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Whatsapp - Messenger-Dienst

Der Messenger Whatsapp




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Strafrechtliches



Einleitung:


WhatsApp ist ein Instant Messaging Service, der von der in den USA ansässigen WhatsApp Inc. 2009 gegründet wurde. 2014 ging das Unternehmen in den Besitz von Facebook über. Das Programm kann auch auf dem PC-Desktop verwendet werden, kommt aber überwiegend auf Smartphones zum Einsatz, und bietet abgesehen von Textnachrichten nicht nur das Versenden und den Empfang von Bild-, Video- und Audiodateien an, sondern eröffnet den Usern auch die Möglichkeit internetbasierter Telefonie an.

Die WhatsApp-Dienste - die nicht nur von Einzelpersoneen sondern auch von Gruppen genutzt werden können, sind seit 2016 sämtlich kostenlos. Der Datenaustausch geschieht von Endgerät zu Endgerät verschlüsselt. Jedoch wurden die User-Daten an die Muttergesellschaft Facebook weitergeleitet und zudem auch stets auf Servern in den USA gehalten. die sich daraus ergebendenn datenschutzrechtlichen Bedenken fülhrten u.a. auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen bezüglich der Datenerhebung und -verarbeitung.




Seit Januar 2018 lieft in Deutschland ein Beta-Testprpgramm für kleinere Unternehmen und deren Kunden unter der Bezeichnung WhatsApp Business. Die Android-Version ist bereits im Google-Playstore frekgegeben.

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Weiterführende Links:


Soziale Netzwerke - Twitter - Facebook - Whatsapp

Facebook

Stichwörter zum Thema Datenschutz

Online-Nachlass - Erbmasse im Internet

Der Messenger WhatsApp im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


AG Bad Hersfeld v. 20.03.2017:
Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst "WhatsApp", trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.

VG Hamburg v. 24.04.2017:
Die Nutzung der WhatsApp-Daten durch Facebook ist nur bei datenschutzkonformer Einwilligung des Whatsapp-Users zulässig.

AG Bad Hersfeld v. 15.05.2017:
Wer durch seine Nutzung von "WhatsApp" diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

OVG Hamburg v. 26.02.2018:
Facebook darf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer mangels ausreichender Einwillungserklärung nach deutschem Recht nicht verwenden.

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Strafrechtliches:


Jugendschutz

Pornografie / Altersverifikation

OLG Hamm v. 14.01.2016:
Den Begriff des Einwirkens i.S.v. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber dem früheren § 180b Abs. 1 S. 2 StGB entnommen und zu seiner Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst das Einwirken alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht. - Es ist nicht erforderlich, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf anonyme Kontaktaufnahmen, insbesondere im Internet, ist nicht geboten.

BGH v. 04.08.2016:
Das Beantworten von zwei auf dem Mobiltelefon eingegangener WhatsApp-Nachrichten während der Fahrt mit der Folge eines Unfalls durch das Übersehens zweier Radfahrer, von denen einer unfallbedingt auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb, kann zu einer Verurteilung eines Jugendlichen wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und weiterem Maßregelausspruch führen.

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