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Kammergericht Berlin Beschluss vom 15.07.2011 - 5 U 193/10 - Verbreiten von Tatsachenbehauptungen auf einem Hotelbewertungsportal

KG Berlin v. 15.07.2011: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen auf einem Hotelbewertungsportal


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 15.07.2011 - 5 U 193/10) hat entschieden:

   Allein indem ein Betreiber Internetnutzern die Möglichkeit bietet, auch unter Pseudonymen bzw. anonym unter anderem Bewertungen von Beherbergungsbetrieben auf seiner Seite zu veröffentlichen, erfüllt er die objektiven Voraussetzungen des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen nicht. Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des automatisierten Prüfungsverfahrens, das die der Antragsgegnerin zugegangenen Bewertungen durchlaufen müssen. Verbreiten im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG setzt voraus, dass der Täter Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen. Dazu bedarf es einer menschlichen Handlung oder der sonstigen Verletzung einer Prüfungspflicht.




Siehe auch
Hotelbewertung im Internet
und
Bewertung im Internet


Gründe:


Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Verfügung des Senats vom 27. Mai 2011 zurückzuweisen.

A.

Der Senat hat in dieser Verfügung ausgeführt:

I.

Die Berufung der Antragstellerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung zu.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, auf dem von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportal “... ” zu dem von der Antragstellerin betriebenen ... im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen zu verbreiten:

  a)  die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff

  b)  sauber war nur das Badezimmer

  c)  die Zimmer bzw. Betten waren mit Bettwanzen befallen

  d)  eine Mitarbeiterin der Antragstellerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme,

  e)  die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden,

  f)  das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen,

  g)  das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50,- € gezahlt werden müssten.

1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Nr. 8 UWG.

a) Die Antragsgegnerin hat – wie das Landgericht auf Seite 11, unten Seite 12, oben, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausführt - die unter a) bis g) aufgelisteten Behauptungen weder aufgestellt noch durch eine ihr zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet.

Alle beanstandeten Äußerungen sind der “Hotelbewertung” einer sich “...” nennenden Internetnutzerin in dem von der Antragsgegnerin betriebenen Bewertungsportal “...” entnommen. Es gibt auch im Vorbringen der Antragstellerin keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es könne sich um eigene Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin handeln.

Allein indem die Antragsgegnerin Internetnutzern die Möglichkeit bietet, auch unter Pseudonymen bzw. – wie die Antragsgegnerin formuliert - anonym unter anderem Bewertungen von Beherbergungsbetrieben auf ihrer Seite “...” zu veröffentlichen, erfüllt die Antragsgegnerin die objektiven Voraussetzungen des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen nicht. Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des automatisierten Prüfungsverfahrens, das die der Antragsgegnerin zugegangenen Bewertungen durchlaufen müssen.

Verbreiten im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG setzt voraus, dass der Täter Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1995, 427 – Schwarze Liste). Eine konkrete, der Antragsgegnerin zuzurechnende menschliche Handlung, die dieses Tatbestandsmerkmal ausfüllt und als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert werden könnte, ist jedenfalls für den Zeitraum nach dem Eingang der Hotelbewertung der sich “... ” nennenden Nutzerin bei der Antragsgegnerin nicht zu erkennen.

b) Der Antragstellerin ist ohne weiteres zuzugestehen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, wenn sie jedwedem Internetnutzer die Möglichkeit bietet, sich (wertend) über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Ihr ist weiter zuzugestehen, dass diese Gefahrenlage sich noch verschärft, wenn die Antragsgegnerin Internetnutzern die Möglichkeit gibt, sich unerkannt zu äußern.

Trotz dieser Ausgangslage ist die Antragsgegnerin aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nicht als Täterin eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG anzusehen.

aa) Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind, ist grundsätzlich abzuleiten, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen anderer verletzen, dazu verpflichtet ist, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 22, 36; BGH GRUR 2008, 530 – Nachlass bei der Selbstbeteiligung, Rn 21).

Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung des Telediensteanbieters ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt. (vgl. BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 38)

Der Antragsgegnerin dürfen jedoch keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. (vgl. BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 39; BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet, Rn 38, 42)

bb) Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zu Recht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin verneint, die eingesandten Hotelbewertungen im Hinblick die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin inhaltlich zu überprüfen, bevor die Bewertungen online gestellt werden.

