Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Online-Handel

Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Internet




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Bewertungssysteme
-   Bewertung in Newsletter
-   Marktforschung zur Kundenzufriedenheit
-   Anwaltsbewertung
-   Arztbewertung
-   Autofahrerbewertung
-   Hotelbewertung
-   Lehrer- und Professorenbewertung
-   Schadensersatz



Einleitung:


Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Meinungsäußerung muss es jedermann hinnehmen, dass er kritisch, ja sogar negativ beurteilt wird, solange solche Kritik und Leistungsbewertung in einem sachlich vertretbaren Rahmen hält. Das gilt auch dann, wenn sich Mitbewerber oder deren Mitarbeiter über Konkurrenten beispielsweise in Blogs oder in Bewertungssystemen äußern.




Das OLG Hamm (Urteil vom 23.10.2007 - 4 U 87/07) hat hierzu ausgeführt:

   "Die Herabsetzung kann insbesondere in einer Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers in den Augen der von der Mitteilung erreichten Marktpartner zu sehen sein. Dabei kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Äußerung noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Dienstleistung darstellt (BGH GRUR 1997, 227, 228 - Aussehen mit Brille). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn zu den mit jeder Äußerung über konkurrierende Unternehmen möglichen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH GRUR 1999, 1100 -Generika Werbung). Wer in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird dabei strenger beurteilt als jemand, der ohne Wettbewerbsabsicht handelt (BGH GRUR 1964, 392, 394 -Weizenkeimöl). Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Wettbewerber nach einer hinreichenden Abwägung der sich aus Art. 5 GG und § 3, 4 Nr. 7 UWG ergebenden gegensätzlichen Interessen einen ausreichenden Anlass hat, die Verfolgung seiner wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich dabei die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält."

Auch dass Schüler ihre Lehrer, Studenten ihre Professoren im Internet öffentlich bewerten, ist von den Beurteilten hinzunehmen.

Mit dem stetigen Wachstum des Web 2.0, insbesondere der sozialen Netzwerke (Facebook, Twitter, Google Buzz & Co.) nehmen natürlich gerade schematisierte und vereinfachte Pro- und Kontra-Bewertungen im Internet enorm zu (beispielsweise mit dem "Gefällt mir"-Button von Facebook auf eigenen Webseiten).

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

Gewinnzusage - Gewinnversprechen - Gewinngutscheine

Glücksspielveranstaltungen

Die Vermittlung von Sportwetten

Kundenbeurteilungen - Astroturfing - Kundenmeinungen - Kundenbewertungen

Gutscheine



- nach oben -



Allgemeines:


OLG Hamm v. 23.10.2007:
Erfahrungsberichte in Form von sog. Blogs sind Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn der Schreiber - z.B. als Mitarbeiter - zur Förderung seines Unternehmens tätig wird. Eine Herabsetzung liegt nur vor, wenn zu den mit jeder Äußerung über konkurrierende Unternehmen möglichen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Dabei wird jemand, der in Wettbewerbsabsicht handelt, strenger beurteilt als jemand, bei dem das nicht der Fall ist.

LG Hannover v. 13.05.2009:
Die Äußerung
   „Handy als „Neu“angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“

im eBay-Bewertungsportal ist als Meinungsäußerung zulässig und verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Händlers.

LG Berlin v. 09.07.2009:
Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst. Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht, sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben. Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht.

LG Hamburg v. 18.09.2009:
Einem Hersteller von Elektrofahrrädern steht gegenüber einem Testverein ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bewertung zu, soweit es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt und insoweit es um die Bewertung der Bauteile als "unterstes Niveau, wie sie allenfalls an einem 100€- Baumarktfahrrad zu finden" seien, geht, wenn diese Meinungsäußierung den Charakter einer Schmähkritik hat, die nicht durch nachprüfbare Anknüpfungstatsachen belegt wird.

