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Amtsgericht Bremen Urteil vom 30.03.2017 - 9 C 10/17 - Haftung für die Richtigkeit der Prduktbeschreibung

AG Bremen v. 30.03.2017: Haftung des Verkäufers für die Richtigkeit der Prduktbeschreibung


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 30.03.2017 - 9 C 10/17) hat entschieden:

  
Der Verkäufer haftet grundsätzlich für die Richtigkeit der Produktbeschreibung und schuldet bei vorzeitigem Abbruch einer Internetauktion Schadensersatz, wenn er hinsichtlich des Abbruchgrundes zumindest leicht fahrlässig handelte.



Siehe auch Produktbeschreibung und Abbruch einer Auktion durch den Anbieter


Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der vorzeitige Abbruch einer e…-Internetauktion kann einen Schadensersatzanspruch des zum Zeitpunkt Höchstbietenden wegen Nichterfüllung begründen (vgl. BGH NJW 2011, 2643; NJW 2014, 1292; NJW 2015, 1009).

Bei verständiger Auslegung der einschlägigen e…-AGB ("Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots", Anlage B5, Bl. 55) und gemäß den §§ 280 I, III; 281 I; 276 BGB ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts entscheidend, ob die Beklagte den vorzeitigen Abbruch der Online-Auktion zu vertreten hat, hinsichtlich des objektiven Abbruchgrundes also zumindest (leicht) fahrlässig gehandelt hat.

Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn die Beklagte hat nach ihrem Vortrag die Auktion am 12.11.2016 um 13:58 Uhr beendet, weil sie versehentlich ein A… TV Gerät der 3. Generation als eines der 4. Generation angepriesen hatte. Auf diesen Irrtum habe sie im laufenden Bieterverfahren erst ein anderer Bieter aufmerksam gemacht; eine Änderung der Artikelbeschreibung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die e…-Hinweise missverständlich sind. Denn es wird suggeriert, dass ein Irrtum "beim Eingeben des Angebots" bzw. ein "wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikel" automatisch zur sofortigen (nicht schadensersatzpflichtigen) Beendigung der laufenden Auktion durch den Verkäufer/Anbieter berechtige. Weiter heißt es in den Nutzungsbedingungen jedoch, dass ein berechtigter Grund dann vorliege, wenn es dem Verkäufer "unverschuldet unmöglich" sei, "den Artikel dem Käufer zu übereignen", etwa wegen nachträglichen Diebstahls.

Maßgeblich ist somit das übergeordnete Kriterium des fehlenden Verschuldens. Bei Falschbezeichnung einer wesentlichen Eigenschaft eines gebrauchten Produkts liegt nämlich automatisch ein Fall der Unmöglichkeit der Übereignung vor. Denn der individuell bestimmte Artikel ist eine Stückschuld und kann mit den verbindlich - aber unzutreffend - zugesicherten Eigenschaften dem Käufer niemals und von niemandem zur Verfügung gestellt werden (vgl. Palandt, 75. A., § 243, Rn. 5, 7; § 275, Rn. 14); der Mangel des Produkts ist nicht behebbar.

Vorliegend trägt die Beklagte vor, dass sie außerstande sei, das auch bildlich beworbene Einzelstück als ein solches der 4. Generation zu übereignen.

Die Beklagte hat somit leichtfertig eine falsche Produktbeschreibung im Sinne des § 434 I 3 BGB abgegeben (vgl. LG Frankfurt, MMR 2007, 677 für unzutreffende Beschaffenheitsangabe); ein bloßer Schreibfehler liegt nicht vor. Es hätte der Beklagten bei Einstellung des Angebots frei gestanden, keine verbindlichen Angaben zur Generation des Produkts zu machen oder diese mit einem Zusatz (vermutlich 4. Generation o.Ä.) zu relativieren. Ob die Beklagte arglistig handelte oder das Gerät aufgrund der Optik der Fernbedienung und der Anschlüsse für die Beklagte als solches der 3. Generation unschwer erkennbar gewesen ist, kann deshalb dahinstehen. Im Übrigen bliebe die beweispflichtige (Palandt, 75. A., § 119, Rn. 32) Beklagte beweisfällig, dass sie seinerzeit in gutem Glauben das Produkt der 3. Generation als solches der 4. Generation bezeichnete. Fest steht, dass ein gebrauchtes Produkt der 3. Generation in einem Originalkarton und mit Zubehör und Kassenbeleg eines Produkts der 4. Generation angeboten wurde. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass sie das Produkt zuvor von ihrem Vater in gutem Glauben auf die Übereinstimmung von Produkt und Dokumentation in Empfang genommen hatte und die Auktionsbeendigung allein aufgrund der behaupteten Verwechslung des Packungsinhalts erfolgt sei; dass die Beklagte als Laie ein Gerät ihres Vaters veräußern wollte, ergibt sich aus der Produktbeschreibung gerade nicht.



Zudem hätte die Beklagte zumindest leicht fahrlässig gehandelt, sofern sie die Angaben ihres Vaters ungeprüft übernommen hätte. Da ihr bekannt gewesen sein soll, dass der Vater sein altes TV Gerät gegen ein neues derselben Baureihe ersetzt hatte, hätte es nahe gelegen, sich vor der Angebotsabgabe zu vergewissern, dass zum Verkauf des alten Gerätes nicht (versehentlich?) der Karton und der Beleg des neuen Geräts verwendet wird.

Der erstattungsfähige Schaden beträgt 113,50 € (§ 287 ZPO). Denn die Klägerin trug zumindest unter Berücksichtigung der Anlage K13 vor, dass der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Gerätes A…TV 4. Generation 32 GB 149,00 € betrage und sie zum Zeitpunkt des Abbruches - bei einem Maximalgebot von 80,00 € - mit 35,50 € die aktuell Höchstbietende gewesen sei (Angebot 162272930689). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten (§ 138 III ZPO). Abzustellen ist auf die Differenz zum gebotenen Kaufpreis im Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion und nicht auf das Maximalgebot des Bieters (vgl. BGH NJW 2015, 1009, Ziff 9: Unmöglichkeit des Kaufs eines 8.500 € werthaften Aggregats für den gebotenen Kaufpreis von 1,00 €).

Dies Zinsschuld folgt aus §§ 286, 288 I BGB. "Auslagen" in Höhe von 32,55 € waren dagegen nicht zuzusprechen. Die Klägerin hat diesbezüglich nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Erstattungsfähig wären allenfalls 5,00 € für zwei Mahnschreiben gewesen, nicht aber der eigene vorgerichtliche Arbeitsaufwand der Klägerin in dieser Sache (Palandt, § 286, Rn. 45).

Insofern war gemäß § 92 ZPO eine Kostenquotierung angezeigt (Zöller, 30. A., § 92, Rn. 11). Die weitere Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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