Ein Widerspruch zwischen der Feststellung des Landgerichts, eine derartige Prüfung sei grundsätzlich möglich, und der Einschätzung, eine Verpflichtung zur Vornahme einer derartigen Nutzung sei nicht zumutbar, weil sie Bewertungsportale wie “...” faktisch unmöglich mache, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor.

Mit den nach Ansicht der Antragstellerin widersprüchlichen Aussagen wollte das Landgericht offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass vorgeschaltete Prüfungspflichten in dem erörterten Umfang unverhältnismäßig hohe Hürden für den Betreiber eines Bewertungsportals im Internet darstellen, die die Gefahr begründen, dass der Betrieb derartiger Portale aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen und tatsächlichen Probleme eingestellt wird.

Derartige Erwägungen liegen der Frage nach dem Umfang der Prüfungspflichten von Telediensteanbietern seit jeher zugrunde (vgl. z.B. BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 39; BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet, Rn 38, 42).

Ob man die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten in dem Umfang, in dem sie der Antragstellerin vorschweben, allein mit der Überlegung verneinen kann, dass Internetnutzer durch das Prüfungsverfahren davon abgehalten werden, Bewertungen abzugeben, kann dahingestellt bleiben.

Allerdings ist nach der Lebenserfahrung mit dem Landgericht durchaus davon auszugehen, dass Mitwirkungspflichten des Internetnutzers im Rahmen eines (vorgeschalteten) Prüfungsverfahrens abschreckend wirken können. Dies zeigt nicht zuletzt auch das Beispiel von “...”, die auf Nachfragen der Antragsgegnerin nach der Beschwerde der Antragstellerin nicht reagiert hat. In ihrer Zahl und ihren Auswirkungen sind Nachfragen der Antragsgegnerin bei den Nutzern, die sie vorab erheben müsste, und Nachfragen infolge der Beschwerden betroffener Unternehmer im Nachhinein entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht ohne weiteres gleichzusetzen.

Auch das Landgericht hat im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht allein auf den Abschreckungsaspekt abgestellt, sondern auch den erheblichen wirtschaftlichen Aufwand, der mit weitreichenden Prüfungspflichten verbunden ist, angeführt (vgl. Seite 7, vorletzter Absatz: “unbeschadet des erheblichen wirtschaftlichen Aufwandes, der für die Antragsgegnerin damit verbunden wäre”). Berücksichtigt man zudem den auch vom Landgericht angesprochenen Zeitraum, der für eine derartige Prüfung erforderlich ist, insbesondere wenn Dienstleistungen im Ausland bewertet werden, und den damit einhergehenden Verlust an Aktualität der Informationen, rechtfertigt jedenfalls die Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung dieser drei Aspekte und des Interesses des Verkehrs an spontanen und authentischen Bewertungen von anderen Verbrauchern das Ergebnis des Landgerichts.




Der Einwand der Antragstellerin, das Landgericht habe im Rahmen der vorgenommenen Wertung ihr Interesse, vor falschen Tatsachenbehauptungen geschützt zu werden, nicht hinreichend berücksichtigt, greift nicht.

Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Bewertungen, die auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhen, nicht hingenommen werden müssen.

Mit überzeugenden Gründen hat das Landgericht aber auch ausgeführt, warum diesem Interesse nicht zwangsläufig durch eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertungen Rechnung zu tragen ist.

Zum einen beinhaltet ein Bewertungsportal mit reger Beteiligung schon ein eigenes Korrektiv. Weicht eine einzelne Bewertung eklatant vom Tenor der Mehrheit der Bewertungen ab, erkennt der verständige, durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Besucher des Portals darin unschwer einen “Ausreißer”, dessen Bewertung bei der eigenen Meinungsbildung zu vernachlässigen ist. In diesem Zusammenhang steht erkennbar auch die Feststellung des Landgerichts, ein Bewertungsportal sei um so aussagekräftiger, je mehr Einträge zu den einzelnen Hotels eingestellt seien.

Zum anderen gibt die Antragsgegnerin den bewerteten Tourismusunternehmern die Möglichkeit der Beschwerde und stellt die beanstandete Bewertung so lange nicht wieder online, bis deren Berechtigung geklärt ist.

