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Produktbeschreibung im Onlinehandel

Produktbeschreibung im Onlinehandel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Urheberrechtsschutz
-   Auktionsangebote
-   Kosmetika / Supplemente
-   Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel
-   Sitzbezüge für Kfz
-   Software
-   Sonnenbrillen
-   Sonnenschirme / Textilien



Einleitung:


Die Produktbeschreibung ist sicherlich ein Platz, an dem der Händler seine Ware oder Dienstleistung werbend anpreist. Sie dient aber auch einer sachgerechten Information des Verbrauchers. Deshalb darf die ihr immanente Werbung nicht irreführend sein.

So legt § 312d Abs. 1 BGB fest:

   Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Und Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB bestimmt:

   (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1.  die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang

Wie auch Bedienungsanleitung - Gebrauchsanweisung - Montageanleitung ist die Produktbeschreibung für deutsche Verbraucher in deutscher Sprache vorzuhalten.




Besondere rechtliche Bedeutung kommt der Produktbeschreibung im Rahmen der gesetzlichen kaufrechtlichen Gewährleistung zu. Die im Internet verlautbarte Produktbeschreibung wird häufig im Sinne des § 434 BGB eine Beschaffenheit beschreiben, die bei Zustandekommen des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung ist und somit eine Abweichung der gelieferten Sache von der Produktbeschreibung einen Sachmangel begründet.

Hier haben die Äußerungen in der Produktbeschreibung eine ähnlich starke Auswirkung wie die veröffentlichten Produktfotos

§ 434 BGB - Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1.  wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

  2.  wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) ...

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Weiterführende Links:


Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben

Produktfotos

Produktbeschreibung

Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers

Markenrechtsverletzungen durch "Anhängen" an fremde Produktbeschreibungen bei Amazon?

Urheberschutz

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 13.08.2014:
Welches die „wesentlichen Merkmale der Ware“ sind, die gem. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen, kann sich auch danach beurteilen, in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop in der Produktbeschreibung anpreist

BGH v. 03.03.2016:
Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt (Angebotsmanipulation bei Amazon).

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Urheberrechtsschutz:

Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

LG Stuttgart v. 04.11.2010:
Bei Produktbeschreibungen, Pflegehinweisen und Hinweisen zur Größenauswahl (hier: bei der Werbung für Anwaltsroben) handelt es sich um Gebrauchstexte, die ausschließlich der Produktpräsentation dienen. Sie sind keine andersartigen, individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität und genießen deshalb auch keinen Urheberrrechtsschutz.

LG Köln v. 06.04.2011:
Eine Produktbeschreibung kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn ihr Text in Wortwahl und Stil eine bestimmte Käuferschicht ansprechen soll. Die Übernahme von Herstellerangaben in den Text der Produktbeschreibung steht dem nicht entgegen, sofern die beschreibenden Vorgaben des Herstellers nicht lediglich handwerksmäßig in beschreibende Sätze eingebaut werden.

LG Hamburg v. 30.06.2011:
Technische Texte und Beschreibungen über Bau und Konstruktion von Hallenaufbauten aus Stahl können Urheberrechtsschutz genießen; die nicht gestattete Übernahme auf eine Webseite ist ein Urheberrechtsverstoß.

OLG Köln v. 30.09.2011:
Zeigen Werbetexte (hier: Produktbeschreibungen) einen einheitlichen Aufbau und sind in einem das Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit) von anderen Werbetexten hinreichend abheben, liegt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung vor, so dass eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann.

OLG Düsseldorf v. 06.05.2014:
Nach der Gesetzesbegründung (siehe BT-​Drs. IV/270, 38) sind als persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-​technischen Aneinanderreihung des Materials.

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Auktionsangebote:


Abbruch einer Auktion durch den Anbieter

LG Frankfurt am Main v. 31.01.2007:
Angebote bei eBay müssen richtig und vollständig beschrieben werden. Ist die Beschreibung unrichtig, steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, der auf das positive Interesse gerichtet ist.

KG Berlin v. 17.06.2011:
Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.

AG Bremen v. 30.03.2017:
Der Verkäufer haftet grundsätzlich für die Richtigkeit der Produktbeschreibung und schuldet bei vorzeitigem Abbruch einer Internetauktion Schadensersatz, wenn er hinsichtlich des Abbruchgrundes zumindest leicht fahrlässig handelte.

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Kosmetika / Supplemente:


Kosmetika

Nahrungsergänzungsmittel

OLG Frankfurt am Main v. 03.08.2011:
Der Ruf eines seit Jahren für ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel verwendeten und dem Verkehr bekannten Werbeslogan („Schönheit von innen“) wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Mitbewerber diesen Slogan als Produktbezeichnung für ein vergleichbares Erzeugnis verwendet.

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Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel:


Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung

Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel - die Health-Claim-Verordnung

BGH v. 31.03.2016:
Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient (Himalaya-Salz).

OLG Hamm v. 04.08.2016:
Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO bezeichnet der Ausdruck "nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die Annahme einer "nährwertbezogenen Angabe" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwendet, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Monsterbacke II" des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, I ZR 36/11). ("Vitalstoffe" in der Produktbeschreibung).

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Sitzbezüge für Kfz:


OLG Köln v. 08.05.2020:
Die Angabe zu der Frage, ob sich ein Sitzbezug für ein Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet, stellt bei einem qualifizierten Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG ein wesentliches Merkmal dar. Das Vorenthalten solcher Informationen bei einem qualifizierten Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG ist irreführend und wettbewerbswidrig.

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Software:


Der Onlinehandel mit Software

AG Essen v- 15.07.2011:
Ist eine Software ausnahmsweise nur zeitlich begrenzt upgradefähig, muss der Verkäufer auf diesen Umstand bereits in der Produktbeschreibung hinweisen. Ein Link auf eine externe Internetseite, die hierzu Angaben enthält, reicht nicht aus.

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Sonnenbrillen:


OLG Frankfurt am Main v. 27.10.2011:
Die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.

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Sonnenschirme / Textilien:


Der Handel mit Textilien - Rohstoffangaben

OLG Hamburg v. 13.08.2014:
Die Bestimmung der „wesentlichen Merkmale“ einer Ware bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Bei einem Sonnenschirm sind neben den Maßen, Form und Farbe auch das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht als „wesentliche Merkmale“ anzusehen.

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