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Glücksspielveranstaltungen - Poker - Lotto - Lotterie - Sportwetten - Gewinnspiel - Kopplungsgeschäft - Widerrufsrecht - Sammelaktionen - Bonus-Punkte

Glücksspielveranstaltungen - Gewinnspiele
(Lotto, Poker, Lotterie, Sportwetten, Bonuspunkte)




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Glücksspielwerbung
-   Gewinnspiel-Aktionen und Gewinnwettbewerbe
-   Sammel-Aktionen
-   Win-Fonds-Konstruktionen
-   Rubbellose
-   Zahlung mit Kreditkarte



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

Gewinnspiele -Preisausschreiben

Die Vermittlung von Sportwetten

Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Internet

Gutscheine

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Allgemeines:


BGH v. 05.02.1998:
Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels. Die Höhe der ausgelobten Gewinne rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig anzusehen (Rubbelaktion).

OLG Karlsruhe v. 27.03.2002:
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.

VG Frankfurt am Main v. 17.10.2007:
Ein kostenloses Pokerturnier, bei dem zum Zwecke der Teilnahme eine Benutzerkennung vergeben wird, die die Angaben von persönlichen Daten der Spieler verlangt, ist unzulässig. Die Einwerbung elektronischer Verbindungsdaten wie Name, E-Mail-Anschrift usw. stellt auch mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier ein strafbares Verhalten, nämlich Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, dar.

OLG Koblenz v. 06.05.2009:
Die Werbung für einen Lotto-Jackpot ist wettbewerbswidrig, wenn sie keine ausreichenden Hinweise auf die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten und die Gefahren des Glücksspiels enthält.

OLG Frankfurt am Main v. 04.06.2009:
Das in § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt daher nicht nur gegen § 4 IV GlüStV), sondern verhält sich zugleich wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). Dies gilt auch, wenn der Anbieter über eine noch während des Bestehens der DDR oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis verfügt.

VG Frankfurt am Main v. 17.6.2009:
Eine beabsichtigte Vertriebsform von Lotto per SMS ist weder mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 30.01.2007 bis 31.07.2007 (HessGVBl. I S. 841) noch mit dem Hessischen Glücksspielgesetz vom 12.12.2007 (HessGlüG - HessGVBl. I S. 835) zu vereinbaren, da die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 GlüStV nicht sichergestellt ist.

LG Köln v. 09.07.2009:
§ 4 Abs. 4 GlüStV untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet und verbietet damit generell jegliche Form des Online-Glücksspiels. Soweit ein Angebot nur als Werbung, nicht auch als Vermittlung der dort verlinkten Glücksspiele anzusehen ist, handelt es sich um ihrerseits verbotene Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 5 Abs. 4 GlüStV, weil die beworbenen Angebote wiederum gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen. Die Neuregelung des Glücksspielrechts im GlüStV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht, insbesondere mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49 EGV ist ohne weiteres zu bejahen. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit denen des Grundgesetzes.

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Europarecht:


EuGH v. 03.06.2010 (C-258/08):
Bei Anwendung einer mit Art. 49 EG vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung über Glücksspiele ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahme, die die Einhaltung dieser Regelung sicherstellen soll, zur Erreichung der mit dieser verfolgten Ziele geeignet ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, sofern diese Maßnahme unerlässlich ist, um die praktische Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen und keine zusätzliche Beschränkung gegenüber derjenigen enthält, die sich aus dieser Regelung ergibt.

EuGH v. 03.06.2010 (C-203/08):
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gelten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handelt, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliegt, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.

EuGH v. 08.09.2010:
Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts darf eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.

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Glücksspielwerbung:


OLG München v. 22.04.2008:
Die Vorschriften in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Eine einseitig die Vorteile der Teilnahme am Glücksspiel, insbesondere die Möglichkeit besonders hoher Gewinne, herausstellende Werbung steht im Widerspruch zu den Vorgaben aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV und ist gemäß § 4 Nr. 11, § 3 UWG unlauter.

LG Berlin v. 03.03.2009:
Die Präsentation eines „Lottoscheins“ und eines Kugelschreibers durch den lachenden „Lotto-Trainer“ kann bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden als die gezielte Aufforderung an den Betrachter, durch Ausfüllen eines „Lottoscheins“ an der Lotterie 6 aus 49 teilzunehmen. Diese Aufforderung wird durch die Botschaft: „Der Lotto-Trainer meint: Viel Glück!“ noch verstärkt, da sich das „Glück“ im konkreten Sachzusammenhang nur durch den Erfolg bei einer Spielteilnahme einstellen kann. Eine entsprechende Werbung ist wettbewerbswidrig und unzulässig.