Schließlich fällt auch ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin Nutzern ihres Bewertungsportals in ihren Nutzungsbedingungen ausdrücklich die – grundsätzlich selbstverständliche - Verpflichtung auferlegt, keine Inhalte einzustellen, die vorsätzlich oder fahrlässig unwahr sind.

cc) Auch die weiteren Angriffe der Antragstellerin gegen die Bewertung des Landgerichts greifen nicht.

(1) Der Aufwand, der den Betreiber eines Beherbergungsbetriebes trifft, wenn er die Bewertungen seines Betriebes in den einschlägigen Portalen auf unrichtige Tatsachenbehauptungen überprüfen will, hält sich bei dem Einsatz von Suchmaschinen regelmäßig in Grenzen.

Auch der Vortrag der Antragstellerin enthält für eine andere Einschätzung keine Anhaltspunkte. Dies hat die Antragsgegnerin bereits in der Berufungserwiderung ausdrücklich beanstandet.

Die Antragstellerin legt weder dar, mit welchem zeitlichen und personellen Aufwand sie Bewertungsportale wie das der Antragsgegnerin kontrolliert, noch in welchem Umfang es tatsächlich zu unrichtigen Tatsachenbehauptungen in Bewertungen kommt.

Der vorliegende Fall, in dem schon nach der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin die Vermutung nahe liegt, dass es sich bei der Nutzerin “...”, von der die beanstandete Bewertung stammt, um einen Gast der Antragstellerin mit diesem Vornamen handelt, der sich bei der Antragstellerin bereits persönlich wegen Ungezieferbefalls beschwert und “journalistische” Schritte angedroht hatte, ist wenig geeignet, die Gefahren darzustellen, die Hotelbetreibern drohen, wenn sie nicht dauerhaft und ohne jeden Anlass Bewertungsportale im Internet kontrollieren.

(2) Der Inhalt der Nutzungsbestimmungen der Antragsgegnerin ist hier ohne Belang.

Auch wenn die Antragsgegnerin sich von den Nutzern ihres Portals von Ansprüchen Dritter wegen nicht vertragsgemäßer, missbräuchlicher oder rechtswidriger Nutzung freistellen lässt, begründet dies weder eine Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber Nutzern, die wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen in ihren Bewertungen aufstellen, noch wäre eine solche Fürsorgepflicht im Verhältnis der Parteien zueinander zu berücksichtigen.

(3) Auch die Möglichkeit des Einsatzes einer Software, die grundsätzlich geeignet ist, im Laufe einer automatisierten Prüfung rechtswidrige Inhalte herauszufiltern oder zumindest Verdachtsmomente anzuzeigen, ist kein Mittel, das im Hinblick auf die hier beanstandeten Tatsachenbehauptungen weitergehende Prüfungspflichten der Antragsgegnerin begründen könnte.

In Sätzen wie “die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff”, “sauber war nur das Badezimmer” oder “das Zimmer ist mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen” ist jeweils kein Begriff enthalten, der bei einer auf bestimmte “Reizwörter” ausgelegten automatisierten Suche zu einer Anzeige führen müsste.

Letztlich gilt dies hier aber auch für den Satz mit dem Hinweis auf den Ungezieferbefall, da sich aus einer Verwendung dieses Begriffs eine Beeinträchtigung der Rechte des Betreibers des Beherbergungsunternehmens grundsätzlich nur ergeben kann, wenn dieser Begriff im Rahmen einer unzutreffenden Behauptung fällt.



Einer Vorabprüfungspflicht, die durch die Verwendung bestimmter aufzufindender Stichwörter wie “Bettwanze” ausgelöst wird, stehen aber angesichts der nicht zu überschauenden Menge derartiger Begriffe, die die Antragstellerin unter den Oberbegriff “nachhaltig schädigende Tatsachenbehauptungen” zusammenfasst, dieselben Bedenken gegenüber wie einer generellen inhaltlichen Vorabprüfungspflicht.

Eine sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung einer derartigen Suche nach Bezeichnungen der “gängigsten” Ungezieferarten ist jedenfalls nicht zu erkennen.

(4) Die Argumentation des Landgerichts fällt auch nicht angesichts der Bedingungen des Konkurrenzportals ... in sich zusammen.

Aus den vorgelegten Auszügen des dortigen Internetauftritts ergibt sich nicht, dass die einzelne Bewertung inhaltlich auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen überprüft wird. Es heißt dort lediglich: “Die Bewertung wird vor der Veröffentlichung auf der Website des Reiseportals inhaltlich entsprechend den Nutzungsbedingungen überprüft …”. Danach bleibt der Umfang der Prüfung offen.