OLG Hamm v. 10.11.2009:
Stellt ein Hersteller auf seiner Homepage an Kunden gerichtete Warnhinweise und Berichte ein, dass er einen Vertreiber nicht mehr beliefere, weil dieser nicht vorrätige Waren angeboten habe, so macht er sich gem. § 9 UWG schadensersatzpflichtig, wenn er sich dabei in einem Grenzbereich bewegt hat, der wegen der Art der Formulierung von den Gerichten auch für ihn vorhersehbar als unzulässige Wettbewerbshandlung angesehen werden konnte, selbst wenn derartige geschäftsschädigende Hinweise vom Interesse diktiert waren, die Kunden vor Ärger wegen zweifelhafter Liefermöglichkeiten zu bewahren. Zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bedarf es der Anzahl der Seitenaufrufe, auch wenn es grundsätzlich im Interesse des Herstellers liegen mag, solche Zahlen nicht zu offenbaren.

KG Berlin v. 15.07.2011:
Allein indem ein Betreiber Internetnutzern die Möglichkeit bietet, auch unter Pseudonymen bzw. anonym unter anderem Bewertungen von Beherbergungsbetrieben auf seiner Seite zu veröffentlichen, erfüllt er die objektiven Voraussetzungen des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen nicht. Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des automatisierten Prüfungsverfahrens, das die der Antragsgegnerin zugegangenen Bewertungen durchlaufen müssen. Verbreiten im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG setzt voraus, dass der Täter Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen. Dazu bedarf es einer menschlichen Handlung oder der sonstigen Verletzung einer Prüfungspflicht.

LG Duisburg v. 21.03.2012:
Grundsätzlich wird von einem Bewertungsportal erwartet, dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind. Eine Irreführung liegt demgemäß u.a. dann vor, wenn der Werbende für die Äußerung bezahlt hat oder wenn sonst finanzielle oder wirtschaftliche Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zwischen ihm und dem Dritten bestehen oder wenn die in Bezug genommene Quelle entgegen der Verkehrserwartung nicht mehr aktuell ist. Darüber hinaus liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn nach den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsportals neutrale und negative Anbieter-Bewertungen – anders als positive – zunächst einer intensiven Prüfung unterzogen werden.

KG Berlin v. 16.04.2013:
Allein dadurch, dass der Portalbetreiber Internetnutzern die Möglichkeit bietet, ihre Bewertungen unter ihrem Vornamen oder Pseudonymen zu veröffentlichen, erfüllt er nicht die objektiven Voraussetzungen des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG. Das gilt selbst dann, wenn die Bewertung ein automatisiertes Prüfungsverfahren durchlaufen hat und automatisch freigeschaltet wurde, weil keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auch die Freigabe einer Bewertung nach einer manuellen Prüfung durch einen Mitarbeiter des Portalbetreibers ist kein Verbreiten i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG.

BGH v. 06.12.2014:
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden. - Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Hochleistungsmagneten).

BGH V: 01.03.2016:

  1.  Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

  2.  Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

  3.  Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (Jameda II).

BGH v. 04.04.2017:

  1.  Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18 und vom 27. März 2012, VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11; BGH, Urteile vom 19. März 2015, I ZR 94/13, AfP 2015, 543 Rn. 25 mwN und vom 12. November 2009, I ZR 166/07, AfP 2010, 369 Rn. 24, 27).

  2.  Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten - entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat.

BGH v. 14.01.2020:
Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).

BGH v. 20.02.2020:
Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform - hier Amazon - angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

- nach oben -





Bewertungssysteme:


RA Dr. Nogie C. Kaufmann in ct Nr. 17/2009 - Sechs, setzen! - Bundesgerichtshof erklärt Lehrerbewertung im Web für rechtmäßig

LG Düsseldorf v. 18.02.2004:
Der Verkäufer einer Internetauktion muss Äußerungen über seine Ware hinnehmen. Ihm steht kein Unterlassungsanspruch gegen wahre Tatsachenbehauptungen zu, die in dem von der Auktionsplattform vorgesehenen Bewertungsverfahren veröffentlicht werden.

OLG Brandenburg v. 16.11.2005:
Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet setzt erst dann ein, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden.

AG Nordhorn v. 28.01.2009:
Bei der Bewertung „lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt ist und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar findet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch kann in dem Satz keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden.

