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Rechnung - Online-Rechnung - Postversand - PDF

Rechnung - Online-Rechnung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verzugshinweis an den Verbraucher
-   Fälligkeit im B2B-Verkehr
-   Anwendung der Regelungen über Sonnabende, Sonn- und Feiertage
-   Ausweis der Umsatzsteuer/MwSt
-   Kosten für Papierrechnung



Einleitung:


Entgeltforderungen sind Forderungen, mit denen der Gläubiger das Entgelt für eine aufgrund eines gegenseitigen Vertrags erbrachte Leistung verlangt. Eine Rechnung ist eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung. Aus der Rechnung muss sich nachvollziehbar ergeben, für welche Leistungen die Geldsumme gefordert wird und welche Preise dafür in Ansatz gebracht werden.

Vielen im Onlinehandel und mit Internetdienstleistungen tätigen Unternehmen ist der Versand von Rechnungen für ihre Waren bzw. Leistungen auf dem Postweg zu kostspielig. Es werden daher stets mehr Rechnungen angeboten, die der Kunde sich selber als PDF-Datei herunterladen soll. Vielfach werden auch preisliche Anreize dafür angeboten, um Kunden zu veranlassen, auf die Zusendung von Rechnungen per Post zu verzichten.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Verzicht auf eine Zusendung der Rechnung per Post wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann; dies dürfte zu bejahen sein.




Da die Rechnung dem Schuldner die Überprüfung der geschuldeten Geldsumme ermöglichen soll, muss sie schriftlich, aber nicht notwendig in der Form des § 126 BGB erteilt werden (vgl. Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 286 BGB, Rd.-Nr. 38; aA allerdings OLG Brandenburg v. 05.11.2008).

Zu beachten ist insbesondere im Online-Handel, dass ein Verbraucher in der Rechnung darüber zu belehren ist, dass er spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug kommt. Insofern bestimmt § 286 Abs. 3 BGB:

   "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."

Wie ein derartiger Hinweis genau aussehen soll, ist nicht ganz klar. Der folgende Text sollte den Anforderungen des Gesetzes genügen:

   Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt gem. § 286 BGB spätestens - auch ohne Mahnung - in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Es treten dann die Folgen des § 288 BGB - Verzinsung der Forderung und ggf. weiterer Schadensersatz - ein.

In diesem Zusammenhang spielt auch § 193 BGB eine Rolle: Fällt nämlich der 30. Tag nach Rechnungsdatum auf einen Samstag oder Sonntag oder sonstigen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Eintritt des Verzugs entsprechend, siehe BGH (Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 159/06):


   § 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt.

Bei erteilter Verbraucher-Belehrung kann in der Regel nach 32 Tagen von Schuldnerverzug ausgegangen werden.




Von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Rechnung ist das Problem zu unterscheiden, inwiefern das Versenden einer digitalen Rechnung steuerlichen Anforderungen genügt.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 wurde die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 8 UStG ist eine elektronische Rechnung eine

   „Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“

Es kann sich also um eine PDF-Datei oder auch um eine in eine Mail eingebettete Rechnung handeln. Eine digitale Signatur ist nicht mehr nötig. Vielmehr genügt es, wenn der versendende Unternehmer in seinem Betrieb auf geeignet Weise - das kann auch manuell sein - sicherstellt, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden (sog. innerbetriebliches Kontrollverfahren). Es soll sichergestellt werden, dass ein Abgleich der Rechnung mit den sonstigen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) erfolgt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel

Umsatzsteuer/MwSt

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Allgemeines:


OLG Brandenburg v. 05.11.2008:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht keine Regelung vor, die (einem Vertragsteil) vorschreibt, eine Rechnung zu erteilen. In der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB ist zwar die Rede vom Zugang einer Rechnung, sie verlangt ihrem klaren Wortlaut nach aber nicht die Erteilung einer - schriftlichen - Rechnung. Nach Auffassung des Senats ordnet die Vorschrift eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nicht an, namentlich stellt sie keine Formerfordernisse an eine Rechnung. Eine Onlinerechnung ist ausreichend. Auf die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes können sich nur Unternehmer, jedoch nicht Verbraucher berufen.

BGH v. 16.07.2009:
Die in den AGB eines Mobilfunk-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, ist zulässig und ist keine unangemessene Benachteiligung. Es gibt keine gesetzliche Norm, nach der eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln ist.

BFH v. 17.05.2017:
Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.

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Verzugshinweis an den Schuldner:


BGH v. 25.10.2007:
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.

OLG Köln v. 22.01.2010:
Die Klauseln

   "Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist."

und

"Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen."

in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens sind unzulässig.

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Fälligkeit im B2B-Verkehr:


AG Mannheim v. 22.07.2015:
Eine AGB-Klausel eines Verwenders im B2B-Frachthandel

   „Forderungen des ... sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig“

ist gemäß §§ 308 Nr. 1, 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

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Anwendung der Regelungen über Sonnabende, Sonn- und Feiertage:


BGH v. 01.02.2007:
§ 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt.

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Ausweis der Umsatzsteuer/MwSt:


Umsatzsteuer/MwSt

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Kosten für Papierrechnung:


BGH v. 09.10.2014:
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

OLG Düsseldorf v. 29.01.2015:
Eine Klausel, nach welcher der Verwender von den Kunden ein Entgelt pro Papier-Rechnung im postalischen Versand verlangen kann, stellt eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar. - Wird aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsanspruch des Verwenders gegenüber dem Kunden erst mit Zugang einer Rechnung fällig, dient eine Entgeltklausel für den Versand einer Papier-Rechnung der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes des Verwenders. Dessen Erstattung kann zumindest solange nicht über Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist.

OLG München v. 05.02.2015:
Da der elektronische Rechtsverkehr derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann, sind AGB-Klauseln unzulässig, wonach der Abnehmer für die Erstellung von Papierrechnungen Extra-Kosten bezahlen muss.

BGH v. 19.01.2017:
Die Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt - wie hier - nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 39 f) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr.

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