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Soziale Netzwerke - Twitter - Facebook - Whatsapp - social network service

Soziale Netzwerke - Facebook - Instagram -Twitter - Whatsapp - social network service




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Vererblichkeit des Accounts?
-   Verbot der „Hassrede“
-   Änderung der Nutzungsbedingungen
-   Zustellungen in deutscher Sprache
-   Facebook
-   Instagram
-   Twitter
-   Whatsapp
-   RSS-Feeds



Einleitung:


Soziale Netzwerke sind in der Regel Plattformen, die es ermöglichen, auf eigenen Unterseiten persönliche Angaben zu machen (sich also öffentlich - soweit man das möchte - im Internet "vorzustellen") und darüberhinaus durch Verlinkungen mit anderen, die damit einverstanden sind, eine Gruppe von "Freunden" um sich zu scharen. Mit einer möglichst stets wachsenden Zahl von sog. Freunden - oder bei Twitter sog. Followern - ist oft der Wunsch verbunden, sich im Internet als Person oder Unternehmen mit einer gewissen sozialen Beliebtheit bzw. auch Bedeutung darstellen zu können.

Auch im Businessbereich wird das social networking als eine Marketingmethode für eigene Aktivitäten, Dienstleistungen oder Produkte eingesetzt.




Dadurch, dass das Internet mit seiner nahezu ortsunabhängigen Zugänglichkeit und unübertroffenen Geschwindigkeit es ermöglicht, mit jeder gewünschten Person, die das ihrerseits will, kommunizieren zu können, ermöglichen die sozialen Netzwerke eine bisher nicht gekannte Beziehungspflege mit anderen, wobei Entfernungen keine Rolle mehr spielen.

Die Agentur Berliner Brandung meint in ihrem Facebook-Marketing-Leitfaden:

   "Social Web ist dabei kein Trend, sondern die Reaktion auf die rapide Verhaltensänderung der Konsumenten und Kunden. Diese werden Fans und Freunde von Marken und Unternehmen und haben sich um Marken wie Coca Cola und Starbucks auf Facebook jeweils schon mehr als 5 Mio. Fans gruppiert. Facebook stellt mit dem Instrument der Fanseite die Basis, um eine Marke im Social Web zu präsentieren und einen Dialog mit den Nutzern zu etablieren."

In der Annahme, dass den Aktivitäten und Meinungen der sog. Freunde von den Benutzern große Bedeutung beigemessen wird, möchte die Werbung natürlich möglichst umfassend auf die Ressourcen sozialer Netzwerke zugreifen können, um automatisiert gezielte Mitteilungen verdeckt und offen darüber machen zu können, was andere wertgeschätzte Personen gekauft, bewertet, sich angesehen, empfohlen haben. Hierzu werden aus den Profilen der Netzwerke alle zugänglichen Informationen verwertet, um Interessenschwerpunkte zu erkennen und nutzen zu können (das kann soweit gehen, dass einem Nutzer in Echtzeit mitgeteilt wird, welche Webseiten oder Shops ein "Freund" gerade besucht). Je mehr private Informationen ein User öffentlich macht und für die öffentliche Verwertung freigibt, desto präziser können werbende Unternehmen, die ja aus Gründen der Finanzierung für die Netzwerkbetreiber äußerst wichtig sind, Marketingmaßnahmen maßgeschneidert und zielgenau und ohne die mit anderen Werbemedien oft verbundenen Streuverluste durchführen.

Um einerseits die möglichst unmittelbare Kommunikation der Nutzer zu ermöglichen, aber auch, um andererseits den Betreibern zu ermöglichen, ihr meist kostenlos zur Verfügung gestelltes Portal irgendwann gewinnträchtig zu machen, werden die Netzwerke mit stets neuen Modulen ausgestattet (Chatmöglichkeiten, Bewertungsmöglichkeiten, AddOns, Applikationsplattformen für Entwickler, die dann den Netzwerkbetreiber am Umsatz beteiligen, Spiele, Zugang zu den Cloud-Office-Programmen von Microsoft bei Facebook usw.).




