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Vermittlung von Sportwetten - Glücksspiel - Odset - Roulette - Lizensierung - Verbot - Rechtmäßigkeit - staatliches Wettmonopol - Lotto - Lotterielose

Vermittlung von Sportwetten




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtsprechung
-   Europarecht
-   Vermittlung über das Ausland
-   Sonstiges



Allgemeines:


Glücksspiele

Gewinnspiele

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 22.11.2007:
Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol stellt angesichts des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmer in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen ist den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern nur dann zumutbar, wenn das Wettmonopol nicht nur nach den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen, sondern auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient.

BVerfG v. 20.03.2009:
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsrechtliche Durchsetzung eines staatlichen Sportwettmonopols sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276; vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2006) und die daran anschließende Kammerrechtsprechung geklärt. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgt die Notwendigkeit einer rechtlich und tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols. Das Oberverwaltungsgericht hat eine derartige Ausgestaltung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach den in einem Eilrechtsverfahren geltenden Grundsätzen als gegeben angesehen. Kommt ein Oberverwaltungsgericht bei überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und eines auf Landesebene geltenden Glücksspielgesetzes in zureichendem Maße eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisten, liegt mit der obergerichtlichen Bestätigung einer sofort vollziehbaren Untersagung einer Wettvermittlung kein Grundrechtsverstoß vor.

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Europarecht:


EuGH v. 08.09.2010:
Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts darf eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.

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Vermittlung über das Ausland:


VG Dresden v. 17.07.2009:
Die Vermittlung von Sportwetten im Bundesland Sachsen an inländische Kunden verstößt auch dann gegen die Bestimmungen des verfassungs- und europarechtmäßigen Glückspielstaatsvertrages, wenn sie über eine auf Gibraltar ansässige Firma durchgeführt wird.

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Sonstiges:


OLG Frankfurt am Main v. 04.06.2009:
Das in § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Sportwetten im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt nicht nur gegen § 4 IV GlüStV, sondern begeht zugleich einen Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG, selbst wenn er über eine noch während des Bestehens der DDR oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis hat.

OVG Münster v. 30.10.2009:
Das Verbot der Onlinewerbung für Sportwetten ist verfassungs- und europarechtskonform. Die Aufforderung, die Veranstaltung von Glücksspielen auf einer Internetseite in Nordrhein-Westfalen zu unterlassen, ist geeignet, um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszuräumen. Die Untersagungsverfügung ist ein taugliches Mittel zur Umsetzung des in Rede stehenden Veranstaltungsverbots. Durch sie wird von der Antragstellerin nichts tatsächlich oder rechtlich Unmögliches verlangt, denn sie kann das fragliche Glücksspielangebot ohne Weiteres von ihrer Internetseite entfernen.

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