsseldorf v. 29.01.2015:
Eine Klausel, nach welcher der Verwender von den Kunden ein Entgelt pro Papier-Rechnung im postalischen Versand verlangen kann, stellt eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar. - Wird aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsanspruch des Verwenders gegenüber dem Kunden erst mit Zugang einer Rechnung fällig, dient eine Entgeltklausel für den Versand einer Papier-Rechnung der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes des Verwenders. Dessen Erstattung kann zumindest solange nicht über Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist.

OLG München v. 05.02.2015:
Da der elektronische Rechtsverkehr derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann, sind AGB-Klauseln unzulässig, wonach der Abnehmer für die Erstellung von Papierrechnungen Extra-Kosten bezahlen muss.

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Forderungskauf:


BGH v. 11.12.2013:
Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

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Kreditkartengeschäfte:


Kreditkartengeschäfte - Zahlung mit Kreditkarte

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Kreditkartenscreening durch Staatsanwaltschaft:


BVerfG v. 17.02.2009:
Die Abfrage von Kreditkartendaten, die sich auf eine konkret beschriebene Tathandlung beziehen, berührt die Kreditkarteninhaber, welche die Tatkriterien erfüllten und deren Daten daher an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, zwar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 161 Abs. 1 StPO genügt den Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff dieser Art und dieses Umfangs. Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft, das darauf gerichtet ist, dass Private in den bei ihnen gespeicherten Daten maschinell nach Personen suchen, gegen die sich aufgrund konkret beschriebener Umstände der Verdacht einer Straftat richtet, kann auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Eine darüber hinausgehende Spezialermächtigung ist nicht deswegen erforderlich, weil der Staat sich so Daten verschafft, die von den Dateninhabern nicht für seinen Zugriff bestimmt waren, oder weil die Ermittlungsmaßnahme heimlich erfolgte.

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Inkassokosten:


Inkassokosten

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"Besuch" vom Inkassobüro:


OLG München v. 09.07.2009:
Die Ankündigung des Besuchs eines auf Inkasso spezialisierten Mitarbeiter-Teams kann gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein. Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nur eine von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

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Drohung mit Strafanzeige und Veröffentlichung in Foren:


LG Köln v. 21.10.2009:
Es ist unzulässig und kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, einen säumigen Schuldner in Mahnschreiben damit unter Druck zu setzen, dass gedroht wird, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten und diese Strafanzeige sodann in einschlägigen Foren zu veröffentlichen.

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Zahlungsverpflichtungen bei Widerruf:


KG Berlin v. 08.09.2009:
Ist eine Widerrufsbelehrung unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin als Unternehmerin, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.

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PSP - Payment Service Provider:


PSP - Payment-Service-Provider / Zahlungsdienstleister

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Örtliche Zuständigkeit:


AG Köln v. 05.11.2009:
Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist nicht ohne Weiteres das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass für die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags regelmäßig kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht. Dies gilt auch bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, der über das Internet geschlossenen wurde.

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Strafrechtliches:


BGH v. 14.01.2010:
Das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten. § 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Der Überwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese lediglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handelsüblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich. Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar.

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