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Landgericht Potsdam Urteil vom 09.03.2016 - 52 O 115/15 - Hersteller und Typenbezeichnung von Elektrogeräten bei einer Küche

LG Potsdam v. 09.03.2016: Benennung von Hersteller und Typenbezeichnung von Elektrogeräten bei einer Küchenbewerbung


Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 09.03.2016 - 52 O 115/15) hat entschieden:
Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei der Bewerbung von Küchen ist es erforderlich, sowohl den Hersteller als auch die Typenbezeichnung der angebotenen Elektrogeräte zu benennen. Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, sind ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt.




Siehe auch Haushaltsgeräte - Kennzeichnungspflichten und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt, insbesondere die Achtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Der Mitgliederbestand läßt sich der Anlage K 1 entnehmen.

Die Beklagte warb mit einem Prospekt in dem „Allgemeinen Anzeiger am Mittwoch“, Ausgabe Gera, vom 26. August 2015 für Küchen inclusive Elektrogeräten, ohne die Hersteller der Elektrogeräte oder deren Typenbezeichnung zu benennen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 2015 ab.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn diese geschieht wie in dem Prospekt „Extra unglaubliche Jubiläumspreise – und Rabatte“, Angebote gültig bis zum 15.09.2015 – eine Beilage zum „Allgemeinen Anzeiger am Mittwoch“ Ausgabe Gera vom 26. August 2015 (Anlage K 4).

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. November 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint zum einen, daß ein Verbraucher mangels Details aufgrund der streitgegenständlichen Angaben keinen Küchenkauf abschließen könne. Zum anderen hält es die Beklagte nicht für erforderlich, die Typenbezeichnung der Elektrogeräte anzugeben, da diese nicht aussagekräftig seien.

Die Beklagte behauptet, es sei nicht branchenüblich, eine Typenbezeichnung für Elektrogeräte anzugeben.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen nach §§ 8 III Nr. 2, 3, 5a II UWG.

Der Kläger ist klagebefugt. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der Lauterkeit der Werbung. Dem Kläger gehören eine erhebliche Anzahl von Unternehmen und Verbänden an, die auf demselben Markt wie die Beklagte tätig sind. Die Kammer verweist hier auf die als Anlage K 1 vorgelegte Mitgliederliste des Klägers. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem die Innova Handelshaus AG, die Otto GmbH & Co KG, die Home Shopping Europe GmbH, die Flamme Möbel Berlin GmbH & Co KG, die Tchibo GmbH und die Lidl Dienstleistung GmbH & Co KG, die Waren gleicher oder verwandter Art in Deutschland wie die Beklagte vertreiben.

Unstreitig ist der Kläger auch nach seiner finanziellen, personellen und sachlichen Ausstattung in der Lage, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Die beanstandete Werbung verstößt gegen §§ 5a II, 3 UWG. Die Beklagte hat dem Verbraucher mit ihrer Werbung Informationen vorenthalten, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentliche sind. Dabei sind diese Angaben, wie § 5a III UWG konkretisiert, nur dann anzugeben, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft aufgrund des Angebotes des Unternehmers auch abschließen kann. Ob ein solches Angebot vorliegt, entscheidet sich im Wesentlichen danach, ob der Verbraucher aufgrund der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren- oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware gerichtete Willenserklärung abzugeben (s. OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 2015, Az: 13 U 71/15, zitiert nach juris Rdn. 11ff unter Hinweis auf die Gesetzeshistorie). Der Tatbestand des § 5a UWG ist nicht nur bei einer invitatio ad offerendum oder gar einem rechtlich bindenden Vertragsangebot erfüllt, sondern schon bei jeder Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann. Dies wird nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung nicht der Fall sein (OLG Celle aaO, Rdn. 14). Daher wird § 5a UWG die Werbung eines Händlers, der wie hier die Beklagte, konkrete Angebote anpreist, regelmäßig erfassen. Es spielt keine Rolle, daß beim Kauf einer Einkaufsküche deutlich mehr Faktoren eine Rolle spielen, als sich einem Werbeprospekt entnehmen lassen. Es genügt vielmehr, daß der Verbraucher, wie hier durch die Beilage in der Zeitung, über den verbindlichen - besonders günstigen - Komplettpreis der abgebildeten Küchen einschließlich der enthaltenen Elektrogeräte informiert wird. Einzelheiten, wie die Qualität und Höhe der Arbeitsplatten, die Qualität der Türen und Schubladen etc. sind nicht entscheidend. In der Werbung müssen nicht einmal alle essentialia negotii benannt werden (OLG Celle aaO Rdn. 17).

Die Beklage hat nicht alle wesentlichen Merkmale der Küchen genannt.

Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen (OLG Cello aaO Rdn. 19). Hiernach wäre es erforderlich gewesen, sowohl den Hersteller als auch die Typenbezeichnung der angebotenen Elektrogeräte zu benennen. Unzweifelhaft sind die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt (so schon OLG Celle aaO Rdn. 20).

Hinsichtlich des Herstellers unterliegt das keinem Zweifel bei den anbietenden Händlern, werden doch in zahlreichen Angeboten zu Komplettküchen die Hersteller genannt, wenn der Verbraucher sie denn als qualitativ hochwertig einordnet.

Aber auch die Angabe der Typenbezeichnung ist wesentlich, da nur so die Elektrogeräte eindeutig identifiziert werden können (s. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014, Az.: I ZR 17/13 zu einer Werbung für Elektrogeräte). Wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für Funktion und Wert einer Küche, kann es keine maßgebliche Rolle spielen, ob Elektrohaushaltsgeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten werden (OLG Celle aaO Rdn. 21).

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß es branchenüblich sei, weder Hersteller noch Typenbezeichnung anzugeben. Hinsichtlich der Angabe des Herstellers von Elektrogeräten bei Komplettküchen ist gerichtsbekannt, daß diese Angabe durchaus erfolgt.

Aber selbst wenn dies in der Vergangenheit hinsichtlich Hersteller und Typenbezeichnung nicht erfolgt sein sollte, so ist dies nunmehr durch die Einfügung des § 5a UWG in das Gesetz erforderlich geworden.

Der Kläger hat zudem nach § 12 I UWG einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von € 178,50. Diese sind gerichtsbekannt nicht unangemessen. Die Kosten sind nach §§ 288, 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 30. November 2015, zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.










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