AG Bremen v. 27.11.2009:
Die Bewertung der Handelspartner nach einer Transaktion ist Sinn und Zweck des speziellen Bewertungsverfahrens bei eBay. Als Werturteil ist die negative Bewertung als Gesamtnote für die Transaktion einer Einordnung nach wahr/falsch von vornherein entzogen. Die Kommentierung der Rückabwicklungspraxis als „Übelste Abzocke“ ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges keine unzulässige Schmähkritik sondern eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 I GG gedeckt ist.

LG Dresden v. 29.08.2014:
Die Aussage "Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!" auf einem Online-Bewertungsportal über einen Kauf auf der Internetplattform eBay ist mangels des Nachweises ihrer Unwahrheit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

OLG München v. 13.11.2014:
Hat eine Äußerung zum Teil Tatsachenbehauptungen - vorliegend die im Zusammenhang mit der Montageanleitung eines Fliegengitters erfolgte Tatsachenbehauptung „damit wird das Ganze zu kurz“ - und Wertungen - vorliegend „das ist falsch“ - zum Gegenstand, ist entscheidend, welche Elemente der Äußerung aufgrund ihres Sinngehalts und Gesamtzusammenhanges überwiegen. - Ist die Montageanleitung tatsächlich unrichtig, geht die Beurteilung, sie sei falsch, nicht fehl.

OLG München v. 12.02.2015:
Bei der Äußerung auf einer Internetplattform "in der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!" steht nicht die Tatsachenbehauptung, sondern das Werturteil im Vordergrund, da durch die Äußerung zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Äußernde die Montageanleitung für falsch hält und ihre Befolgung zu einem nicht gewünschten Ergebnis führt. - Auch bei der Tatsachen und Wertungselemente enthaltenden Äußerung "Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit" kann als Werturteil einzustufen sein, das durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist.

LG Köln v. 01.08.2017:
Das Gütesiegel „Ausgezeichnet.org“, das die Bewertungen von Online-Shops erfasst, führt Verbraucher in die Irre, weil es nicht deutlich genug anzeige, dass die Bewertungen von verschiedenen Verkaufsplattformen stammen.

- nach oben -



Bewertung in Newsletter:


OLG Köln v. 09.09.2009:
Ein Newsletter, der auch über die Internetseite des Verantwortlichen für jedermann einsehbar ist, ist zwar mangels Verkörperung in einem zur physischen Verbreitung geeigneten Medium kein Presseerzeugnis, unterfällt jedoch der Rundfunkfreiheit und dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Unzulässig sind aber nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten.

- nach oben -



Marktforschung zur Kundenzufriedenheit:


Marktforschung und Meinungsumfragen zur Kundenzufriedenheit

- nach oben -



Anwaltsbewertung:


LG Berlin v. 21.01.2010:
Ein Online-Portalbetreiber darf kritisch über Prozesse und Anwaltskanzlei berichten, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit des Betreibers Vorrang vor den Interessen der betroffenen Anwaltskanzlei haben.

- nach oben -



Arztbewertung:


OLG Hamm v. 03.08.2011:
Ein durch eine anonyme Bewertung in einem Berufsbewertungsportal betroffener Psychotherapeut hat gegen den Dienstanbieter keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der zu der bewertenden Person oder deren Pseudonym gespeicherten Daten. Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht der grundrechtlichen Interessenlage. Lediglich die Sozialsphäre berührende Äußerungen dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.

OLG Frankfurt am Main v. 08.03.2012:
Ein Anspruch auf Löschung einer Bewertung eines Arztes im Internet besteht regelmäßig nicht. Zwar wird durch eine Negativbewertung das Persönlichkeitsrecht betroffen, jedoch überwiegt zumeist das Recht auf freie Meinungsäußerung, da nur eine Verletzung im Rahmen der Sozialsphäre gegeben ist. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde.

LG Kiel v. 06.12.2013:
Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags.

BGH v. 23.09.2014:
Die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals wiegen nicht schwerer als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit (jameda.de).

BGH V: 01.03.2016:
Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind (Jameda II).