(5) Ein Zusammenhang des vorliegenden Falles mit der aktuellen Diskussion um die Seite www.....de ist nicht zu erkennen.

Es ist hier auch nicht zu erörtern, welche Pflichten die Antragsgegnerin treffen, wenn sich rechtsverletzende Bewertungsinhalte in ihrem Portal auf der Grundlage unwahrer Tatsachenbehauptungen häufen, sich diese insbesondere bestimmten Nutzern zuordnen lassen.

Grundlage der rechtlichen Bewertung ist nur der eine hier vorgetragene Fall der Bewertung des Hostels der Antragstellerin durch die Nutzerin “...”.

(6) Das Portal der Antragsgegnerin bildet keinen rechtsfreien Raum, da die Antragstellerin sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die dort veröffentlicht werden, zur Wehr setzen kann.

Dies gilt jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin, wenn diese – was hier gerade nicht geschehen ist – nach einer Beanstandung den beanstandeten Inhalt weiterhin online stellt.

(7) Die Antragsgegnerin hat nicht zugestanden, sie verfüge über Möglichkeiten, die rechtliche Zulässigkeit einer Bewertung sicher zu ermitteln.

Aus der zitierten Passage (“die zu einer Überprüfung führt wie oben dargelegt. Nur wenn die Überprüfung mit einer für die Antragsgegnerin hinreichenden Sicherheit ergibt, dass die Bewertung als rechtlich zulässig anzusehen ist, wird sie wieder freigeschaltet..”) lässt sich (nur) entnehmen, dass Inhalte dauerhaft gelöscht werden, wenn die rechtliche Prüfung nach der subjektiven Einschätzung der maßgeblichen Mitarbeiter der Antragstellerin nicht mit hinreichender Sicherheit als zulässig anzusehen sind und nur dann wieder eingestellt werden, wenn sie nach diesem Maßstab als zulässig anzusehen sind.

c) Die Frage, ob die Antragsgegnerin gehalten ist, der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und / oder Bewertungen abgebenden Nutzern einen Identitätsnachweis abzuverlangen, bevor sie Bewertungen, die das Unternehmen der Antragstellerin betreffen, online stellt, stellt sich angesichts des von der Antragstellerin formulierten Unterlassungsantrages nicht.

Die Antragstellerin verlangt die Unterlassung der beanstandeten Behauptungen und deren Verbreitung schlechthin.

Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, einen zu weit gefassten Unterlassungsantrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12, Rn 2.44).

Grundsätzlich besteht aber auch keine Grundlage für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin oder anderen betroffenen Tourismusunternehmern vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Konsequenz dieser Verpflichtung wäre nach den Vorstellungen der Antragstellerin offenbar eine weitergehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Fall einer widersprechenden Stellungnahme eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen.

Wie oben ausgeführt, sind Diensteanbieter nach § 7 Abs. 2 TMG jedoch nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (vgl. BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 39; BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet, Rn 38).

2. Danach besteht auch kein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage von § 823 Abs. 1, § 1004 BGB.


II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfahren, das einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.


B.

Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Juni 2011 gibt zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

1. Das Urteil des Landgerichts beruht – wie die Bezugnahmen auf die Entscheidungen BGH GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung I, und BGH GRUR 2007, 708, Internetversteigerung II, – zeigen, auf dem Ausgangspunkt, dass die Antragsgegnerin die Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 8 UWG mit ihrer Tätigkeit selbst nicht erfüllt. Diesen Ausgangspunkt hat das Landgericht auf Seite 11, unten Seite 12, oben, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – worauf bereits in der Verfügung vom 27. Mai 2011 hingewiesen worden ist – auch ausdrücklich festgehalten.




Wenn es in der Verfügung vom 27. Mai 2011 heißt

   “Eine konkrete, der Antragsgegnerin zuzurechnende menschliche Handlung, die dieses Tatbestandsmerkmal ausfüllt und als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert werden könnte, ist jedenfalls für den Zeitraum nach dem Eingang der Hotelbewertung der sich “...” nennenden Nutzerin bei der Antragsgegnerin nicht zu erkennen.”

beruht dies nicht auf einer neuen Tatsachengrundlage, sondern bezieht sich auf das bisherige Vorbringen der Parteien, dem diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu entnehmen sind.