OLG München v. 30.04.2009:
Gezielt im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV fordert eine Werbung zur Teilnahme auf, wenn sie auf eine originäre Entschlussfassung zur Teilnahme am Glücksspiel ausgerichtet und nicht nur auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Spielleidenschaft hin zu staatlichen Angeboten angelegt ist.

OLG Koblenz v. 06.05.2009:
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktteilnehmer sind neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 GlüStV sind derartige Marktverhaltensregelungen, sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glückspielsucht. Zu diesem Zweck setzen sie dem Werbeauftreten von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen und unterwerfen die Veranstalter und Vermittler besonderen Verpflichtungen, um diesen Schutz zu erreichen. Die Unterlassung des Hinweises gemäß § 6 GlüStV i.V.m. Nr. 2 der Richtlinie zum GlüStV bei einer Jackpot-Werbung stellt eine Verletzung der von der Beklagten nach § 4 Nr. 11 UWG zu beachtenden Marktverhaltensregelung dar. Die Mitteilung des möglichen Höchstgewinns ohne diesen Hinweis ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

LG Wiesbaden v. 27.07.2009:
Grundsätzlich erlaubt § 5 Glückspielstaatsvertrag auch die Bewerbung des öffentlichen Glücksspiels (§ 5 Abs. 1 Glückspielstaatsvertrag). Danach ist Werbung für ein öffentliches Glücksspiel nicht verboten, wenn sich deren Gegenstand auf die Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränkt. Sie darf lediglich nicht gezielt zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern, anreizen oder ermuntern. Eine reine Information über ein Produkt ohne anpreisende Aussagen stellt inhaltlich bereits keine Werbung dar. Die Anpreisung eines Produkts fordert andererseits den Kunden auf, das Produkt oder die Dienstleistung zu erwerben. In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich die Beurteilung noch zulässiger Werbung für öffentliches Glücksspiel. Die Werbung muss sich danach im besonderen Maße an das Gebot der Sachlichkeit und der Richtigkeit halten, darf andererseits jedoch werbende Elemente enthalten.

OLG Brandenburg v. 18.08.2009:
Werbung für das Lottospiel "6 aus 49" ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn sie über die reine Information betreffend die Höhe des möglichen Gewinnes hinausgeht, insbesondere, wenn eine unverhältnismäßige Proportionalität zwischen der Darstellung der Jackpot-Zahlen „12 Mio. Euro“ und dem Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist und das Verbot der Teilnahme für Minderjährige und die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten daneben untergehen.

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Gewinnspiel-Aktionen und Gewinnwettbewerbe:


Gewinnspiele

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Sammel-Aktionen / Bonuspunkte:


Bonuspunkte Flugtickets Gutscheine

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Win-Fonds-Konstruktionen:


OLG Saarbrücken v. 07.05.2009:
Ob eine über das Internet angebotene Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar zur Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolgt, ist unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied besteht; in beiden Fällen wird dem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance bietet, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führt.

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Rubbellose:


LG Stuttgart v. 28.07.2009:
Die Vorgaben in § 5 GlüStV betreffend der Werbung für öffentliches Glückspiel sind Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG und nicht - wie die Verfügungsbeklagte meint - lediglich Marktzutrittsregelungen. Die Abbildung eines Rubbelloses unter der Überschrift „Black Jack - Das neue Rubbellos von Lotto“ im Internet ist rechtswidrige Werbung für ein Glücksspiel und verstößt gegen die Regelungen des GlüStV.

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Zahlung mit Kreditkarte:


Kreditkartengeschäfte - Zahlung mit Kreditkarte

LG München v. 28.02.2018:
Dass der seinenDer Kartenbenutzer kann einem Kreditkartenunternehmen grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass die Belastung bei einem illegalen Glückspiel erfolgte. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebot mit der „WHITE-LIST“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine evtl. Illegalität zu erkennen.

OLG München v. 06.02.2019:
Dass der seinen Spieleinsatz mittels Kreditkarte begleichende Spieler gegenüber dem Glücksspielanbieter mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, den Spieleinsatz zu bezahlen, wirkt sich nicht auf dem Anspruch des Kreditkartenunternehmers gegen den Karteninhaber aus.

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