Einige bekannte Netzwerke (alphabetisch und ohne Nennung von Kinder- und Dating- und Flirtnetzwerken, auch ohne Berücksichtigung von themengebundenen Netzwerken wie z.B. Fotoportalen wie flickr usw.):

Facebook (International - wachsend)
Hyves (International -bedeutungslos)
Instagram (International - wachsend)
LinkedIn (International - wachsend)
MeinVZ (Deutschland - bedeutungslos))
MySpace (International - bedeutungslos)
Pinterest (International - wachsend)
SchülerVZ (Deutschland - vom Markt verschwunden)
StudiVZ (Deutschland - vom Markt verschwunden)
Twitter (International - wachsend)
Xing (International -wachsend)

Die meisten Netzwerke dürften es in letzter Zeit geschafft haben, aus der Verlustzone herauszukommen, die bei allen eher dadurch geprägt war, zunächst eine möglichst breite Userbasis zu schaffen, um dann auf dieser Grundlage ein gewinnversprechendes Geschäftsmodell zu realisieren.



In der Kritik stehen die meisten sozialen Netzwerke wegen ihres mehr als laxen Umgangs mit dem Datenschutz; gerade Facebook wird vorgeworfen, mit dem Like-Button quasi eine elektronische Wanze auf zahllosen Internetseiten untergebracht zu haben, die das Surfverhalten der Seitenbesucher ausspioniert, auch wenn diese gar keinen Account bei Facebook unterhalten.

Zu den Angeboten an datenschutzkonformenn Einwilligungen in die Nutzung von Plugins der diversen sozialen Netzwerke - insbesonder die sog. 2-Klick-Lösung und die Shariff-Buttons - siehe auch Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der eigenen Personendaten für Werbung - insbesondere für Newsletter und Plugins der sozialen Netzwerke


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

Stichwörter zum Thema Datenschutz

Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Internet

Kundenbeurteilungen - Astroturfing - Kundenmeinungen - Kundenbewertungen

Redaktionelle Schleichwerbung

Kommerzielle Kennzeichnung von Influencer-Posts in sozialen Medien

Gewinnspiele -Preisausschreiben

Glücksspielveranstaltungen

Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern

Verbot der „Hassrede“ auf social-media-Plattformen

Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

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Allgemeines:


LG Köln v. 02.05.2008:
Die Bezeichnung "VZ" ist in Deutschland keine Abkürzung für das Wort "Verzeichnis". Die Marken "StudiVZ" und "SchülerVZ" verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntheitsgrad. Die Bezeichnung "BewerberVZ" verletzt daher die Markenrechte von "StudiVZ" und "SchülerVZ"..

LG Köln v. 16.06.2009:
Auch wenn Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. der graphischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen zweier sozialer Netzwerke nicht zu übersehen sind, liegt eine Unlauterkeit der Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG nicht vor. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist eine Nachahmung erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen (Facebook gegen StudiVZ).

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Europarecht:


EuGH v. 06.10.2015:
Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten. - Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

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Vererblichkeit des Accounts?


Online-Nachlass - Erbmasse im Internet

LG Berlin v. 17.12.2015:
Der Erbe, der zugleich Sorgeberechtigter eines 15-jährigen Kindes war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Account zu fordern. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen.

BGH v. 12.07.2018:
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

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Verbot der „Hassrede“:


Verbot der „Hassrede“ auf social-media-Plattformen

Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern

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Änderung der Nutzungsbedingungen:


OLG Dresden v. 19.11.2019:
Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem „pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden.

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Zustellungen in deutscher Sprache:


OLG Düsseldorf v. 18.12.2019:
Verfügt ein Internetportal mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU wie Facebook Ireland Ltd. über viele Nutzer in Deutschland und werden diesen die Plattform und die Dokumente (AGB, Nutzungsbedingungen, sog. Gemeinschaftsstandards) in deutscher Sprache angeboten, ist die Zustellung von deutschsprachigen Schriftstücken im Wege der Rechtshilfe in Irland zulässig und die Verweigerung der Annahme rechtsmissbräuchlich.

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Facebook:


Facebook und der Datenschutz

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Instagram:


Instagram

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Twitter:


Wikipedia-Artikel: Twitter

RA Rolf Albrecht im Shopbetreiber-Blog vom 23.04.2010:
Twitter-Nutzung durch Online-Shops – Rechtlich richtig verhalten


LG Frankfurt am Main v. 20.04.2010:
Der Inhaber eines Twitter-Accounts, der über diese Plattform Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte verbreitet, ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet.

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Whatsapp:


Der Messenger Whatsapp

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RSS-Feeds:


LG Berlin v. 27.04.2010:
Der Betreiber eines Social-News-Dienstes im Internet haftet als Störer für einen in einem übernommenen RSS-Feed enthaltenen persönlichkeitsrechtsverletzenden Beitrag.

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