- nach oben -






Autofahrerbewertung:


VG Köln v. 16.02.2017:
Datenschutzrechtliche Anordnungen gegen ein Internet-Fahrerbewertungsportal, durch die die öffentliche Sichtbarkeit von Fahrzeugdaten für Dritte eingeschränkt werden, sind rechtmäßig. Dem besonderen Schutzniveau entspricht es, die durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten personenbezogenen Daten bereits dann anzunehmen, wenn der Personenbezug auch von Dritten und nicht lediglich im relativen Verhältnis von der verantwortlichen Stelle mit vernünftigem Aufwand hergestellt werden kann.

- nach oben -



Hotelbewertung:


Hotelbewertung im Internet

- nach oben -



Lehrer- und Professorenbewertung:


Soziale Netzwerke

LG Berlin v. 31.05.2007:
Die öffentliche Äußerung von Studenten auf der Plattform meinprof.de über einen Professor - dieser sei ein "Psychopath" und "das Letzte" sind von diesem im Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung hinzunehmen.

LG Köln v. 24.08.2007:
Die Benotung von Lehrern auf der Internetseite "spickmich" ist zulässig, sofern die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird, denn eine Benotung ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil, das durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Bei der gleichzeitigen Veröffentlichung der Namen oder der Fächer, die die Lehrer unterrichten, handelt es sich um persönliche, nicht aber um sensible Daten, sodass eine Persönlichkeitsverletzung unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls ausscheidet. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt darüber hinaus dann nicht vor, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (Schul-Homepage).

OLG Köln v. 27.11.2007:
Die Bewertung von Lehrern auf einem Internetportal für Schüler ist eine Meinungsäußerung und verletzt die Betroffenen nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich; insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (spickmich).

OLG Köln v. 03.07.2008:
Die Bewertung eines Lehrers auf einer Internetseite (hier: auf dem Schüler-Portal „spickmich.de“) mittels vordefinierter Bewertungsskalen, die sich auf die konkrete Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit - und somit seine Sozialsphäre - beziehen, verletzt nicht dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, da es sich insoweit um grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungen bzw. Werturteile handelt.

LG Regensburg v. 02.02.2009:
Die Bewertung von Hochschullehrern auf einem Internet-Portal (z. B. meinprof.de) ist als zulässige Meinungsäußerung erlaubt, solange die Grenze zur öffentlichen Schmähkritik nicht überschritten wird. Auch die persönlichen Daten des bewerteten Hochschullehrers dürfen zugänglich gemacht werden, sofern sie ohnehin öffentlich sind, beispielsweise durch die Homepage der Universität.

BGH v. 23.06.2009:
Die Bewertung von Lehrern auf der Seite spickmich.de ist zulässig.

- nach oben -





Schadensersatz:


Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten - Providerhaftung - Prüfungspflichten - Kontrollpflichten

OLG Frankfurt am Main v. 19.09.2013:
Hat die wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Mitbewerbers dazu geführt, dass Kunden dieses Unternehmens bestehende Vertragsverhältnisse gekündigt haben, hat der Verletzer grundsätzlich den dadurch verursachten entgangenen Gewinn des Mitbewerbers zu ersetzen. Bei der Berechnung des Schadens ist von der mit den Kunden vereinbarten Vergütung auszugehen. Jedoch sind im Wege der Vorteilsausgleichung nicht nur ersparte Aufwendungen des Geschädigten, sondern auch solche Einnahmen zu berücksichtigen, die der Geschädigte an Stelle der vereinbarten Vergütung erzielt hat (im Streitfall: Vergabe von Anzeigenraum an andere Kunden).

LG Augsburg v. 30.07.2014:
Im Rahmen des § 823 BGB hat der Kläger den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung nachzuweisen. Im Rahmen des § 824 BGB hat der Kläger die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsachen zu beweisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer angeblich falschen Produktbewertung verlangt, die Beweislast dafür trägt, dass die Behauptungen desjenigen, der eine Bewertung auf einem Bewertungsportal bei Amazon eingestellt hat, unzutreffend sind.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum