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Kennzeichnungspflichten - Verbraucherinformationen bei Elektro- /Haushaltsgeräten

Kennzeichnungspflichten - Verbraucherinformationen bei Elektro- /Haushaltsgeräten




Gliederung:


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Allgemeines

Elektrogeräte

Haushaltsgeräte

Klimageräte

Kopfhörer

,Küchen

TV-Geräte




Weiterführende Links:


Artikel und Stichwörter zum Thema Onlinehandel

Stichwörter zum Thema Onlinehandel mit verschiedenen Produkten

Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben

Kennzeichnungspflichten - Verbraucherinformationen bei Elektro- /Haushaltsgeräten

Produktbeschreibung im Onlinehandel

Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers

Energieeffizienz - Energieverbrauchskennzeichnung - Energieeffizienzklasssen

Werbung mit CE-Kennzeichen

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Allgemeines:


BGH v. 15.12.2016:
Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar - (Energieverbrauchskennzeichnung im Internet).

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Elektrogeräte:


Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten

OLG Stuttgart v. 17.01.2013:
Bei der Werbung für Marken-Elektro-Artikel muss neben dem Bild des Artikels und dem Preis auch die Typenbezeichnung angegeben werden, da diese genaue und unverwechselbare Produktbezeichnung als verlässliches Bestimmungsmittel für die konkrete Handelsware Kern und Ausgangspunkt jeder Verbraucherinformation ist. Durch die Typenbezeichnung ist der beworbene Artikel für den Verbraucher eindeutig identifizierbar und vergleichbar mit anderen Angeboten. Sie ist demnach wesentliches Merkmal i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

BGH v. 09.07.2015:
Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang. Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist (Kopfhörer-Kennzeichnung).

OLG Hamm v. 25.08.2015:
Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Händler Elektrogroßgeräte ohne Erfüllung der Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 2 EnVKV anbietet. Der Verstoß ist bereits schon deshalb spürbar i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, weil auch Informationspflichten im Hinblick auf europarechtliche Informationspflichten verletzt werden.

BGH v. 02.03.2017:
Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang. Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist (Kopfhörer-Kennzeichnung).

LG Dortmund v. 24.10.2018:
Ein Eigenimporteur von No-Name-Elektroprodukten handelt wettbewerbswidrig, wenn er in der Werbung den Namen des Herstellers nicht nennt.

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Haushaltsgeräte:


Der Onlinehandel mit Haushaltsgeräten

Der Online-Handel mit sog. weißer Ware

Onlinehandel mit Waschmaschinen

BGH v. 19.02.2014:
Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

BGH v. 15.12.2016:
In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010. - Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationären Handel (Energieverbrauchskennzeichnung).

BGH v. 15.12.2016:
In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010. - Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationären Handel (Energieverbrauchskennzeichnung).

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Klimageräte:


LG Köln v. 20.08.2015:
Bei der Bewerbung von Klimageräten im Internethandel müssen neben dem Preis auch die Energieeffizienzklassen angegeben werden, und zwar nicht nur bei den einzelnen Produktbeschreibungen, sondern auch schon auf Übersichtsseiten.

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Kopfhörer:


BGH v. 09.07.2015:
Zur Hersteller- und Symbolkennzeichnung von Kopfhörern durch Klebefähnchen

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Küchen:


LG Potsdam v. 09.03.2016:
Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei der Bewerbung von Küchen ist es erforderlich, sowohl den Hersteller als auch die Typenbezeichnung der angebotenen Elektrogeräte zu benennen. Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, sind ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt.

LG Essen v. 10.03.2016:
Für das Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots i.S.v § 5a Abs. 3 Nr. 1 genügt es, dass der Verbraucher durch die Prospektangaben über den verbindlichen Komplettpreis der im Einzelnen abgebildeten Küchen einschließlich der enthaltenen Elektrogeräte informiert wird. Durch die Abbildung und die Beschreibung der angebotenen Küchen wird ihm eine hinreichend genaue Vorstellung vermittelt. Ob weitere konkrete Einzelheiten, etwa zur Qualität und Höhe der Arbeitsplatte, Gängigkeit der Schubladen, Qualität der Türen und der Scharniere, die Möglichkeit zur Verlegung von Anschlüssen oder die Möglichkeit des Austauschs von Elementen genannt werden, ist nicht entscheidend.

Bei der Angabe des Herstellers sowie der Hersteller-Typenbezeichnung handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, da es sich um wesentliche Merkmale der Ware handelt, deren Angabe in dem dieser Ware und dem verwendeten Kommunikationsmittel (Prospekt) angemessenen Umfang erforderlich ist, vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

BGH v. 02.03.2017:
1. Bei Komplettküchen, die - da sie nicht frei geplant werden können - als "all-inclusive-Angebote" zu einem günstigen Festpreis angeboten werden, kann die Entscheidung über den Kauf ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots getroffen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Juli 2011, I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 - Treppenlift).

2. An der Rechtsprechung des Senats, wonach eine spürbare Irreführung durch Unterlassen ohne Weiteres vorliegt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden.

3. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Den Unternehmer, der das Gegenteil behauptet, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

4. Sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte.

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TV-Geräte:


OLG Köln v. 20.12.2013:
Die Werbung eines Internet-Versandhändlers für TV-Geräte ohne Angabe der entsprechenden Energieeffizienzklasse begründet einen Verstoß gegen Art. 4 EUV 1062/2010 zur Ergänzung der EURL 30/2010, bei der es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. Das Fehlen dieser Pflichtangabe erweist sich weiterhin als unlauter nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG, wonach Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und den Verbraucher auf Grund einer unionsrechtlichen Regelung nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich gelten.

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Waschmaschinen:


OLG Hamm v. 11.03.2008:
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Ohne diese Erläuterungen dürfen Waschmaschinen nicht im Onlinehandel beworben werden.

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