Dies steht im Einklang mit den Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zum unstreitigen Parteivortrag.

Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist festgehalten, dass der Einsender einer Bewertung eine E-Mail erhält, mit der die angegebene E-Mail-Adresse des Einsenders verifiziert wird. In dem Versand der von der Antragsgegnerin als Bestätigungsanfrage bezeichneten E-Mail ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG zu sehen, mit der eine Behauptung verbreitet wird.

Die “TÜV-zertifizierte” Prüfung läuft nach den Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zum unstreitigen Parteivortrag automatisch ab. Führt diese Prüfung zu einem Ergebnis, das es keinen Anlass zu einer “manuellen Tiefenrecherche” gibt, wird sie veröffentlicht und der Einsender per E-Mail informiert, dass die Bewertung veröffentlicht worden ist.

Nachdem die Antragsgegnerin erstinstanzlich dargelegt hat, auf welche Risikoaspekte die automatische Prüfung ausgerichtet ist, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Bewertung von “...” Gegenstand einer “manuellen Tiefenrecherche” durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin geworden ist.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbreitens im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG ist grundsätzlich die Antragstellerin darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig.

2. Nach der Entscheidung des BGH GRUR 1995, 427 - Schwarze Liste - ist Verbreiten im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG die Weitergabe einer fremden Tatsachenbehauptung.

Die Argumentation der Antragstellerin, eine konkrete menschliche Handlung sei nicht erforderlich, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, weil es ausreiche, wenn z.B. ein Schriftstück auf ungeklärte Weise in den Besitz eines Dritten gelange, ist nicht überzeugend.

In der oben genannten Entscheidung stellt der BGH maßgeblich darauf ab, dass der Beklagte den Dritten über die Existenz eines Schriftstücks informiert und es dem Dritten in diesem Zusammenhang weiter ermöglicht hat, auf welchem Wege auch immer, an das Schriftstück zu gelangen.

Auch danach knüpft das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG an konkrete menschliche Verhaltensweisen an.

3. Ausführungen zur Billigung des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin durch die Rechtsordnung hat bereits das Landgericht auf Seite 9, dritter Absatz, seines Urteils gemacht.



Diese Ausführungen hat die Antragstellerin in der Berufungsbegründung zumindest im Grundsatz als zutreffend und nicht zu beanstanden bezeichnet.

Insoweit ist grundsätzlich nur zu wiederholen, dass die Bewertung der Leistungen von Unternehmen in Bewertungsportalen im Internet durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Etwas anderes mag gelten, wenn das Portal und sein Bewertungssystem auf Diffamierungen und Schmähungen der Bewerteten ausgerichtet sind oder sich aufgrund des Verhaltens seiner Nutzer in diese Richtung entwickeln.

Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die Verfügung vom 27. Mai 2011 unter I. 1. b) cc) (5) verwiesen.

4. An den Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit von Vorabprüfungspflichten hält der Senat fest.

Es bleibt angesichts der Einwände der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2011 festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Gewichte im Rahmen der Abwägung anders setzen möchte.

Die von der Antragstellerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes am Ende des zweiten Absatzes aufgeworfenen Fragen stellen sich angesichts des vorliegenden Sach- und Streitstandes nicht.

5. Die Verfügung vom 27. Mai 2011 verhält sich zu dem hier zu entscheidenden Fall.

Hier ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die eingesendeten Bewertungen einer automatisierten Prüfung unterzieht. Sie unternimmt damit Anstrengungen, die Gefahr der Verletzung von Rechten Dritter zumindest herabzusetzen.

Der Standpunkt der Antragstellerin, diese Anstrengungen seien nicht ausreichend, ist in diesem Verfahren deutlich geworden. Mit den unter I. 1. b) cc) (3) erörterten Fragen setzt die Antragstellerin sich jedoch nicht auseinander.

Die Seite “....com” und Beleidigungen von Mitschülern sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

6. Hinsichtlich der von der Antragstellerin vermissten Auseinandersetzung mit der Frage, ob es der Antragsgegnerin zuzumuten wäre, negativ beurteilten Unternehmern vor Veröffentlichung der Bewertung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wird auf I. 1. c) der Verfügung vom 27. Mai 2011, Seite 7, 2. und 3. Absatz, verwiesen.


C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Wert der Berufung auf § 3 ZPO.

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